Telefonische mietzusage zurücknehmen?

Mal angenommen Personen A B C und D haben eine Wohnung zu viert gesucht. Und haben nach einiger Zeit eine entsprechende Wohnung gefunden . Diese haben die Personen A B C ujd D auch mündlich zugesagt. Das Problem ist das Person D es sich rausgestellt hat daß sich Person D die Miete nicht leisten kann am Tag der Zusage nach mehrmaligen Bestätigungen das er es kann. Nun ist Person D einfach abgehauen und Person C hat gesagt das er das nicht gut heißt und ist nun ebnfalls abgesprungen da die Kosten zu dritt höher sind. Und Person A ujd B können sich die Wohnung nicht leisten zu zweit.

Als die Personen erfahren haben das der andere gelogen hat haben Sie den Vermieter direkt kontaktiert und bescheid gegeben. Dieser pocht aber jetzt auf die mündliche Zusage.

Haben die Personen A und B die Möglichkeit die Zusage zurückzunehmen?

Man nehme an Der Einzug ist vorraussichtlich ab 01.06.2019 da die Wohnung noch renoviert wird.
Der Vermieter hätte noch genügend Zeit einen anderen zu finden.

Müssen die Personen A und B damit rechnen die Wohnung trotzdem zu nehmen ?

Hallo,

Deine Worte sind ein wenig durcheinander gekommen. Ich hoffe, ich habe Dein Anliegen richtig verstanden.

Ja, es könnte sein, dass ein mündlicher Vertrag, zumindest aber ein mündlicher Vorvertrag zustande gekommen ist. Um das genau zu beurteilen, müsste man dabei gewesen sein und den Wortlaut betrachten.

Aber es steht Aussage gegen Aussage. Beide Parteien haben das Problem, bei einem eventuellen Rechtsstreit ihre Position beweisen zu können.

Was könnte die Folge eines Rechtsstreit sein? Der Vermieter könnte auf Einhaltung des Vertrages klagen, vielleicht auch auf Schadenersatz. Doch dafür müsste er nicht nur beweisen, dass der Vertrag für alle Beteiligten verbindlich geworden ist, sondern auch, welcher Schaden ihm einstanden ist.

Apropos alle Beteiligte: so wie Du den Text schreibst, scheint es, als wären alle vier Mieter gleichberechtigte Mieter. Der Vermieter müsste also jeden einzelnen auf seinen Anteil am Schaden verklagen. Und die drei Mieter vielleicht den einen, der sich Vertrag zurück gezogen hat.

Grüße
Pierre

P.S.: das hier geschriebene stellt mein privates Rechtsempfinden und mein privates lückenhaftes Wissen dar. Ich kann und will eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Verbindliche Antworten kann letzten Endes nur ein Anwalt geben.

Wenn A, B, C und D gemeinsam erklärt haben:
„Wir mieten diese Wohung ab dem [Datum] für [Miethöhe].“ und der Vermieter zugestimmt hat, oder der Vermieter gesagt hat „Sie können zum [Datum] hier einziehen, die Wohnung kostet [Miethöhe] im Monat.“ und alle vier zugestimmt haben, dann ist ein Mietvertrag rechtskräftig.
Und zwar zwischen allen Vieren als gesamtschuldnerische Mieter und dem Vermieter.

Der Vermieter kann nun jeden (beliebigen) dieser vier Mieter alleine heranziehen und die Erfüllung der Ansprüche fordern.

Wichtig ist, dass die wesentlichen Merkmale des Vertrags ausgehandelt sein mussten (Datum des Vertragsbeginns, Miethöhe), dass eine der Parteien ein Angebot machte (Wir wollen einziehen / Sie können einziehen) und dieses dann von der anderen Partei angenommen wurde.

Ganz kleine Option als Ausweg: Wurde ein Energieausweis vorgelegt? Dazu ist der Vermieter verpflichtet.
Vielleicht könnte man da einen Strohhalm draus stricken, an dem man sich aus dem Schlamassel ziehen kann.

Miethöhe sowie Nebenkosten stehen in der online Anzeige.

Wann der Einzugsbeginn sein soll würde nicht gesagt. Die Wohnung ist noch am renoviert werden . Vorraussichtlich würde erwähnt 01.06.19 jedoch hat keiner der Personen gesagt das das gehen würde.

Einen Energieausweis wurde nicht vorgelegt. Das wäre vlt etwas. Man hoffe noch auf die Kulanz des Vermieters.

Personen A und B sollen Hauptmieter sein und Personen C u D zur Untermiete wohnen.

Um den Einzug gehts auch nicht, sondern um den Mietbeginn, die Uebernahme der Rechte und Pflichten. Einziehen kann man dann spaeter immer noch.

