doch das ist es.
zu den gründen
- das ist eine olg enscheidung die vor der von mit geposteten
entscheidung des bgh liegt
Für den BGH sind die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend…
- selbst das olg findet keinen grund, wieso ein
mitverschulden durch das nichttragen entschaden sein kann
Lies und verstehe.
- bitte nimm die mal einen palandt zu hand und fang an das zu
lesen, was da zum 254 geschrieben steht. wenn du ansatzweise
verstanden hast, was da steht und einsiehst, das quellen, die
man mit google auf t-online seiten findet, die auch noch uralt
sind, nicht wirklich was mit juristerei zu tun haben, darfst
du gern versuchen zu belegen, wieso du glaubst, das ein
mitverschulden besteht.
Brauche ich nicht, das hat das OLG Schleswig ja nun kürzlich getan.
Und wenn Du Toms Ausführungen nur ansatzweise Verstanden hättest, würdest Du nicht versuchen, Dich hier weiter lächerlich zu machen.
Das von Dir ins Spiel gebrachte BGH Urteil, taugt jedenfalls nicht, um das Urteil des OLG Schleswig auszuhebeln.
Und damit ist die Diskussion hier für mich beendet, denn wenn Du Urteile weder lesen noch verstehen kannst, ist es für mich nur reine Zeitverschwendung.