Hallo,
das ist nicht richtig, da es sich auf das Recht der Staaten (hier die Völkerrechtssubjekte) untereinander bezieht. Das Recht auf Zuflucht nach 16a GG besteht in der Tat nicht weltweit.
Ich meinte thematisch aber die Bürgerkriegsflüchtlinge. Auch hier besteht kein Rechtsanspruch für das Individuum, dass Staat A ihm Zuflucht gewährt. Lediglich das Anrecht des Individuums, um Zuflucht nachzusuchen. Wir dürften und wohl einig sein, dass wir (in gewissem Rahmen, bspw. bzgl. Mengen) dem Individuum diese Zuflucht gewähren wollen.
Bei meiner Frage geht es speziell um GFK-Flüchtlinge. Ist Dir eine Rechtsquelle bekannt, nach der ein Flüchtling das Anrecht auf (Weiter)Flucht verliert, sobald er einen Staat erreicht hat, der gewillt ist seinen Schutzanspruch gem. GFK zu prüfen und ihm bei positiver Prüfung auch den entsprechenden Schutz zu gewähren?
Gruß
vdmaster