Dann habe ich das missverstanden. Zum Mietbeginn wurde seitens des Vermieters nichts gesagt. Auch der schriftliche Vertrag der aufgesetzt werden soll haben die Personen nicht gesehen und wissen auch nicht was da drin stehen wird was den Mietbeginn angeht .

Und damit hat er recht:

Wahrheitswidrig zu behaupten, man hätte gar nicht zu gestimmt ist eine verdammt schlechte Idee.

[Beitrag editiert vom www Team]

Und C und D können sich nicht einmal 1/4 der Wohnung leisten? Muss ja ein Luxusdomizil sein… wie auch immer:
Mehrere Hauptmieter stellen generell ein Risiko für jeden einzelnen dar.
In der genannten Konstellation sind A oder(!) B dem Vermieter gegenüber zur Mietzahlung verpflichtet.
Kann einer nicht zahlen, kann sich der Vermieter sich mit sämtlichen Ansprüchen an den anderen halten. Mit C und D müssen sich A und B aber allein rumschlagen.
Wenn C und/oder D den Untermietvertrag irgendwann gekündigt hätten, stünden A und B genauso doof da.
„Wir ziehen zusammen, dann kömmer jeden Tach Party machen!“ ist halt keine Garantie für gar nix.

Die Mieter aber auch. Nachdem es mit der Freundschaft zwischen den Vieren eh nicht so gut bestellt zu sein scheint, warum suchen sich A und B nicht einfach passende E und F zur Untermiete und alles ist (erstmal) gut?

Gruß,

Kannitverstan

Nun haben wir die Zusatzinformation,
dass weder der Mietbeginn vereinbart wurde, noch wurde ein Energieausweis vorgelegt.
Ohne Vereinbarung über den Vertragsbeginn kein Vertrag, ist meine Meinung. Wie siehst du das?

Ohne wesentliche Eigenschaften der Wohnung zu kennen, die zudem eigentlich ungefragt vorgelegt werden müssten, besteht zusätzlich noch die Option der Anfechtbarkeit wegen Irrtums („Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.“) Geht natürlich nur, wenn man dachte, eine energetisch sanierte Wohnung zu bekommen, diese aber nach Vorlage des Ausweises das Gegenteil davon ist.

Die Option, frech zu lügen („Haben wir NIE gesagt“) ist unanständig, nicht legal und sollte nicht erwogen werden.

Prinzipiell schon. Ich weiß nur nicht, ob die Verhandlung in der leerstehenden Wohnung mit Besprechung der Renovierung und deren Beendigungstermin nicht bereits eine unausgesprochene Übereinkunft über den Mietbeginn ist. Da müsste man schon die genauen Umstände kennen.

Ich weiß nicht mal, ob überhaupt alle dem Vermieter zugestimmt haben und was da genau mit ihm abgesprochen wurde.

Aber damit:

wäre ich vorsichtig. Da macht man sich nämlich unter Umständen Schadensersatzpflichtig (§122 BGB, https://dejure.org/gesetze/BGB/122.html). Zudem muss die Anfechtung sofort nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes erfolgen (§121 BGB, https://dejure.org/gesetze/BGB/121.html).

Man sollte vielleicht nochmal versuchen, sich mit dem Vermieter gütlich zu einigen. Der kann auch kein Interesse daran haben, später Ärger mit den Mietzahlungen zu haben.

Und wenn alles nichts nutzt mit einem Anwalt vor Ort das ganze aufdröseln. Und ggf. von den abgesprungenen eventuell zu zahlenden Schadensersatz zurück holen.

Das wird wie immer ein Problem, da das BGB das Außenverhältnis einer Mietergemeinschaft klar regelt (gesamtschuldnerische Haftung, Vertragsänderungen nur durch Zustimmung ALLER Mieter), aber das Innenverhältnis sicherlich nicht vertraglich festgehalten wurde.

Wenn zwei oder mehr Personen eine Wohnung mieten wollen, dann sollten die unbedingt einen Vertrag aufsetzen, der dieses Innenverhältnis regelt. Damit würde man sich viel Ärger ersparen. Man denke nur an die vielen Pärchen, die hoffnungsvoll die erste gemeinsame Wohnung beziehen und sich dann irgendwann mal verkrachen.

Ja, unter Umständen. Es ist ja nur so eine Idee von mir, sich einen Strohhalm zu basteln. Andererseits hätte bei dem Versuch der Anfechtung wegen Irrtums über die energetisches Bewertung der Wohnung der Vermieter die eigentliche Schuld:
§122, Abs.2 BGB:
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Immer eine gute Idee.

Im Zweifel die letzte Option.

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