Dennoch erscheint es noch nicht vollkommen klar, warum …
> Mit Herabsetzung des Lohns in 2014.
… es hier dann zum 1.4.2014 die Versicherungspflicht in der
GKV gegeben hätte …
(„sofort“ …?)
Ich versuche es mal zu umreißen. Der Arbeitgeber ist bei jeder Gehaltsänderung verpflichtet eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen, ob sich da sozialversicherungsrechtlich irgendwas ändert.
Bei der KV-Freiheit wegen Überschreiten JAE muss hierbei eine zukunftsorientierte Beurteilung gemacht werden, ob das in den nächsten zwölf Monaten zu erwartende Einkommen die JAE des aktuellen Jahres noch übersteigt. Tut sie das nicht, sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die Versicherungsfreiheit fällt postwendend weg.
Andererseits führt eine unterjährige Anhebung des Entgelts über die JAE auch nicht zu einer sofortigen Versicherungsfreiheit, sondern kann frühestens zum nächsten 01.01. eintreten.
Sicherlich ist es etwas irreführund wenn man von einer kalenderjahresbezogenen Betrachtung redet, aber das ist darauf bezogen, dass man zum Jahreswechsel immer schauen muss, ob die JAE des alten Jahres und auch des neuen Jahres überschritten ist.
> Versicherungsfreiheit kann daher folglich frühstens ab
01.01.2016 eintreten.
… aber die Möglichkeit der (Wieder)versicherung in der PKV
erst am 1.1.2016
möglich sein sollte, wo doch bereits ab 1.2.2015 wieder das
höhere Gehalt gezahlt
würde und insbesondere das ganze Jahr 2015 komplett „drüber“
läge. Wenn dies
das Vorjahr eines erstmaligen Eintritts in die PKV gewesen
wäre, erschiene es
schnell nachvollziehbar. Man liest ja immer mal etwas vom
Vorjahr und dessen Bezügen.
Jein. Wie schon dargelegt, es kommt darauf an auf was man Anspruch zum Jahreswechsel hat. Ich meine das sich die Geister da noch streiten ob man da nun den Anspruch zum 31.12. oder 01.01. nimmt. Kann aber auch sein das ich da noch verwirrt bin von einer Änderung von vor drei Jahren. Ist in dem Fall jetzt auch wurscht.
Maßgeblich für die Beurteilung ist zum einen das laufende Entgelt auf das man Anspruch hat (und daneben Einmalzahlungen die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, aber das haben wir hier nicht). Das BSG hat das mit dem „Anspruch“ in der Art und Weise ausgelegt, dass dieser dann entstanden ist wenn es zur erstmaligen Zahlung kommt. Und NICHT wann das vielleicht mal geplant wird zu tun.
„Exkurs“ …
Wenn einer aus der PKV raus will, muss er doch auch erst
einmal ein Jahr „drunter“
liegen und kann dann erst mit dem 1.1. des Folgejahres in die
GKV - das passt
irgendwie nicht so recht zu dem obigen „sofortigen“ 1.4. …?
Es erscheint ein wenig
wie zweierlei Maß, wenn das Zurückgehen in die PKV dann
„warten muss“ - mindestens
bis zum nächsten Jahr. Also, das mag schon so stimmen! Aber in
der Rechtsprechung /
Gesetzgebung gibt es normalerweise ja so „Dualitätsgrundsätze“
(weiß kein besseres
Wort)…? Es erschiene sogar fast noch logischer, wenn das
ganze Jahr 2014 als „GKV-
Jahr“, das Jahr 2015 als „noch-GKV-Jahr“ und dann schließlich
2016 als „endlich-wieder-
PKV-Jahr“ zählen würde. Dieser „Switch“ unterjährig am
1.4.2014 des Beispiels …?
(… Exkurs Ende)
Ich weiß nicht ob wir von der gleichen Sache reden oder ich mich vertippt habe, muss ich noch einmal gucken. Ich fasse noch einmal zusammen:
Also bis zur Herabsetzung in 2014 bestand Mitgliedschaft in der pKV.
Mit Herabsetzung des Gehalts in 2014 trat mit sofortiger Wirkung Versicherungspflicht in der gKV ein.
Diese Mitgliedschaft in der gKV besteht auch noch ab 01.01.2015 fort und kann frühestens am 31.12.2015 enden, so dass ab 01.01.2016 wieder die Versicherung in der pKV möglich wäre.
Hinsichtlich des Beginns und Ende kann ich die Lage nicht ändern, weil sie so ist wie sie ist. Grundsätzlich verfolgt der Gesetzgeber den Willen die Versicherten solange wie möglich in der gKV zu lassen und so spät wie möglich heraus zu lassen; Solidaritätsprinzip usw.
Das Gesetz sagt zum Beginn der Versicherungsfreiheit bei bereits bestehender Beschäftigung folgendes, § 5 Abs. 4 SGB V:
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Heißt, sowohl das Entgelt vom letzten Jahr muss über der Grenze sein, als auch das was nächstes Jahr zu erwarten ist. Heißt, nur weil man mal in einem Jahr einen fetten Boni erhalten hat, ist man nicht automatisch schon raus aus der gKV. Vorausschauend muss das Gehalt auch noch im kommenden Jahr die Grenze übersteigen.
Hinsichtlich des Endes steht es nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern man muss es heraus lesen. Die Voraussetzungen sind solange erfüllt wie das Entgelt über der Grenze liegt. Bei Absenkung und durch Vornahme der vorausschauenden Betrachtung liegt es ggfs. darunter und dadurch endet die Versicherungsfreiheit.
