§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich in Vorbereitung auf eine Klausur und benötige die Nennung von Tatbestand und Rechsfolge. Wenn möglich auch die Unterscheidungsmerkmale. Über eine informative Antwort würde ich mich freuen.
DANKE