Tatbestand und Rechsfolge von 433 BGB

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich in Vorbereitung auf eine Klausur und benötige die Nennung von Tatbestand und Rechsfolge. Wenn möglich auch die Unterscheidungsmerkmale. Über eine informative Antwort würde ich mich freuen.

DANKE

Hallo anno1978,

schau bitte auf diese Seite, da ist es sehr gut beschrieben. Ansonsten auch im Wikipedia.

http://www.schaer-info.de/kap1/kap1schnitt2/kap1schn…

Grüße Fini2012

Da gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB eine Pflicht des Verkäufers zu mangelfreier Leistung besteht, unterscheiden sich die Rechte des Käufers vor und nach Gefahrübergang nur in Bezug auf die Verjährung (§§ 195 f. / 438 BGB) und die Möglichkeit der Minderung (§ 441 BGB). Das allgemeine Leistungsstörungsrecht findet vor Gefahrübergang Anwendung.
a) Rechte des Käufers bei behebbaren Sachmängeln
Der Käufer kann die Annahme der mangelhaften Sache als nicht erfüllungstauglich ablehnen und die Zahlung des Kaufpreises nach § 320 BGB vollständig verweigern, solange der Mangel durch Nacherfüllung behebbar ist (Mängeleinrede). Der Käufer hat weiterhin seinen ursprünglichen unmodifizierten Erfüllungsanspruch (Verjährung §§ 195 f. BGB).
Erfüllt der Verkäufer nicht, kann er gem. § 323 BGB zurücktreten und / oder gem. §§ 280, 281 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Beachten Sie hierbei, dass der Käufer gegebenenfalls sogar schon vor Fälligkeit des Erfüllungsanspruches gem. § 323 Abs. 4 BGB zurücktreten kann.
Der Käufer kann aber auch vor Gefahrübergang die Minderung einredeweise durch die „dolo petit-Einrede“ geltend machen und so die Übereignung der Kaufsache Zug um Zug gegen Zahlung des geminderten Kaufpreises verlangen. (Dolo petit, qui petit, quod statim redditurus est = Mit Arglist begehrt, wer begehrt, was er umgehend zurück gewähren muss.)
b) Rechte des Käufers bei nicht behebbaren Sachmängeln
Der Käufer kann gem. §§ 326 Abs. 5, 323 BGB sofort zurücktreten, soweit der Mangel nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S.2 BGB). Denn der Erfüllungsanspruch ist in Bezug auf die Mängelfreiheit gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer nach §§ 311a Abs. 2 bzw. 283 BGB verlangen (Verjährung §§ 195 f. BGB).
Vor Ausübung des Rücktrittsrechtes bzw. des Schadensersatzverlangens kann der Käufer die Kaufpreiszahlung auch mit der „dolo petit-Einrede“ verweigern. Genau wie beim behebbaren Mangel kann der Käufer auch Übereignung der Kaufsache Zug um Zug gegen Zahlung des geminderten Kaufpreises verlangen.

Super!!! Danke!