Hallo, ich wohne in Frankreich, bin Dehtscbe und mit einem Franzosen verheiratet. Meine Tochter wohnt in Deutschland. Kann ich ein Testament nach deutschem Erbrecht machen, um eine Erbschaft meiner Tochter auszuschließen? In Frankreich kann man Kinder nicht aus dem Testament streichen,
Danke
In Deutschland auch nicht, der Tochter steht immer ihr Pflichtteil zu.
Für Erbfälle das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sagt die EU-Erbrechtsverordnung.
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Europaeische_Erbrechtsverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=9
Servus,
im Effekt ist die réserve héréditaire gem. Art 912 ff CC sehr ähnlich gestrickt wie der deutsche Pflichtteil; im Fall eines einzigen Kindes und keinen anderen Erben außer diesem ist sie dem Betrag nach grade gleich groß, nämlich die Hälfte des Nachlasses. Die réserve héréditaire gilt anders als der Pflichtteil nur für Kinder und weitere Abkömmlinge, nicht für Ehegatten und Eltern des Erblassers. Es ist nicht nötig, hier irgendwas zusammenzuflunkern, um den Erbfall deutschem Recht zu unterstellen - viel wichtiger ist, die nötige Form und Formulierung des Testaments zu beachten, mit dem Du die Erbschaft Deiner Tochter auf die Hälfte des Nachhlasses beschränkst, damit Du nicht in Konflikt mit den Bestimmungen von Chapitre III Section I CC kommst - setze Dich hier beizeiten mit einem Kundigen des französischen Zivilrechts zusammen - in Frankreich wird der Grundsatz falsa demonstratio non nocet viel weniger großzügig gehandhabt als im deutschen Recht.
Schöne Grüße
MM
Ja, eine Deutsche in Frankreich kann ein Testament nach deutschem Erbrecht gestalten. Anders als nach französischem Recht kann sie ihre Tochter vollständig enterben. Es bliebe der Tochter allerdings ein Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteil ist anders als ein Erbe nur auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet.
Die Gestaltung eines solchen Testaments sollte man einer spezialisierten Kanzlei überlassen, welche gerade auch den internationalen Charakter des Falles angemessen berücksichtigt. Eine solche Kanzlei ist bei Google sehr leicht zu finden.
Einfach mal so einen `raushauen?
Seit 2015 nicht mehr.
Du solltest mal das von @X_Strom verlinkte Dokument lesen.
Einfach mal so rumnörgeln?
Doch.
Du auch. Am besten bevor du anderen Leuten irgendwelche Vorwürfe machst. Sogar das Beispiel (Erblasser in Frankreich tritt Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts) ist identisch.
Hast du es denn gelesen? Ich habe es nur grob überflogen, bin aber dabei darauf gestoßen:
Es hätte mich auch gewundert, wenn es anders gewesen wäre, denn als wir mit meiner Mutter beim Notar waren (ich meine, das war 2016), hat dieser gesagt, sie hätte die Wahl zwischen deutschem und rumänischem Recht.
Ich habe es übrigens nicht ganz gelesen, gebe ich zu.
Kein Gesetz ohne Ausnahmeregelungen, hätte ich wissen müssen.
Immerhin ist die Flucht von französischen Pflichtteilen zu deutschen Pflichtteilen also doch möglich - ob auch sinnvoll, mag der im französischen Zivilrecht Kundige sagen.
Früh genug vor dem Eigenableben kann aber noch viel geregelt werden - je früher, desto besser.
Ich denke da an Schenkungen und die Abwehr von Pflichtteilausgleichen.
Neben dem Erbrecht beider Länder muss dann aber auch das französische Steuerrecht beachtet werden.
Ich meinte allerdings @Albarracin, der diesmal nun ganz daneben lag. Du hast immerhin das richtige Dokument verlinkt.
Weiß ich.
Aber nur einen Absatz zu lesen und zu sagen, es sei ja alles klar, kann ich ja nicht so stehen lassen.
Es geht sogar um die Flucht von Erbteilen zu Pflichtteilen.
Besser jemand, der sich im Erbrecht beider Länder auskennt. Die Fragestellerin kann sich de facto zwischen zwei Gesetzen entscheiden. Ein Pflichtteil ist kein Erbe, aber ein Pflichtteil ist auch nicht nichts. Was dem Wunsch der Fragestellerin am besten dient, sollte sagen, wer alle Unterschiede zuverlässig herausarbeiten kann.
Ziemlich honorig. Eine gewisse andere Person lässt sich für ihre falsche und aggressive Antwort hier feiern. Mit drei Herzchen gilt der Beitrag dieser Person derzeit als der hilfreichste im ganzen Thread …
Er kann nunmal nicht verhindern Herzchen zu bekommen, weswegen er weit davon entfernt ist, „sich feiern zu lassen“.
Neidisch?
Du könntest wenigstens dein Herzchen revidieren, nachdem ich nachgewiesen habe, dass er diesmal völlig daneben lag.
Hallo,
ich habe kein Problem damit, einen Irrtum bzw. Flüchtigkeitsfehler zuzugeben. Allerdings hat mich dann letztes Jahr in einer vergleichbaren Angelegenheit auch eine Fachmenschin zumindest unvollständig informiert.
&tschüß
Was für eine Antwort…
Es scheint doch inzwischen eindeutig zu sein, dass die falsche Antwort falsch war und das ist ja auch kein Drama, aber dann gleich im Kampfmodus und 3-fach falsch hochgewertet, man könnte das wirklich korrigieren, statt selber auch noch schnippisch zu werden, was auf eine gewisse Schwäche im Umgang mit den eigenen Fehlern hindeutet.
Wie soll das gehen … „Herzchen revidieren“?
Die lassen sich doch gar nicht rückgängig machen.
Indem man es erneut antippt. Es scheint aber nur eine gewisse Zeit zu gehen. Wie lang die Zeit ist, weiß ich jedoch nicht.
Das funktioniert nur kurze Zeit … Vermutlich wie beim Text ändern.
Doch, man kann in Deutschland wirksam Kinder enterben. Dann erhalten Sie aus dem Erbe des Erblassers erstmal nichts. Und das ist rechtlich auch genau so vorgesehen und in Ordnung.
Natürlich kann ein so enterbtes Kind dann gegenüber den anderen Erben seinen Pflichtteil geltend machen. Aber das ist dann ein Anspruch gegenüber den anderen Erben, und nicht gegenüber dem Erblasser.
Die Aussage von @X_Strom klingt aber so, also würde mehr oder weniger von behördlicher Seite dafür gesorgt, dass das Erbe nicht gemäß Testament (in dem z.B. ein Kind „enterbt“ wird) aufgeteilt wird, sondern um die entsprechenden Pflichtteile korrigiert aufgeteilt wird. Dem ist aber nicht so. Hinterlässt ein Erblasser z.B. 1 Ehepartner und 2 Kinder und enterbt eines der beiden Kinder im Testament, so erben tatsächlich nur der Ehepartner und das andere Kind. Der „Erbvorgang“ ist damit erstmal vollkommen rechtskonform abgeschlossen. Erst im Anschluss daran kann das enterbte Kind seinen Pflichtteil gegenüber den anderen Erben geltend machen. Dennoch hat der Erblasser wirksam das besagte Kind aus dem Testament gestrichen.