Teilschuld fuer Radfahrer ohne Helm rechtens?

Mal abgesehen von der (teilweise albernen) Diskussion über den Nutzen von Fahrradhelmen…

Das ist garnicht so ungewöhnlich, wenn du mal darüber nachdenkst. Wer schneller als die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fährt kann eine Teilschuld zugesprochen bekommen, auch wenn er sonst nichts falsch gemacht hat.

Das hinkt wahrscheinlich etwas, da mit der Geschwindigkeit
nicht nur die Folgen eines Unfalles wachsen sondern auch die
Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass es überhaupt zu einem kommt.
Letzteres sehe ich beim Helm eher nicht.

Stimmt, wie du unten geschrieben hast, sollte man wohl besser Schadensrisko und Schadenshaftung betrachten statt Unfallursache und Schuld in diesem Zusammenhang.

Grüße,
.L

Das Urteil wird kassiert und das wars dann.

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/arc…
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/doc/Aufsatz_SV…

Hallo,

ohne Helm fahren. Durch das Fahren ohne Helm nimmt der
Radfahrer freiwillig ein höheres Risiko auf sich. Kommt es
jetzt zu einem Unfall: Haftet der Schädiger auch für dieses
höhere Risiko durch das freiwillige Fahren ohne Helm? Das ist

Richtig, dann müsste aber im Einzelfall erwiesen sein, dass der Schaden signifikant durch den Helm hätte verhindert bzw vermindert werden können.
Eine Pauschalisierung darf aus meiner Sicht hier nicht möglich sein.

Und soweit ich den Fall kenne, ist dieser Nachweis keineswegs erbracht worden.

Gruss
Joey

Hallo!

Das ist sehr unwahrscheinlich, dass du da Recht hast. Kennst du die Urteilsfeststellungen?

Gruß
Tom

Hallo

Und soweit ich den Fall kenne, ist dieser Nachweis keineswegs
erbracht worden.

Meiner Ansicht nach hat der sachverständige Neurologe schlüssig dargelegt, das genau die vorliegende Verletzungsart und Krafteinwirkung (stumpf und direkt auf die äussere Schädelhülle im Gegensatz zu seitlichen Rotationsverletungen oder spitze, durchbohrende Einwirkungen) durch ein Schutzpolster wie es ein Fahrradhelm bietet abgeschwächt worden wäre.

Warum bist du anderer Meinung, oder welche Untersuchung fehlt dir noch?

Grüße,
.L

Hallo

Das ist sehr unwahrscheinlich, dass du da Recht hast. Kennst
du die Urteilsfeststellungen?

Was meinst du damit, den Urteilstext oder noch etwas anderes?
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jporta…

Grüße,
.L

Hallo

es gab ein interessantes Urteil: Radfahrer ohne Helm, die sich
an alle Verkehrsregeln halten und unverschuldet Unfallopfer
werden, haben eine Teilschuld weil es als erwiesen gilt dass
ein Helm die Sicherheit erhoeht.
http://www.spiegel.de/auto/aktuell/unfall-richter-ge…

Wenn dieses Urteil in hoeheren Instanzen Bestand hat und man
es als Praezedenzfall betrachtet: Kann es sein dass Fahrer von
Kleinwagen bei unverschuldeten Unfaellen auch eine Mitschuld
bekommen weil es auch als erwiesen gilt dass kleine (oder auch
alte) Autos gegenueber dem Durchschnittsauto ein hoeheres
Verletzungsrisiko fuer die Insassen bedeuten?

Ja. Bzw. nein, da das Urteil aufgrund genau dieser Analogien fehlgeht. Richter sind eben auch nur Menschen. Ebenso müsste nämlich jeder Fussgänger in Eishockeymontur über den Zebrastreifen gehen, weil auch das bei einer Kollision das Verletzungsrisiko des Fußgängers senkt. Sonst Teilschuld.

Die Situation ist m.E. aehnlich: Es ist legal ohne Helm mit
dem Rad zu fahren und ebenso legal einen Kleinwagen zu fahren.
Beide Verhaltensweisen erhoehen aber das Verletzungsrisiko bei
einem (unverschuldeten) Unfall.

