Tatbestand der Beleidigung erfüllt?

Hallo zusammen.

Ich habe eine Person über Facebook angeschrieben, um mit ihr ein Hühnchen zu rupfen, und ihr wegen einer um einige Jahre zurückliegenden verbalen Entgleisung vor den Ohren mehrerer Feiergäste, darunter meine Ehefrau, wörtlich „eine pöbelhafte Bemerkung“ und damit im Zusammenhang ein „abartiges Verhalten“ vorgeworfen.

Ich muss betonen, dass ich diese Person vor jener Entgleisung NIEMALS auch nur im Ansatz provoziert habe. Die Entgleisung traf mich vor den Ohren anderer Leute aus heiterem Himmel. Damals reagierte ich ruhig, um die Feier nicht zu gefährden, zumal die Person sich sofort entfernte.

Meine Frage: Kann mich diese Person nun mit Aussicht auf Erfolg wegen Beleidigung anzeigen?

Oder würde die Ermittlung wegen Geringfügigkeit eingestellt?

Ich betone, dass ich nur auf das verbale Verhalten der Person abzielt habe und nicht die Person selbst „pöbelhaft“ und „abartig“ nannte.

Leider ist mir im Detail nicht erinnerlich, was die Person damals öffentlich zu mir sagte, ich weiß nur, dass es ohne jeden Grund - und ohne vorausgehende Provokation meinerseits - beleidigend war, ganz besonders im Rahmen der Feier.

Danke.

Vor Gericht und auf hoher See…

Wenn es so stimmt, wie Du es schilderst, würde ich persönlich meinen, eine Anzeige wäre erfolglos. Aber Du bist Partei und die Gegenseite haben wir nicht gehört. Wie sollen wir uns ein Urteil bilden? Und insgesamt: siehe oben.

Ich habe die einzigen potentiell anstößigen Formulierungen genannt. Warum sollte ich hier etwas erfinden oder weglassen?

Die Kernfrage ist also, ist der Tatbestand der Beleidigung (= Herabsetzung der Ehre einer Person) erfüllt, wenn man bestimmte Handlungen („Bemerkungen“) oder ein bestimmtes Verhalten einer Person (solche Bemerkungen während einer Feier vor anderen Gästen zu tätigen) als „pöbelhaft“ und „abartig“ bezeichnet?

Ich selbst finde nicht, dass das juristisch den Tatbestand erfüllt, bin aber an der Einschätzung anderer auf der Grundlage meiner Darstellung interessiert.

Deine Einschätzung kenne ich ja jetzt. Danke.

Und was hat Dich geritten eben nach einigen Jahren dein damaliges Missfallen auszudrücken ? Hast Du die Person seit damals nicht mehr gesehen oder mit ihr Kontakt ?
Du erinnerst nicht mal den Wortlaut ?
Das macht deine jetzige Aktion noch unverständlicher !

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Leider geht dein Beitrag nicht mit einer Silbe auf meine Fragestellung ein.

Ich ignoriere ihn deshalb.

Du hast recht, das ist aber nicht seine Frage.

Er hat ja nur Verhaltensweisen bezeichnet und nur in facebook. Jetzt fragt er: ist eine Anzeige gegen mich evtl. erfolgreich.

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§ 185 StGB ist für Leute ohne juristische Fachkenntnisse allein aus dem Wortlaut nicht verständlich, weil dort mit keinem Wort beschrieben wird, was eine Beleidigung überhaupt ist.

Ohne @anon58271165 und @Wiz läßt sich zu dieser Frage nichts sagen (auch wenn beide keine ausgesprochenen Strafrechtler sind).

Schöne Grüße

MM

Woher weißt Du das? Und wenn Deine Behauptung denn stimmen sollte, was berechtigt Dich dazu hier persönliche Berufsverhältnisse zweier Personen zu veröffentlichen?
Was glaubst Du eigentlich wer Du bist?
ramses90

woraus schließt Du auf persönliche Berufsverhältnisse?

Hier,. mal bisschen durchatmen und nochmal richtig lesen bitte:

Und woher weißt Du, dass man als Absolvent des juristischen Referendariats und zweier juristischer Staatsexamina, der von anderen Anwälten als Anwaltskollegen schreibt, etwas anderes sein könnte als Rechtsanwalt?

Und wie kommst Du darauf, dass ein Anwalt, der von sich selbst sagt, dass er sich beruflich schon sehr lange nicht mehr mit Strafrecht beschäftigt hat, ein ausgesprochener Strafrechtler sein sollte?

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Es ist schon fraglich, ob das wirklich eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB ist. Die wird gesehen in der Kundgabe einer Miss- oder Nichtachtung. Jedenfalls handelt es sich um ein Privatklagedelikt (§ 374 StPO) mit der Folge, dass Anklage nur dann erhoben wird, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Dazu sagt Abschnitt 229 RiStBV:

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage soll der Staatsanwalt regelmäßig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist. Liegt dagegen eine wesentliche Ehrenkränkung oder ein Fall des § 188 StGB vor, so wird das öffentliche Interesse meist gegeben sein. Auf Nr. 86 wird verwiesen.

(2) Auch wenn ein Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB gestellt ist, prüft der Staatsanwalt, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Will er es verneinen, so gibt er dem Antragsteller vor der abschließenden Verfügung Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

(3) Ist kein Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB gestellt, so folgt daraus allein noch nicht, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Will der Staatsanwalt die öffentliche Klage erheben, gibt er dem nach § 194 Abs 3 StGB Berechtigten Gelegenheit, einen Strafantrag zu stellen. Dies gilt sinngemäß, sofern eine Beleidigung nur mit Ermächtigung der betroffenen politischen Körperschaften (§ 194 Abs. 4 StGB) zu verfolgen ist.

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Ich halte (ohne legitimierten juristischen Sachverstand) den Tatbestand einer Beleidigung für zumindest sehr zweifelhaft.
Hatte heute nach Telefonat mit der Polizei (die ich einfach um Rat gefragt habe) ein kleines Aha-Erlebnis. Letzte Nacht hat irgendein unverschämtes Wesen in unserem eingezäunten Vorgarten ca. 15 der dort in Knospe stehenden Tulpen als umsonstenen Blumenstrauß geklaut.
Für mich war das gedanklich Hausfriedensbruch und Diebstahl. Weil man nicht in einen eingezäunten fremden Garten geht und dort Blumen pflückt!
Das Gespräch mit der wirklich sehr hilfsbereiten Polizei ergab, dass sie daraus höchstens eine Anzeige wegen Sachbeschädigung gegen Unbekannt machen kann: Zaun nicht hoch genug und die Tulpenzwiebeln sitzen ja noch im Boden.
Habe wegen absehbarer Erfolglosigkeit auf eine Anzeige verzichtet. Stattdessen ein VerbotsSchild an den Gartenzaun gebappt.
Eine Anzeige wegen Beleidigung durch die „Gegenseite“ würde ich nicht in Angriff nehmen.
LG
Amokoma1

Juristische Auskünfte der Polizei sind mit großer Vorsicht zu genießen, was man an diesem Beispiel gut sehen kann. Natürlich liegen hier Sachbeschädigung und Diebstahl vor und wahrscheinlich auch Hausfriedensbruch.

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