Hallo,
mein Mann ist im Dezember verstorben. Er hat ein Testament gemacht, mit folgender Aussage:
Meine Frau ist Alleinerbin. Für den Fall, dass ihr gleichzeitig etwas passiert (z.B. durch einen Unfall) soll Lisa… als Vermögensverwalterin eingesetzt werden.
Außerdem sollen bekommen - es folgt eine Aufstellung von diversen Personen, die einen Geldbetrag oder einen Gegenstrand erhalten sollen. Außerdem sind zwei Organisationen benannt.
Jetzt habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten, dass ich ihnen von allen im Testament erwähnten Personen die Adresse senden soll. Sie sollen alle angeschrieben werden.
Aber warum? Das ist doch unangenehm. Motte: Liebe Leute, ihr hättest geerbt, leider lebt die Frau noch.
Kann das richtig sein?
Freue mich, wenn ich da Rat bekommen könnte, was ich machen kann.
Dankeschön
Caro,
ich habe Fragen.
Ich vermute, das Amtsgericht deutet das Testament anders als du.
Ist es sicher, dass „außerdem …“ nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens gilt?
Ja. Es steht: für den Fall, dass meiner Frau gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen etwas passiert, was sie handlungsunfähig macht, widerrufe ich das Testament welches sie zur Alleinerbin macht.
Andernfalls bleibt sie Alleinerbin
Erstmal:
Erben kann man nur alles, oder nichts. Evtl gemeinsam, dann eben einen entsprechenden Anteil.
Bestimmte Gegenstände Erbt man nicht, sondern bekommt sie Vermacht.
Man kann also nicht schreiben: „Klaus Erbt die Stereoanlage“. Sondern wenn dann: „Ich vermachte Klaus die Stereoanlage“. Dieses Vermächtnis ist dann unabhängig vom Erbe.
also:
Meine Frau ist Alleinerbin.
Klaus Vermache ich die Stereoanlage.
Ob man neben Gegenständen auch Barbeträge als Vermächtnis machen kann, ist mir jetzt nicht klar, ich hab jedenfalls noch nie davon gehört.
Diese Vermächtnisse sind keine Erbschaften, und sind unabhängig vom Erbe gültig.
Ist das Testament wirklich so geschrieben? Ich fürchte da sind einige Dinge drin, die das ganze sehr gefährlich machen, daß da jemand kommt der das ganze anfechten will.
Diese Antwort hab ich nicht ganz verstanden. Außerdem er hat nicht greschrieben, Person x erbt, sondern Person x soll das und das bekommen.
Nach dieser Antwort habe ich dann ja demnächst eine leere Wohnung, da er unseren gesamten Haushalt verteilt hat
Wir haben keine Kinder, wer sollte das Testament anfechten?
Wäre es möglich, dass du den genauen Text einstellst, nur ohne Nennung der Personen, Geldsummen und Gegenstände? Du kannst stattdessen Person X, Y, Z, Geldsumme X, Y, Z bzw. Gegenstand X, Y, Z schreiben. Aber den Rest bitte 1:1.
Ich sehe das auch so wie @X_Strom: so, wie du das geschrieben hast, ist durchaus Interpretationsspielraum da.
Das gemeinsame Testament setzt uns gegenseitig als Alleinerben ein
Also es gibt ein gemeinsames Testament, in dem ihr euch gegenseitig als Alleinerben einsetzt, und das hier noch als zweites, oder wie? Puh, das ist nicht ganz ohne, und da ist meiner Meinung nach ein Jurist gefragt. Vielleicht kann @Wiz eher etwas dazu sagen. Ich nehme an, die Testamente sind handgeschrieben und nicht von einem Notar aufgesetzt? Das ist so ein Fall, wo man sieht, dass Geld, welches man einem Notar für das Aufsetzen eines Testaments zahlt, gut investiertes Geld ist. Ich weiß nicht, wie das bei zwei vorhandenen Testamenten ist, mit meinem Laienverständnis hätte ich EIN Testament aufgesetzt, in dem dieser Sonderfall (gleichzeitiger oder zeitnaher Tod) zusätzlich aufgeführt wird. Aber nun ja, jetzt gibt es nun mal die zwei Testamente.
ja, aber im 2. bin ich doch auch als Alleinerbin benannt. Muss ich wohl einen Anwalt beauftragen. Ich gehe morgen noch mal zum Amt und versuche Klarheit zu bekommen, wo jetzt das Problem ist…
Danke für die Rückmeldungen allerseits. Wenn ich es richtig verstanden habe, werden nur Menschen angeschrieben, die was erben sollen.