Das Gegenteil wird unter dem Begriff „Betriebsgefahr“ ja tatsächlich als haftungserhöhend gehandhabt, allerdings eben nur in Bezug auf das zusätzliche Risiko, das man anderen dadurch zumutet, dass man sich selbst mit möglichst dickem Blech umgibt. Ein fehlender _Eigen_schutz dagegen kann darum keine Betriebsgefahr und auch nichts analoges sein und also auch nicht haftungserhöhend wirken. Vielmehr ist es Aufgabe allein des PKW, seine passive Sicherheit soweit zu erhöhen (oder alternativ seine Geschwindigkeit soweit zu verringern), dass er einen schwächeren, ungeschützten Verkehrsteilnehmer bei einem Zusammenstoß nicht mehr verletzen kann als ein Fußgänger das könnte. Insbesondere, wenn der PKW auch noch schuld ist an der Kollision.

Gruß
smalbop

Hallo,

Warum bist du anderer Meinung, oder welche Untersuchung fehlt
dir noch?

Der Nachweis im Einzelfall. Um wie viel Prozent geht es denn? Wie präzise und belastbar ist die Aussage? Die Beurteilung und Begründung sind alle im Konjunktiv verfasst und daher nur etwas besser als Kaffeesatzleserei. Garniert mit der persönlichen Meinung von Neurologe und Richter.

Meine persönliche Meinung ist ganz klar: Ich empfehle jedem beim Radfahren einen Helm aufzusetzen. Schon aus Selbstschutz. Ich bin aber auch der Meinung, solange es nicht verboten ist, sollten keinem Nachteile entstehen wenn er es denn nicht tut.

Was ich überhaupt nicht brauche sind Richter, die meinen mit Ihren Urteilen den Gesetzgeber spielen zu wollen.

Gruss
Joey

Hallo!

Erzähl keine Märchen, jetzt hab ich das nämlich gelesen und hier ist festgestellt:

„Das Nichttragen eines Schutzhelmes war kausal für das Ausmaß der Kopfverletzungen, die die Klägerin durch den Unfall vom 07.04.2011 erlitten hat.“

Damit ist in diesem konkreten Fall festgestellt, dass der fehlende Helm die Unfallfolgen verschlimmert hat. Deine Ausführungen entbehren daher jeglicher rechtlicher Relevanz, weil sie nicht von den Feststellungen ausgehen.

Gruß
Tom

n

Hallo!

Noch was vergessen: Mit Gesetzgeber spielen hat das gar nichts zu tun, weil nach § 254 BGB das Mitverschulden des Geschädigten keine rechtswidrige Handlung voraussetzt.

Gruß
Tom

es gab ein interessantes Urteil: Radfahrer ohne Helm, die sich
an alle Verkehrsregeln halten und unverschuldet Unfallopfer
werden, haben eine Teilschuld weil es als erwiesen gilt dass
ein Helm die Sicherheit erhoeht.

entsprechende urteile gibt es seit jahren bzw. jahrzehnten, vgl. etwa

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. 8. 2006 - 1 U 9/06:
„Einen 10-jährigen trifft kein Mitverschulden, wenn er auf einem privaten Garagenhof auf einem BMX-Rad fährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen.“ - das ausgangsgericht (LG Krefeld) hatte damals ein mitverschulden bejaht.

wie damals auch greift die presse den fall auf und versucht medienwirksam eine regel daraus abzuleiten.

es ist stets vom einzelfall auszugehen. die behauptung in der presse, es bestünde nun ein generelles mitverschulden ist unsinnig. überdies besteht keine bindungswirkung dieses urteils (oder eines urteils des bgh). das gericht trifft eine einzelfallentscheidung und entscheidet nicht auf der grundlage früherer urteile, sondern aufgrund des jeweiligen sachverhalts. dasselbe OLG kann im nächsten fall völlig anders entscheiden.

p.s. sehr lesenswert und abschließend zu dem ganzen:
Mithaftung ohne Fahrradhelm? in SVR 2012, 161 von
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Hans-Joseph Scholten, Düsseldorf

Hi,

und zur Ergänzung:

Noch was vergessen: Mit Gesetzgeber spielen hat das gar nichts
zu tun, weil nach § 254 BGB das Mitverschulden des
Geschädigten keine rechtswidrige Handlung voraussetzt.

