Ist jetzt zwar eine wenig hilfreiche Antwort, aber es kommt drauf an.
Ich kann dir nur sagen, wie es in Bayern normalerweise läuft:
Also für eine OWi Anzeige nach §24a StVG braucht man i.d.R. einen Wert von mind. 1 ng THC im Blut. Aber man kann die OWi auch bei geringeren Werten verfolgen, wenn bei der Kontrolle drogentyp. Auffälligkeiten festgestellt werden: z.B. gerötete Augen, geweitete Pupillen, Auffälligkeiten bei durchgeführten Tests, sonst. Auffälligkeiten. Da gibt es unzählige Sache, die Einfluss haben können.
Wenn dem so ist, bekommst du ne Ordnungswidrigkeitenanzeige gem. §24a StVG (500,-€ beim Erstverstoß + 1 Monat Fahrverbot + Punkte (ich glaub 4)) Beim Zweitverstoß gibts 1000,-€ Strafe und 3 Monate Fahrverbot. Soweit zur Verfolgung durch die Polizei.
Dann gibts noch die Führerscheinstelle. Die bekommt einen Bericht. Die haben auch das Blutergebnis. Jetzt kommt es drauf an, ob Sie schon mal wegen Drogen polizeilich Aufgefallen sind. Die Führerscheinstelle kann hier -völlig unabhängig von der Gerichtsentscheidung oder Polizei- die Eignung zum Führen von Kfz aberkennen. Und das tun sie in einigen Fällen durchaus.
MfG