Wenigstens da hab ich jetzt Klarheit
Testament
Dieses Testament gilt für den Fall des gleichzeitigen Todes von mir (P.) und meiner Ehefrau C., oder für den Fall eines Todes, der zeitnah und auf ein gemeinsames Erlebnis(z. B Unfall, Verkehrsunfall o.ä.) zurückzuführen ist, und C. in die Situation bringt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, den Nachlaß mit vollem Bewußtsein zu regeln. Für diese Fälle widerrufe ich das mit C. verfaßte gemeinsame Testament. Ansonsten bleibt es bei der Einsetzung von C. als Alleinerbin.
Hiermit ernenne ich S. als Nachlassverwalterin mit allumfassender Vollmacht.
Erbzahlungen an:
– S, M, S, J, A, M Cl je €
–
Der Rest des Erbes soll - nach Abzug eventueller Mehrkosten für die Nachlassverwaltung - jeweils zu einem Drittel an folgende Organisationen gehen:
– Ä
– m
– t
Der Hausrat soll in Absprache mit H. unter S., S., M., G., J. und M. aufgeteilt werden. Der Rest geht an das Sozialkaufhaus.
02.09.2019
[/quote]
Ja, das ist richtig und entspricht dem üblichen Vorgehen. Das Gericht schaut sich ein Testament nur dahingehend an, wer darin genannt bzw. ggf. auch nicht genannt ist, der irgendwie durch den Erbfall bzw. das Testament betroffen sein könnte. Es prüft und bewertet ansonsten nichts. Das ist in diesem Verfahrensstand nicht seine Aufgabe. Es obliegt dann den vom Erbfall und dem Testament in Kenntnis gesetzten Personen, das Testament so wie es ist in Bezug auf eigene Rechtspositionen zu akzeptieren, oder ggf. auch nicht, und dann auch rechtliche Schritte einzuleiten um ggf. behauptete Rechtspositionen durchzusetzen.
Üblicherweise passiert nach Zusendung der Testamentskopieen an die Betroffenen nichts. Aber es könnte ja sein, dass da jemand meint, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments nicht mehr Herr seiner Sinne war, das Testament unter Zwang verfasst hat, die geforderte Form nicht eingehalten hat, einen nicht berücksichtigten Pflichtteilsanspruch zu haben, das Testament nicht eindeutig ist, … Oder der schlicht und ergreifend ein neueres Testament des Erblassers in der Schublade liegen hat, das er nun ebenfalls bei Gericht einreicht.
Hi,
ich bin absoluter Laie, aber ich kann mir vorstellen, dass das so nicht gehen kann. Wenn ihr gemeinsam ein Testament erstellt und unterschrieben habt, kann er nicht einseitig das Testament widerrufen.
Oder?
Wenn ich Recht habe, dann entstehen durchaus verschiedene Fragen, die eine genauere Klärung erforderlich machen. Also da müssten dann Juristen (Rechtsanwälte, Richter?) eingreifen. Und unter dieser Voraussetzung ist es verständlich, dass potenzielle Erbnehmer informiert werden.
Genau. Hätteste die über Dir stehende Antwort von Witz (der kein Laie ist) gelesen, hätte sich dadurch Deine nicht qualifizierte Antwort erledigt!
ramses90
Na ja, das, was er geschrieben hat, steht nicht in Widerspruch zur Antwort von Wiz. Wiz hat primär auf die Frage geantwortet, ob es richtig sein kann, dass die im Testament erwähnten Personen angeschrieben werden.
