´THW- Wehrpflichtverkürzung

Hallo,
in unsern Ortsverband stellt sich die Frage, wie sich die Mindestverpflichtungszeit im Zusammenhang mit der Wehrpflivhtverklürzumg verändert hat.
Eine Anfrage blieben erfolglos, deswegen frage ich hier einmal nach.

Ich habe diese hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…& gefunden, darin steht, wenn ich das richtig gedeutet habe, das wenn man 4 Jahre abgeleistet hat zum 1.12.2010 austreten kann und man nicht mehr herangezogen wird.

Habt Ihr davon etwas gehört und stimmt das?

Grüße aus Thüringen vom OV Gotha

Hallo Jordon,
hierzu habe ich keine Ahnung, da ich noch Junghelfer bin.
Fragt doch einfach mal bei der Gst Erfurt nach, die wissen
sowas bestimmt. (:
MfG
manu, OV Aalen

Wie wirkt sich die Änderung auf bereits freigestellte
Helfer aus?
Helfer die bereits eine Mitwirkung von vier Jahren
erbracht haben, können auf Antrag aus der
Dienstverpflichtung entlassen werden.
Rechtsgrundlage dafür sind neu eingeführte
Übergangsregelungen für alle Helfer, die sich nach
alter Rechtslage zu einer sechsjährigen Mitwirkung
verpflichtet hatten (§ 53 Abs. 3 WPflG n.F. bzw. § 81
Abs. 5 ZDG n.F.).
Auf einen entsprechenden Antrag hin sind Helfer zu
entpflichten, wenn sie am 30.11.2010 oder später die
neu vorgesehene vierjährige Mitwirkungsdauer erbracht
haben.
Weil die Gesetzesänderungen erst am 01.12.2010 in Kraft
treten, können Anträge auch erst ab diesem Zeitpunkt
entschieden werden! Vorher fehlt die Rechtsgrundlage
für die Entlassung aus der Dienstverpflichtung!
Das bedeutet, dass auch alle Helfer, die sich bereits
im fünften und sechsten Jahr ihrer Mitwirkung befinden,
den Dienst bis zur Entscheidung über ihren Antrag
fortsetzen müssen!

Stellt ein Helfer die Mitwirkung vor dem auf seinen
Antrag hin festgesetzten Zeitpunkt oder ohne einen
Antrag gestellt zu haben ein, ist von fehlender
Mitwirkung auszugehen! Die Pflicht des Helfers zur
Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes ist
dann nicht erloschen. Er ist an das örtlich zuständige
Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für Zivildienst
zurückzumelden und steht für die Ableistung des
(nunmehr) sechsmonatigen Grundwehrdienstes bzw.
Zivildienstes zur Verfügung.

An wen ist der Antrag zu richten?
Der Antrag ist über die Organisation in der die
Mitwirkung erbracht wird an die zuständige Behörde zu
stellen. Zuständige Behörde wird in der Regel die
untere Katastrophenschutzbehörde sein, die auch die
Zustimmung zur ursprünglichen Verpflichtungserklärung
erteilt hat.
Abweichungen in der Zuständigkeit können sich ergeben,
wenn während der Verpflichtungszeit der Helfer den
Hauptwohnsitz oder die Organisation gewechselt hat oder
die Zuständigkeit durch eine Umorganisation der Behörde
verändert wurde. Die Zuständigkeit kann über die
Organisation, in der aktuell die Mitwirkung erbracht
wird, geklärt werden.
Im Falle der Mitwirkung bei einer privaten
Hilfsorganisation (DRK, ASB, JUH, MHD, DLRG) obliegen
die Prüfung und die Entscheidung über den Antrag nur
der zuständigen Behörde, nicht der Organisation in der
die Mitwirkung erbracht wird.

Was wird nach der Antragstellung geprüft?
Das vom Gesetz vorgesehene Antragsverfahren macht es
erforderlich, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob
die Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren bereits
erbracht worden ist. Bei der Prüfung ist insbesondere
zu berücksichtigen, inwieweit genehmigte
Unterbrechungen der Mitwirkung (z.B. durch
Sonderurlaub) auf die Mitwirkungsdauer anzurechnen
sind.
Hierfür gilt, wie bereits nach alter Rechtslage, dass
von der zuständigen Behörde genehmigte Unterbrechungen
von bis zu sechs Monaten auf die Mitwirkung anzurechnen
sind. Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten sind
in voller Höhe an die Verpflichtungszeit anzuhängen.

Hallo aus Osnabrück, es tut mir Leid keine genauen Angaben dazu machen zu können. Darüber streiten ja im Moment noch Politiker und Fachverbände. Ich glaube aber, es läuft darauf hinaus, dass auch die Verpflichtungszeiten sich proportional zum Wehrdienst verkürzen werden. Entscheidend wichtiger könnte aber für Sie sein, wenn evtl. ein LKW-Führerschein oder dergleichen erworben wurde, an dessen Erlangung sich zwangsläufig eine "neue oder zusätzliche Verpflichtungsphase (oder auch teilweise geldwerte Rückerstattung der angefallenen Kosten) anschliessen würde.
Hoffe es hilft.
Bin selber 5 Jahre freiwillig beim OV Osnabrück gewesen und seit sechs Jahren aufgrund von Selbständigkeit in den passiven Status gewechselt.
Grüße aus Osnabrück

Moin,

das Thema wurde bei uns heiß diskutiert. Aber ich kann Deine Frage nicht verbindlich beantworten!

Sorry… Frank (OV Mölln, Schleswig-Holstein)

Hallo Jordon, bei uns wird auch nur spekuliert, Du mußt noch ein wenig warten. Wenn da etwas entschieden ist, erfahren wir das bestimmt sofort.
Schöne Grüsse von
Manfred

Hallo,

es gibt eine Mitteilung „Sprachregelung verkürzter Wehrdienst“ oder so ähnlich von der Leitung. Deren Inhalt kann ich leider nicht mehr wiedergeben und würde es in einem öffentlichen Forum wie diesem hier nicht.
Wenn Du nähere Informationen haben möchtest, bitte ich Dich darum, mit Deinem OB zu reden oder über ExtraNet zu recherchieren, da es sich um eine THW-Interne Sache handelt.

Gruß Fred

hallo

erstmal ganz verstehe ich das selbst nicht…aber die Wehrpflicht wird vielleicht ja sowieso bald abgeschafft denn ist das sowieso egal…hm hm weiß ich nicht sorry.

Gruß

Nils
OV Meldorf

Guten tag erstmal zurück, soweit habe ich da jezt nichts gehört. Werde mich aber mal erkundigen,kann aber noch etwas dauern, da ich momentan nicht zu dienst gehen kann.

Grüße aus Hessen OV Großalmerode