Tatbestände im Strafrecht!

Hallo,

kann mir jemand kurzen, auch für Laien verständlichen Worten den Unterschied zwischen dem objektiven und subjektiven Tatbestand erklären.

Bin total verzweifelt, da ich das ganze juristische Geschreibe einfach nicht verstehe.

Liebe Grüße und schonmal vorab vielen Dank.

Carmen

Hallo Carmen,

der subjektive Tatbestand wird Dir in der Regel unterstellt. Man geht davon aus, das Du eine bestimmte Folge durch Dein Handeln erreichen willst. Es geht also darum, was Du eigentlich mit einer evtl. Tat bezwecken wolltest. z.B. Du bist einem zu nah aufgefahren, damit er auf die Seite fährt. Hier unterstellt man Dir einen gewissen Zweck Deiner Handlung.

Der objektive Tatbestand ist für jedermann nachvollziehbar erfüllt oder eben nicht erfüllt. z.B. beim Diebstahl jemandem eine fremde bewegliche Sache (das ist alles objektiv nachvollziehbar) wegnehmen, um sich diese anzueignen (dies ist nun wieder subjektiv). Du könntest z.B. Deinem Nachbarn die Schneeschaufel, die er vor der Haustür abgestellt hat wegnehmen (das ist eine fremde bewegliche Sache). Allerdings kann es ja sein, dass Du sie Dir nur ausleihen willst und sie Dir nicht aneignen wolltest (das ist der subjektive Tatbestand, den es Dir schlüssig nachzuweisen gilt).

Ich hoffe ich konnte es Dir ein wenig erklären. Allerdings ist dies nur meine laienhafte Meinung. Ein Rechtsanwalt kann Dir das sicher genauer und verlässlich erklären.

Gruß

Anderl

Hallo Carmen,

konkret könnte ich Dir nur antworten in welchem Zusammenhang Du diese Begriffe gelesen hast. Im Prinzip ist es so, dass objektiv ein Tatbestand immer der ist, wie er von der Täterseite aus gesehen wird und subjektiv, wie es das Gesetz sieht. Beispiel: Du leihst einem Menschen 500 Euro in 100 Euro-Scheinen, die dieser trotz Aufforderung nicht zurückzahlt. Irgendwann hast Du die Gelegenheit, der Person 500 Euro in 50 Euro-Scheinen aus dem Portemonnaie zu nehmen. Subjektiv hast Du Dir nur dein geliehenes Geld zurückgeholt, fühlst Dich also keiner Schuld bewußt. Objektiv stellt sich der Tatbestand aber als Diebstahl dar, denn es waren nicht Deine 500 Euro. Ich weiß, klingt für Laien unverständlich. Vielleicht kannst Du mir ja noch konkret schreiben, auf welchen Sachverhalt sich Deine Anfrage bezieht. Hoffe ein wenig geholfen zu haben. Gruß: Paul

Hallo Carmen!

Als objektiven Tatbestand bezeichnet man die Tatbestandsmerkmale, die nach außen hin erkennbar sind.

Z. B. Diebstahl: Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache - das kann (zumindest theoretisch) jeder sehen.

Der subjektive Tatbestand beschreibt die inneren Beweggründe.

Z. B. wiederum Diebstahl: die Absicht, diese Sache sich rechtswidrig zuzueignen - nach außen hin nicht erkennbar, lediglich zu vermuten.

Alles klar? Eigentlich ganz einfach :wink:

Herzliche Grüße aus dem Bayernland

Walter

Hallo…es ist eigentlich recht einfach. Der objektive Tatbestand, den man in einem Paragrafen findet, bezeichnet immer das, was man getan hat oder nicht tun soll…z.B. jemandem etwas wegnehmen. Der subjektive Tatbestand gibt beispielsweise Auskunft darüber, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder entsprechend handeln wollte. Dazu kommen hier noch mögliche Motive für das Handeln…also warum jemand etwas getan hat. Mehr ist es eigentlich nicht, obwohl es unzählige Fallvarianten gibt.

MfG Torsten

hallo, carmen…

also, die frage des objektiven und subjektiven tatbestandes stellt sich bei würdigung eines vorsätzlichen begehungsdeliktes.
für eine abschließende erklärung der tatbestandsmäßigkeit müssen immer die tatbestandsmäßigkeit, die rechtswidrigkeit und die schuld des täters gewürdigt werden.
die tatbestandsmäßigkeit teilt sich auf in den objektiven und den subjektiven tatbestand:
der objektive behandelt ausschließlich den taterfolg, das tatobjekt, den täter und die tathandlung.
weiterhin unterliegt die prüfung der kausalität dem objektiven tatbestand.
die objektive zurechnung wird ebenfalls dem objektiven teil der würdigung zugerechnet.
vereinfacht, alle fakten, die offensichtlich sind… :wink:

der subjektive tatbestand beinhaltet den vorsatz in seinen verschiedenen stufen oder auch besondere subjektive tatbestandmerkmale, insbesondere die absichten.
vereinfacht, alles, was im kopf des täters vorgeht…

hoffe, ich konnte helfen!

gruss aus lübeck

Hallo Carmen!
Der objektive Tatbestand ist das, was wirklich geschehen ist.

Beispiel: ein Diebstahl oder Körperverletzung

Bist Du beispiesweise an einem Verkehrsunfall mit Deinem Pkw beteiligt und der andere Verkehrsteilnehmer
in dem anderen Pkw wird bei diesem Unfall verletzt,
dann hast Du als objektiven Tatbestand schonmal eine Körperverletzung begangen.

Der subjektive Tatbestand legt nun fest (das muss dann der Richter bzw. das Gericht herausfinden), wie Du diese Körperverletzung begangen hast.

  • mit Vorsatz (beabsichtigt)
  • fahrlässig (ausversehen, nicht gewollt)

Wenn das Gericht der Meinung ist, dass es sich um eine
vorsätzliche Körperverletzung handelt, dann wird das natürlich härter bestraft als wenn es nur eine fahrlässige Körperverletzung ist.

Hallo,

tut mir leid, ich hatte vergessen meinen Account auf Abwesenheit zu stellen. Deine Frage hat sich sicherlich schon erledigt.

Liebe Grüße

Gerhard

Ohne den Kontex der Verwendung zu sehen, kann ich das nicht beantworten