Holla die Waldfee …
Wiz (ohne „t“) ist meines Wissens nach nicht auf diesen Aspekt eingegangen.
Ich habe meinen Betrag geschrieben, um auf diesen noch nicht behandelten Aspekt aufmerksam zu machen und qualifizierte Antworten zu provozieren.
Ich habe ihn nicht geschrieben, um mich von dir herunterputzen zu lassen,. Darum lasse das bitte.
Viele Grüße
Bombadil.
Auf den sich nach und nach erst entwickelnden Teil mit den zwei Testamenten bin ich nicht eingegangen, weil der sehr verwirrend ist, und die Fragestellerin sich auch nicht mehr gemeldet hat.
Aber da Du das Thema noch einmal aufgegriffen hast:
Es scheint da ein Ehegattentestament (Berliner Testament) und ein vom Ehemann alleine verfasstes Testament zu geben. Die müsste man jetzt beide vollständig vorliegen haben, und insbesondere auch zeitlich einordnen. Ein neueres, die Erbfolge vollständig regelndes Testament, löst ein früheres Testament ab. Ein früheres Testament kann dann nur noch im Sinne einer Hilfe zur Auslegung eines späteren Testaments herangezogen werden. Regelt ein neues Testament nur Teile des Nachlasses, gilt für den Rest das alte Testament, was dann immer ein „besonderer Spaß“ ist, weil die Regelungen eben oft nicht bewusst einzeln abgeändert worden sind, sondern da einfach Dinge neu geregelt wurden, ohne die Konsequenzen zu bedenken.
Bei Ehegattentestamenten kommt noch hinzu, dass ein Ehegatte wechselbezügliche Regelungen ohne entsprechende Öffnungsklausel bzw. ohne zu Lebzeiten des anderen Ehegatten diesem gegenüber erklärten Widerruf (notarielle Urkunde, die zugestellt werden muss), gar nicht mehr wirksam ändern kann. D.h. da kann dann schon schnell das Ende der Prüfung erreicht sein.
Richtig wild wird es hier dadurch, dass der Erblasser offenbar auch jemand mit einem sehr gesunden Halbwissen im Erbrecht war, der in seinen Testamenten mit Begrifflichkeiten um sich geschmissen hat, die er nicht ansatzweise verstanden hat (Erbe vs. Vermächtnis, Vermögensverwalterin, Widerruf, …), und so jetzt ein extrem auslegungsbedürftiges Konstrukt (unter den schon genannten gesetzlichen Einschränkungen bestimmter Regelungsmöglichkeiten) entstanden ist.
Offenbar wollte hier jemand nachträglich einseitig eine im ursprünglichen Testament fehlende Regelung zum gleichzeitigen Versterben der Ehegatten für sich schaffen, die zunächst einmal unnötig ist, da das Gesetz diesen Fall bereits regelt. D.h. wenn Schlusserben bestimmt sind, dann erben die eben unmittelbar. Es gibt nur wenige Fälle, in denen man dann von der sonst geltenden Schlusserbanordnung abweichen möchte. Hat man kein unmittelbar gleichzeitiges Versterben und ist die Reihenfolge z.B. nach einem Verkehrsunfall nicht eindeutig bestimmbar, hilft § 11 VerschG mit der Kommorientenvermutung des gleichzeitigen Versterbens, Rest s.o. Spannend ist hier (nur theoretisch) diese 30 Tagefrist, die das Gesetz nicht kennt, die hier aber praktisch ohnehin nicht zur Anwendung kommt, da die Ehefrau ja noch lebt. Und damit sollte sich dann wohl dieses spezielle Testament für diesen Sonderfall endgültig erledigt haben, und so oder so nur das Ehegattentestament gelten, wonach die Ehefrau nach Erstversterben des Ehemanns Alleinerbin wird. Und damit haben sich dann auch alle in diesem zusätzlichen Testament getroffenen Zuweisungen von Gegenständen aus dem Hausrat natürlich auch erledigt.