Testament, Erbschaftssteuer

Hallo,

ich hätte Fragen zum Erbrecht bzw. zur Erbschaftssteuer. Mal angenommen, es ist folgendes Vermögen vorhanden:

  1. Selbstgenutztes Haus einschließlich der darin befindlichen Gegenstände, insbesondere Hausrat
  2. Vermietete Eigentumswohnung
  3. Lebensversicherung
  4. Guthaben bei verschiedenen Banken
  5. Kraftfahrzeug

Kann der Eigentümer/Kontoinhaber/Versicherte z. B. in sein privatschriftliches Testament sinngemäß folgendes hineinschreiben:

Das Haus/Hausrat soll Erbe A bekommen.

Die Wohnung soll Erbe B bekommen.

Die Lebensversicherung bzw. dessen Wert, falls im Erbfall noch vorhanden, bekommt Erbe C.

Das Kraftfahrzeug soll Erbe D bekommen.

Das nach Abzug der evtl. anfallenden Erbschaftssteuer im Todesfall verbleibende Guthaben (eventuell einschließlich der vielleicht inzwischen ausbezahlten Lebensversicherung) bei den Banken wird wie folgt verteilt:
30 % bekommt Erbe A
30 % bekommt Erbe B
20 % bekommt Erbe C
20 % bekommt Erbe D

Ist so etwas möglich bzw. könnte es so zu Unklarheiten kommen, wer was erbt?

Was mich bei der Erbschaftssteuer interessieren würde: Der Prozentsatz ist ja nach Höhe des Gesamtvermögens gestaffelt. So z. B. fällt in Steuerklasse I bei Eltern als Erben bis 300.000 € 11 % an, bis 600.000 € sind es 15 %. Wie hoch wäre denn die Steuer bei angenommenen 500.000 € vererbten Vermögen? Sind das nach Abzug von 100.000 € Freibetrag dann 11 % aus 300.000 € und 15 % für die restlichen 100.000 €, also dann 33.000 € + 15.000 € = 48.000 € Erbschaftssteuer?

Die Wertermittlung bei Guthaben und Lebensversicherungen dürfte wohl kein großes Problem sein. Aber wie erfolgt die Wertermittlung bei Immobilien? Wird da Gutachter vom Finanzamt beauftragt mit der Wertermittlung?

Und jeder Erbe muss entsprechend dem Wert des geerbten Vermögens und seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser Erbschaftssteuer zahlen?

Und wie sieht es eigentlich aus, wenn z. B. nur ein Erbe vorhanden ist, und dieser verschenkt das Erbe weiter. Dann fällt m. W. Schenkungssteuer an, die genauso hoch ist wie die Erbschaftssteuer. Ist das so richtig oder gibt es das vielleicht Sonderregelungen?

Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.

Robert

Guten Tag Robert,

ich glaube, es würde den Rahmen hier komplett sprengen, dazu
klare Erläuterungen zu geben, die jemand dann ja auch verbindlich
nehmen will.

Bei so viel Vermögen sollte man auf keinen Fall die Kosten scheuen,
einen Notar damit zu beauftragen. Er hätte einiges zu tun!

Gruß Walter VB

Damit Du mal ´ne grobe übersicht hast welche Freibeträge bei verschiedenen Verwandtschafts- oder auch Nichtvverwandtschaftsverhältnissen bestehen auf die über haupt keine Steuer anfällt:
Eheleute 5000.000
Kinder 400.000 und zwar jedes Kind!
Jeder der Enkel deren Eltern noch leben 200.000
Eltern und Urenkel 100.000
Alle anderen, egal ob verwandt oder nicht verwandt 20.000
Alles was darüber geht wird mit 30% versteuert.
Zum Aufsetzen des Testamentes braucht´s, wenn´s kein notarielles sein soll, nur einen Anwalt und da sollteste einen Fachanwalt für Familienrecht nehmen. Der wird dann doch etwas preiswerter als ein Notar sein. Kannst das Testament natürlich auch in Eigenregie erstellen. ramses90

Das Problem bei einer Erbeinsetzung die eigentlich nur aus Vermächtnissen (Zuwendung konkreter Gegenstände/Forderungen/Guthaben) besteht einerseits darin, dass im Gegensatz zu einer Zuwendung nach Bruchteilen sich einzelne Vermächtnisse bis zum Erbfall in ihrem Wert positiv wie negativ verändern können. D.h. schlimmstenfalls werden einzelne Vermächtnisse auf Null reduziert. Und dadurch besteht dann einerseits die recht große Gefahr, dass das Erbe dann nicht mehr ansatzweise so verteilt wird, wie es der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als gerecht empfunden hat, und können andererseits gesetzliche Erbquoten so unterschritten werden, dass sie einen gesetzlichen Pflichtteil unterschreiten würden. Wenn ein hiervon betroffener Erbe dies nicht akzeptieren will, und dann seinen Pflichtteil geltend macht, ist Streit vorprogrammiert, wenn diesbezüglich keine gemeinsame Sicht auf die Angelegenheit bei allen Erben besteht, die dann zu einem anderweitigen Ausgleich führen würde.

