Teilaspekt Parken gg. Grundstücksausfahrt

Hi zusammen!

Also:
Über das Parken gg. Grundstückseinfahrten habe ich einiges gefunden.

2mal rangieren muss man sich wohl gefallen lassen.
Und die Muss-Restbreite der Straße wird mit ca. 3m angegeben (Ergibt sich aus Fahrzeugbreite plus Sicherheitsabstand schon für die Durchfahrt).
Eindeutige Regelungen scheint es nicht zu geben, man beruft sich allerortens auf die konkreten Gegegebenheiten.
Was auch verständlich erscheint, sind doch Ausfahrten verschieden breit und Pkws unterschiedlich groß.

Wobei die Frage im Raum steht, ob die Regelung auch gilt, wenn man z.B. einen Heckträger mit Fahrrädern hinten drauf hat oder eben ein besonders langes Auto?

So, eine Frage habe ich dazu noch. Gibt es Urteile darüber, ob man gezwungen werden darf, in eine bestimmte Richtung aus der Einfahrt zu fahren? Wenn also ein Pkw schräg gegenüber so parkt, dass die Ausfahrt nur in eine Richtung zu nutzen ist?

Danke und Grüße
kernig

Hallo!

Das letztere muss man wohl hinnehmen, wenn dort grundsätzlich erlaubt und nicht behindernd geparkt wird,also die schon genannte Restfahrbahnbreite noch gegeben ist.

Einen Hänger müsste man ggf. abkoppeln oder eben auch statt recht eben zuerst nach links aus Grundstück ausfahren.

Wenn es so kritisch ist dann steht es einem Anlieger ja frei, bei der Gemeinde die Anbringung einer „Zickzack“-Markierung gegenüber der Ausfahrt zu beantragen.

MfG
duck313

Und die Muss-Restbreite der Straße wird mit ca. 3m angegeben
(Ergibt sich aus Fahrzeugbreite plus Sicherheitsabstand schon
für die Durchfahrt).

Hi,
das ist, wie du schreibst, die Durch fahrtbreite.

Es geht aber nicht um die Durchfahrbreite, sondern um die notwendige Fahrgassenbreite, um senkrecht ein- und ausparken zu können. Und die beträgt, wenn man mal die EAR 05 („Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ der FGSV) heranzieht, selbst beim platzsparenden Rückwärtseinparken 4,50 m

Im § 12 III Nr. 3 StVO steht:
„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“
Im Bereich der Ausfahrt weniger als 4,50 m Restfahrbahnbreite zu lassen dürfte nach genanntem StVO-Paragrafen mit Auslegungshilfe aus der EAR 05 ohnehin verboten sein.

Gruß von Keki, der das genannte Problem täglich mehrfach hat

Zusatzinfo Gesamtsituation
Hi nochmal!
Zur Gesamtsituation könnte man noch annehmen, dass das ganze Spektakel keineswegs in der Münchner Innenstadt oder so stattfindet, sondern auf einem Dorf im eher strukturschwachen Raum. Parkplätze sind also keineswegs Mangeware - die gesamte weitere Straße ist also frei. Freie Parkplätze wären also in 20m Entfernung zu finden.

Nur, um das Gesamtbild abzurunden.

Grüße
kernig

Hallo kernig,

Zur Gesamtsituation könnte man noch annehmen, dass das ganze Spektakel keineswegs in der Münchner Innenstadt oder so stattfindet, sondern auf einem Dorf im eher strukturschwachen Raum. Parkplätze sind also keineswegs Mangeware - die gesamte weitere Straße ist also frei. Freie Parkplätze wären also in 20m Entfernung zu finden.

Du willst doch nicht behaupten, dass Autofahrer auch mal weiter als 10 Meter laufen können?!?!?

Grinsegruß,

Karin

Die Lösung [oT]
Hi!
Ich werd mir einen Ruf als ultraschlechte Autofahrerin zulegen.
Dann haben alle Angst um Ihre Karossen und die Einfahrt wird mir möglichst einfach gemacht. :smile:

Du willst doch nicht behaupten, dass Autofahrer auch mal
weiter als 10 Meter laufen können?!?!?

Die hier sicher nicht - und genauso sehen die auch aus - alle breiter als hoch.
böse Grüße
kernig

Hallo,

das ist, wie du schreibst, die Durch fahrtbreite.

Es geht aber nicht um die Durchfahrbreite, sondern um die notwendige Fahrgassenbreite, um senkrecht ein- und ausparken zu können. Und die beträgt, wenn man mal die EAR 05 („Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ der FGSV) heranzieht, selbst beim platzsparenden Rückwärtseinparken 4,50 m

Im § 12 III Nr. 3 StVO steht:
„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“
Im Bereich der Ausfahrt weniger als 4,50 m Restfahrbahnbreite zu lassen dürfte nach genanntem StVO-Paragrafen mit Auslegungshilfe aus der EAR 05 ohnehin verboten sein.

Diese Empfehlungen haben hier dann also für den gemeinen Kraftfahrer plötzlich eine verbindliche Wirkung? Sollten sie dann nicht Vorschriften heißen? Würden sie dann jedoch nicht trotzdem nur für den gelten, der solche Straßen anlegt?
Bis dahin wird es wohl weiter im Zweifel ein Gericht festlegen und irgendwie der Rahmen bei den 3,30m liegen. http://s-t-f.adac-vertragsanwalt.de/suche/meldung/ar…

Grüße

Hallo Kernig,

bei uns wurde die Straße in eine verkehrsberuhigte Zone umgebaut. es darf nur auf den entsprechenden Stellplätzen geparkt werden. Die Stadt in der 6 m breiten Sackgasse eiskalt gegenüber von Grundstücksausfahrten diese Stellplätze angelegt.

Es kommen noch zwei Dinge hinzu: erstens verlaufen die Grundstückseinfahrten zum Teil bergab, d.h. im Winter ideal, um rückwärts aus der Garage herauszukommen. zweitens sind es immer Doppel-Garagen mit den entsprechende Flächen davor. Parkt der eine Nachbar auch vor der Garage und hat auch ein großes Auto, wird es für den anderen Nachbarn sehr eng.

während der Bauphase haben wir auf das problem hingewiesen …keiner hat es bei der Stadt hören wollen.