Legen wir mal § 315b StGB daneben:
Den kannst du gleich wieder weglegen.
Es ist zu einer solchen Handlung nicht gekommen.
Eher nicht:
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine
ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine
ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe
Wie jetzt, „eher nicht“?
Na, nicht anwendbar.
Eine Straftat nach dem StGB §315b ist kein Verbrechen, oder irre ich mich?
möglicherweise sogar versuchte Nötigung darstellt.
„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,“
Hier wurde zu nichts genötigt.
Also darf man sagen „Auf der Straße wurden Glasscherben
ausgelegt, damit sich ein paar Kinder dran verletzen, wenn sie
dort spielen, denn sie sollen das nicht.“.
Wo ist das keine Nötigung?
Wozu wurde der Angerufene genötigt? Zu nichts.
Oder habe ich das falsch verstanden?
Anders wäre es, wenn man den KINDERN damit drohen würde.
Man darf also Privatpersonen jederzeit sagen, dass man plant,
Andere zu vorsätzlich verletzen und es ist nur dann
problematisch, wenn man es einer
Hier fehlt Text. Aber ich denke, da sollte Behörde/Stelle stehen.
Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Zeig mir ein solches Verbot, damit ich meinen Irrtum erkenne.
Aber jemandem zu raten, dass man besser keine Strafanzeige
wegen so etwas stellen sollte, weil man ja wegen Irreführung
der Behörden belangt werden kann ist ziemlich daneben.
Diesen Rat gab ich nicht.
Den hätte ich auch so niemals gegeben.
Grundsätzlich kann jeder der Staatsanwaltschaft alles mitteilen, was wahr ist oder von dem er zumindest guten Glaubens ist, dass es wahr ist.
Wenn der Angerufene also zu einer Behörder/Stelle geht, die zur Aufnahme von Anzeigen berechtigt ist, den Sachverhalt anzeigt und dann ggf. zufügt, dass er glaube, dies sei doch wohl eine Straftat nach §xx StGB, dann ist das keine „Irreführung der Behörden“ - du denkst an den §164 des StGB, „falsche Verdächtigung“.
Dort heißt es aber ausdrücklich „wider besseren Wissens“.
Man kann problemlos im Rahmen einer Strafanzeige den Behörden
den Link auf die Seite des „Dienstanbieters“ mitteilen, die
können das schon ganz gut einstufen, ob das Ganze wirklich nur
ein harmloser Scherz ist oder weiter verfolgt wird.
Natürlich kann man das - und das ist auch erlaubt.
Von http://www.agpf.de/Strafanzeigen.htm kopiert:
„Der Staat ist kein Schnüffelstaat. Er überwacht seine Bürger nicht. Er kann deshalb von Straftaten nur dann erfahren, wenn Bürger ihren Verdacht mitteilen.
Eine solche Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung nennt man Strafanzeige.
Jeder Bürger, der den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung hat, kann Strafanzeige erstatten.
Das kostet nichts.
Wenn man dafür einen Anwalt einschaltet, werden dessen Gebühren allerdings nicht erstattet.
Grundsätzlich gilt: Wer einen Verdacht hat, muss diesen nicht juristisch beurteilen.“