Teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit erlaubt
vollschichtiges Arbeiten??? ÄHHHHH?
Könnten wir uns darauf verständigen, dass die Begriffe BU, EU
und EM deutlich zu trennen sind!
Aber dieses vollschichtige Arbeiten bei teilweiser
Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit, das hätte ich gerne
vertieft!
Ich lerne gerne dazu!
Hallo @ all!
Entschuldigt, wenn ich ein wenig - oder etwas mehr - Verwirrung gestiftet habe, das war nicht meine Absicht. Beim zweiten Durchlesen fällt mir auf, dass das tatsächlich ein wenig unverständlich ist/ war. Entschuldigung …
@ Winter:
Deine Frage war u.a., dass Du von sog. Arbeitsmarktrenten gehört hast. Und nur zu diesen wollte ich dann noch Stellung nehmen, insbesondere wann diese gewährt werden. Bzgl. der Grundsicherung konnte ich nur die Voraussetzungen anführen. Ob diese bei Gewährung einer Arbeitsmarktrente erfüllt sind, weiss ich leider nicht; deswegen habe ich das auch weggelassen. Ebenfalls sorry für etwaige Verwirrungen.
@ Andreas Sokol und Thorulf Winter:
Eine strikte Trennung zwischen EU und EM ist möglich, aber leider nur bedingt zwischen teilweiser EM und BU:
Es ist wirklich möglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit zu bekommen, obwohl man noch vollschichtig, also 8 Stunden am Tag arbeiten kann! Geregelt ist dies in § 240 SGB VI; dieser gilt allerdings nur für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind.
Durch besagten § 240 SGB VI wurde das bis 31.12.2000 geltende Recht für die Rente wegen Berufsunfähigkeit „weitergeführt“. Berufsunfähigkeit sagt nunmehr grundsätzlich aus, dass die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu einem Versicherten mit gleicher oder ähnlicher Ausbildung auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Bzgl. Berufsunfähigkeit ist aber auch als wichtiger Punkt die soziale Zumutbarkeit zu beachten. Was soll dies nun heißen?
Beispiel:
Jemand war sein Leben lang als Schlosser tätig. Die Tätigkeit als Schlosser ist hierbei als gelernte Tätigkeit zu berücksichtigen. Diese Tätigkeit kann der Versicherte nunmehr nur noch weniger als sechs Stunden, wenn überhaupt, verrichten.
Nach ärztlichem Gutachten kann er aber noch 8 Stunden täglich arbeiten, aber nur in ungelernten Tätigkeiten, z.B. als Hilfsarbeiter. Dann liegt bei ihm Berufsunfähigkeit vor. Er ist nämlich nicht mehr in der Lage eine gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit als Schlosser - genannt Hauptberuf - sozial zumutbare Tätigkeit zu verrichten. Er bekäme dann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.
Derjenige, der diese Rente bezieht, kann dann auch vollschichtig arbeiten, aber eben nur in einer Tätigkeit als z.B. Hilfsarbeiter. Dass das Einkommen hieraus dann anzurechnen ist, ist etwas anderes. Aber die bloße Verrichtung einer solchen ungelernten Tätigkeit macht den Rentenanspruch nicht kaputt bzw. steht diesem nicht entgegen!
Ich hätte diese Ausführungen in meinem ersten Post wohl besser weggelassen, das fällt mir jetzt auch auf. Also nochmals, SORRY!
Ich hoffe nur, dass ich jetzt nicht noch mehr Verwirrung gestiftet habe und vielleicht sogar ein wenig „Licht ins Dunkel“ bringen konnte. Sollte dies nicht so sein, bitte ich erneut um Entschuldigung.
Gruß,
Robert