Im Urteilstext werden auch Beispiele genannt, in denen genau eine solche Mithaftung bereits gesicherte Rechtsprechung ist (Helme für trainierende Radsportler, Helme beim Skifahren) Es geht also letzlich um die Fragen, sind die Vorteile des Helmtragens mittlerweile gesicherte Erkenntnis, hat sich diese Erkenntnis allgemein durchgesetzt und ist es zumutbar im Straßenverkehr einen Helm zur eigenen Sicherheit zu tragen.

Und an der letzen Frage scheitert es eben ein Mitverschulden in anderen Fällen anzunehmen (Hockeyausrüstung für Fußgänger, das Verwenden eines Fahrzeugs das nicht den höchstmöglichen Schutz bietet etc.).

Eine gesetzliche Pflicht, eine bestimmte Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen, ist natürlich die deutlichste Ja-Antwort auf die oben gestellten Fragen (denn dann kann ein Richter gar nicht mehr anders urteilen), aber eben nicht die einzig mögliche. Man kann die Fragen auch dann bejahen, wenn es keine gesetzliche Pflicht gibt.

Gruß Stefan

1 Like

Meinungen nehm ich nur ernst, wenn sie fachlich fundiert sind, was du schreibst ist reines stammtisch gerede.
eine helmpflicht einzuführen ist aufgabe des gesetzgebers und nicht eines olgs in bayern.

Hallo!!

Erzähl keine Märchen, jetzt hab ich das nämlich gelesen und
hier ist festgestellt:

Märchen? Kannst du lesen?

Wen das nicht uneindeutig ist, was dann?:

Damit wäre die Wahrscheinlichkeit eines Schädelbruchs verringert und die Bewegung des Gehirns gebremst, das auf der gegenüberliegenden Seite eine weniger starke Quetschung erführe (sog. Contre-coup-Verletzung). Da Fahrradhelme naturgemäß ihre größte Schutzwirkung bei leichten bis mittelgradigen Traumen entfalten würden und beim Fahrradsturz der Klägerin nach Art und Schwere eine starke Krafteinwirkung auf den Kopf stattgefunden habe, hätte ein Helm das Trauma zwar nicht verhindern , aber zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.

Aus dem geht hervor, dass weder der Richter noch der Neurologe einschätzen kann um wie viel Prozent sich der Schaden hätte verringern können.

Aber zum Glück hat der Richter schon gewusst, dass er sich in einem Minenfeld befindet.

===================
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Revision zugelassen, § 543 ZPO.

Dann mal sehen wie es weiter geht. …

Meinungen nehm ich nur ernst, wenn sie fachlich fundiert sind,
was du schreibst ist reines stammtisch gerede.

Meine Meinung war fachlich fundiert, der Einzige von uns Beiden der auf Stammtischniveau herumnölt bist Du.

Erst sachlich so gar nichts sinnvolles beitragen und dann noch nachtreten, wer´s nötig hat.

eine helmpflicht einzuführen ist aufgabe des gesetzgebers und
nicht eines olgs in bayern.

Davon habe ich weder geschrieben noch etwas dazu verlinkt, wende Dich doch an den entsprechenden User

doch, du siehst ein mitverschulden ohne hemlpflicht, was einfach faktisch nicht vorliegt, das mussten die düsseldorfer schon lernen, als sie es bei rennradfahrer versucht haben und der bgh es da auch schon nicht gesehen hat. guckst du VI ZR 171/ 07

VI ZR 171/ 07

wieso solls diesmal anders ausgehen?

wieso sollte der bgh diesmal anderes entscheiden als 2008?

doch, du siehst ein mitverschulden ohne hemlpflicht, was

Und nicht nur ich…

Und nur weil ich Deine Meinung nicht teile, mir Stammtischniveau vorzuwerfen, zeugt nicht gerade von hoher Diskussionskultur.

einfach faktisch nicht vorliegt, das mussten die düsseldorfer
schon lernen, als sie es bei rennradfahrer versucht haben und
der bgh es da auch schon nicht gesehen hat. guckst du VI ZR
171/ 07

Du solltest Dir das Urteil des OLG durchlesen, dort wird u. a. Bezug auf den BGH genommen, zum einen. Zum anderen ist weder ein BGH-Urteil, noch die eines OLG, LG oder AG für andere Gerichte bindend.