Telegate Media / KlickTel 11880 / Telefonvertrag
Hallo Boffel,
mein Name ist Alexander Güler und ich bin bei telegate Media im Bereich der Kundenbetreuung tätig. Im Rahmen meines Aufgabenbereichs bin ich auf Ihr Posting gestoßen und möchte daher gerne die Gelegenheit nutzen, um auf Ihre Fragen einzugehen.
Anhand der von Ihnen geschilderten Situation gehe ich davon aus, dass Ihr Bekannter von einem unserer Mediaberater bezüglich eines Adressabgleichs in unserem Online-Branchenbuch kontaktiert wurde. Standardmäßig informieren wir unsere Kunden in diesem Zuge auch über weitere Möglichkeiten des Online-Marketings, so dass es im Rahmen eines solchen Servicegesprächs auf Kundenwunsch auch zu einem kostenpflichtigen Vertrag mit uns gekommen sein kann. Um einen solchen Vertragsabschluss zu dokumentieren, werden alle in unserem Haus erfolgten Vertragsabschlüsse in der Regel mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Kunden aufgezeichnet.
Wie Sie bereits richtig erkannt haben, besteht für Ihren Bekannten kein klassischer Anspruch auf einen Widerruf des mit uns geschlossenen Vertrages nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Dies liegt daran, dass das BGB zwar unter anderem das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen regelt – aber nur bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (siehe §§ 312 ff., 355 BGB) Anwendung findet.
Ihr Bekannter kann daher nur versuchen, den mit uns geschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. Damit dies möglich ist, muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Sollte dies so sein, kann Ihr Bekannter nur noch versuchen, den mit uns geschlossenen Vertrag anzufechten – jedoch bedarf es hierfür auch einen tatsächlichen Anfechtungsgrund. Ein solcher Anfechtungsgrund wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn Ihr Bekannter über den Inhalt seiner Vertragserklärung im Irrtum war (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB), er eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB), oder aber er den Vertrag aufgrund von arglistiger Täuschung nach § 123 BGB mit uns geschlossen hätte.
Da aber, wie bereits angesprochen, alle für das Zustandekommen eines Vertrages notwendigen Daten in einer Gesprächsaufzeichnung festgehalten werden und diese für das Zustandekommen des Vertrages zusätzlich durch den Kunden bestätigt werden müssen, gehe ich zunächst einmal davon aus, dass kein Grund zur Anfechtung des mit uns geschlossenen Vertrags vorliegt.
Wir prüfen jedoch jeden als Widerruf bezeichneten Vertragseinwand und entscheiden anschließend individuell je nach Sachlage über diesen. Sollte Ihr Bekannter uns also einen solchen Vertragseinwand noch nicht eingereicht haben, empfehle ich Ihnen, dass er dies zunächst einmal tut. Gerne überprüfen wir auf dieser Basis noch einmal die bei Vertragsabschluss angefertigte Gesprächsaufzeichnung…
Weitere Informationen zum Thema Vertragsrecht, Kündigungen etc. finden Sie auch in unserem telegate Blog: http://bit.ly/nV6qbK
Erfahrungen und Stimmen weiterer Kunden von telegate MEDIA finden Sie hier: http://bit.ly/eey3Yk und hier: http://bit.ly/qhZ0ia
Bei weiteren Fragen stehen meine Kollegen, Kolleginnen und Ich Ihnen selbstverständlich auch gerne in einem persönlichen Gespräch unter der kostenlosen Servicerufnummer 0800- 0167 100 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Ihr
Alexander Güler
telegate MEDIA Customer Care Media Specialist