Moin,
wenn man sich beliest, welche allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf „2+1-Straßen“ gelten, findet man die Angabe des generellen Limits von 100 km/h vor. In der StVO steht doch aber meines Wissens sinngemäß nur, dass Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen pro Richtung oder baulich getrennten Richtungsfahrbahnen keiner allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung unterliegen.
Der Passus „zwei Fahrstreifen pro Richtung“ ließe hier durchaus Interpretationsspielraum, ob beide Fahrtrichtungen gemeint sind oder nur die jeweils befahrene Fahrtrichtung.
Die Tatsache, dass meistens am Beginn der zweistreifigen Abschnitte mit
beschildert wird, bestärkt eigentlich die Annahme, dass die zweite Interpretationsvariante zutreffe. Denn solche Schilder finde ich in der Regel nur vor, wenn deren Fehlen dazu führen würde, dass kein Tempolimit herrscht.
Es gibt aber tatsächlich auch Fälle, wo diese Beschilderung fehlt und man im Umkehrschluss im eigenen zweistreifigen Abschnitt kein Tempolimit hätte.
Wie ist es denn nun richtig?
Gruß
Marius