Auch ohne solche künftigen Entwicklungen müsste man sich natürlich ansehen, was hier im Einzelnen für Erben benannt werden, und ob und in welcher Höhe sie pflichtteilsberechtigt wären, und ob die gewählten Anteile wenigstens heute ausreichend hoch wären, um die Geltendmachung von Pflichtteilergänzungsansprüchen auszuschließen.

Bei der Erbschaftsteuer ist es zudem nicht gar so einfach. Es gibt Dinge, die für die es für bestimmte Erben zusätzliche Freibeträge gibt. So steht den Erben der Klasse 1 ein Freibetrag von € 41.000,-- für Hausrat zu, der den Erben der anderen Steuerklassen nicht zusteht. Außerdem darf man nicht nur den Freibetrag und den Einstiegsteuersatz betrachten, sondern muss sich auch die je nach Klasse mehr oder minder steige Progression und den damit erreichbaren Höchststeuersatz ansehen. Hier https://www.test.de/Erbschaftsteuer-Freibetraege-nutzen-Steuer-sparen-5478802-0/?mc=kurzurl.Serie-Steuertipps-fuer-Erben-Teil-3-Bewertung-des-Nachlasses-4310291-4310296 gibt es eine ganz gute Übersicht.

Was die Wertermittlung der Immobilie angeht, so akzeptieren die FA eigentlich alles, was nicht vollkommen illusorisch ist. Ich habe in keinem Fall bislang die Situation gehabt, dass ein FA ein Gutachten haben wollte. Wenn das FA aber natürlich spitz bekommt, dass die Erben ein Gutachten haben erstellen lassen, könnte durchaus der Wunsch entstehen, dies sehen zu wollen.

Wenn die Gefahr besteht, dass ein Erbe steuerpflichtig werden könnte, und gleichzeitig die Idee besteht, dass ein Erbe Nachlassgegenstände verschenken könnte, so muss man sich überlegen, inwieweit ggf. eine direkte Erbeinsetzung des Beschenkten vorteilhaft wäre, oder ob gerade durch diese Kette ein steuerlicher Vorteil entstehen könnte.

Ich würde dringend die Beratung durch einen spezialisierten Anwaltskollegen empfehlen. Das muss kein FA für Erbrecht sein, sollte aber jemand sein, der regelmäßige Gestaltungsberatung betreibt (für die macht der FA oft keinen Sinn, weil dafür recht hohe Fallzahlen streitiger Erbauseinandersetzungen nachgewiesen werden müssen, die viele Kollegen gar nicht machen wollen). Das Geld ist angesichts der Summen um die es geht und dem vermeidbaren Streit unter den Angehörigen immer gut angelegt.

Nö, mach ihm doch keine Angst. So gierig ist der Finanzminister gar nicht !

Es startet bei 7 % ( Kl. 1, also Ehefrau und Kinde)r bis zu 75.000 € über dem Freibetrag) danach bis 300.000 € gerade mal 11 %.

Klasse 2 ( Geschwister, Neffen/Nichten…) starten bei 15 % und alle übrigen in Klasse 3 mit 30 %

MfG
duck313

2 Like

Servus,

der Wunsch vielleicht - aber es dürfte bei der Veranlagung nicht verwendet werden. Zwar sollen seit 2009 (vorher war das noch ein bissele märchenhafter) Verkehrswerte zur Bewertung von Grundvermögen für die Veranlagung zur ErbSt herangezogen werden, aber der Fiskus muss dabei (wie früher beim Einheitswert) schematisierte, vereinheitlichte Verfahren anwenden und darf nicht die tatsächlichen Verkehrswerte ansetzen, selbst wenn diese gutachterlich ermittelt worden sind.

Einzelheiten dazu stehen in §§ 180 - 191 BewG.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

danke für deine Ausführungen.

Gruß
Robert

Hallo,
stell mal deine Gedanken um
weg von Haus
auf Grundstueck Flustuecknummer xy
mit Zubehoer wie Steine Zaun Moebel, Schulden …
.
Die Erbschaftssteuer wird uebrigens beim Erbe (Person) abgezogen, nicht bei der vererbten Summe.

Hallo,

danke für deine Ausführungen. Ja, hab das nur vereinfacht dargestellt. Wird schon möglichst genau bezeichnet mit Flurstück-Nr. und Band-/Blattstelle im Grundbuch

Gruß
Robert