Ich kann es leider nicht logischer erklären für jemanden der nicht in der Materie steckt.
Das mit der „Schuld des AN“ ist noch interessant. Da er im
Beispiel fast ein Jahr lang
(bei einer gängigen PKV mit gutem Tarif durchaus erhebliche)
Beiträge gezahlt hat,
wäre es ja eine satte Belastung, nun zusätzlich noch dem AG
GKV (Teile) erstatten zu
müssen. Wann muss man von einer „Schuld“ des AN ausgehen?
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wenn der Arbeitnehmer ein Verschulden an der Situation hat, also zum Beispiel Angaben nicht gemacht hat oder falsche Angaben. Sehe ich jetzt hier aber nicht gegeben, ob das ein Gericht anders sieht weiß ich nicht.
Wie das zivilrechtlich aussieht kann ich nicht beurteilen, das habe ich nicht gelernt.
Die
(einzigen) Einkünfte
aus Erwerbstätigkeit dieses AN sind dem AG doch genauestens
bekannt, und die Meldung
zum 1.4. dieses Beipiels erfolgte ja nicht, und auch keine
Hinweise vom AG an den AN o.ä.
- welche Beiträge (sowie: voll oder hälftig?) kann der AG in
diesem Beispiel genau vom
AN fordern? Wenn er solche Beträge nun einfach (mehr als recht
ist) einbehielte, wie wäre
für den AN der weitere Rechtsweg?
Wir können uns jetzt ewig darüber streiten ob der Arbeitnehmer ein Verschulden trifft oder nicht. Jeder Arbeitnehmer ist in gewisser Hinsicht verpflichtet seine Abrechnung auf Richtigkeit im Rahmen seiner Einsichtsmöglichkeiten zu prüfen und ggfs. auch zu fragen wenn ihm was komisch vor kommt.
Wer da nun mehr oder weniger Schuld hat kann man nicht objektiv betrachten, dazu müsste man den kompletten Fall aufrollen und schauen wem wann was aufgefallen ist.
Wenn dann müsste der Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil zahlen, also grob gesagt die Hälfte.
Behält der Arbeitgeber nach Ansicht des Arbeitnehmers zu viel ein sollte er sich an einen Anwalt wenden, mit Kenntnissen im Arbeitsrecht. Die Fummel auch mal ab und zu im SV-Recht rum. Ob da ggfs. auch noch arbeitsrechtliche Aspekte mit einfließen kann ich nicht beurteilen, ich bin nur SV-Geschädigt.
Die Rückerstattung von PKV Prämien bis maximal 3 Monaten
dürfte übrigens tatsächlich
als gesichert gelten…
Vielleicht auch noch ein denkbarer Hintergrund zu der
„Teilzeitphase“ in diesem Beispiel.
Wenn die Teilzeit „aus freien Stücken“, aber begründbar durch
eine medizinische Diagnose
betreffend den AN im Beispiel, genommen wurde - ändert das
etwas an der am 1.4.2014
eingetretenen Versicherungspflicht? Falls es so etwas gibt.
Wer wäre wann wem gegenüber
zu welchem Nachweis verpflichtet (gewesen)? Man denke an eine
(Erschöpfungs)Depression,
für die der AN sich ggü dem AG schämt, wegen der es aber
ärztliche Konsultationen … Rat … o.ä.
gegeben habe. Also eine Empfehlung von Ärzten, mal eine Weile
„kürzer zu treten“.
Ändert überhaupt nichts.
MIt Herabsetzung des Gehalts trat Versicherungspflicht ein. Einzige Möglichkeit die man gehabt hätte, wäre sich davon befreien zu lassen. Das geht aber nur wenn man Teilzeit macht wegen Erziehung oder Pflege. Weiter dann nur wenn die Arbeitszeit auf maximal die Hälfte herabgesetzt wird. Keines davon ist hier erfüllt und btw sind sämtliche Antragsfristen rum.
Diese kann meines Erachtens auch nicht rückwirkend eingeräumt werden, da sich der Arbeitnehmer meines Meinung nach auch anlasten muss, überhaupt nichts getan zu haben. Also er hat ja noch nicht einmal versucht sich kundig zu machen.
Eine zweite Sache:
Wenn der AN im Beispiel zum 1.4. Freiberufler wird, fällt er
sofort aus der Pflicht raus(?).
Korrekt. Selbstständige sind keine Pflichtversicherten in der gKV.
Er könnte seine langjährige PKV bis dahin mittels einer
Anwartschaft „hinüberretten“.
Nach einer Zeit „X“ könnte er ja auf die Idee kommen wieder
als Angestellter zu arbeiten.
Unter welchen Umständen dürfte er in dem Moment
(ununterbrochen) in seiner PKV bleiben?
Sofern das Anfangsgehalt von Beginn über der Grenze ist, wird er sofort versicherungsfrei.
Machte es einen Unterschied, wie lang diese Zeit „X“ konkret
ist?
Darüber gebe ich keine Auskunft. Hingedrehte Dinger kann man versuchen wenn man sie versuchen will, kann gut gehen, kann aber auch mächtig in die Hose gehen.
Ich habe mal ein älteres Ehepaar aus der gKV wieder raus geworfen, weil sie mit dem Alter dann doch wieder aus Kostengründen dahin zurück wollten und da was nettes hingedreht hatten. Die Idee war wirklich gut, hat trotzdem nicht funktioniert.
Greetz
S_E