Tiefgarage Mehrfamilienhaus / Nutzungsbestimmung / Brandrecht

Guten Tag.

Angeblich gibt es laut Brandschutzvorschriften in RhPfalz eine Bestimmung, dass ausser PKW/KRAD/Fahrrädern und Autoreifen keine Gegenstände in einer mehrteiligen Tiefgarge eines Mehrfamilienhauses gelagert werden dürfen.
Frage 1)
Wie ist im Sinne des Brandschutzen eine „Tiefgarage“ definiert
Frage 2)
Sind solche reduzierten Nutzungsmöglichkeiten als Empfehlung zu sehen oder haben diese Gesetzescharakter die (mit welchen Mitteln) durchgesetzt werden können (Zwangsräumung)

Danke für alle Antworten

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2ls5/page…
§ 1 Nr. 5 und § 18 Nr.3

vnA

Frage 1 wurde ausreichend beantwortet und dokumentiert.
Zu Frage 2: Andere Gegenstände als die zur Garage gehörenden Gegenstände (PKW/KRAD/Fahrrädern und Autoreifen) m ü s s e n  kostenpflichtig entsorgt werden, da die Brandlast übergesetzlich erhöht wird, und im Falle eines Feuerausbruchs kann die Brandversicherung emense Abstriche bei der Regulierung vornehmen.
Müsste auch jeden Bewohner einleucten. Sonst hätte man in der Garage bald eine Müllkippe.

Hallo

öffentliches Recht geht zwar vor Privatrecht/Zivilrecht aber die Rechtsprechung sieht es z.B. schon als vertragswidrigen Gebrauch wenn ein PKW-Stellplatz zu anderem als einzig dem „vorübergehenden Abstellen eines fahrtüchtigen PKW’s“ genutzt wird.

z.B. > hier

Wenn also z.B. ein Mieter/selbstnutzender Eigentümer das öffentliche Recht missachtet, dann wäre der Vermieter/Verwalter sogar gezwungen diese vertragswidrige/zweckwidrige Nutzung zu unterbinden, um sich nicht seinerseits etwaige Folgen anlasten lassen zu müssen.

Gruß Rudi

Die Antworten stehen in der Garagenverordnung (GarVO).

Zu Frage 1)
Den Begriff Tiefgarage gibt es da nicht, sondern es wird unterschieden zwischen Klein-, Mittel- und Großgaragen. Über 100 m² sind es Mittelgaragen.

Zu Frage 2)
Im § 18 (3) steht: „In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.“ Diese Verordnung ist Gesetz und kann vom Bauordnungsamt durchgesetzt werden.

Die Antworten stehen in der Garagenverordnung (GarVO).

Zu Frage 1)
Den Begriff Tiefgarage gibt es da nicht, sondern es wird
unterschieden zwischen Klein-, Mittel- und Großgaragen.

Ich halte es nicht für einen Ausdruck besonderen Sachverstandes, wenn man auf Begrifflichkeiten herumreitet und damit Verwirrung stiftet. Im Übrigen ist dieser Satz schlicht falsch.

Den Begriff der Tiefgarage gibt es zwar nicht, dafür wird die oberirdische Garage (Garagengeschoss) definiert - die Unterscheidung nach ihrer Größe ist bei weitem nicht die Einzige.
Das Gegenteil von oberirdisch ist nun mal unterirdisch und eine solche Garage wird gemeinhin als Tiefgarage bezeichnet.
Daß dieser Begriff in der GarVO nicht definiert ist, hat systematische und praktische Gründe, nicht aber den, dass diese Unterscheidung irrelevant sei, wie Du es mit Deiner Bemerkung suggerierst.

Von einem Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz erwarte ich keine solchen Fehler…

Der ersten Antwort von „von-nix-Ahnung“ hätte man höchstens noch hinzufügen müssen, dass die GarVO zwar „nur“ eine Verordnung ist, sie trotzdem aber wie ein Gesetz zu beachten ist.

Gruß Stefan

Hi,

Angeblich gibt es laut Brandschutzvorschriften in RhPfalz eine
Bestimmung, dass ausser PKW/KRAD/Fahrrädern und Autoreifen
keine Gegenstände in einer mehrteiligen Tiefgarge eines
Mehrfamilienhauses gelagert werden dürfen.

wenn Du dem Link der ersten Antwort folgst, wirst Du feststellen, dass auch das Aufbewahren von Autoreifen, so lange sie sich nicht im oder am Fahrzeug befinden, unzulässig ist.

Gruß Stefan

Hallo, herzlichen Dank für alle Antworte, aber…
Es handelt sich hier um eine Garage in einem 5 Parteien Mietshaus mit gearde mal 3 Stellpätzen auf ca 40m2 Fläche.
Soll es hier wirklich ein Gesetzesverstoß sein der verbietet, z.B einen Schrank mit Wintersachen, einen Sommer-Liegestuhl aus dem GaArten, ein Metallregal mit Werkstattmaterial, ein paar Kisten zu lagern?

Danke für weitere Meinungen
Frank

Ich habe die Bauordnung von R-P nicht gelesen. Genersll ist es so, dass der Betrieber einer TG, hier wohl die Eigentümergemeinschaft für den gesetzeskonfomren Betrieb einer TG verantwortlich ist.
Eine TG ist kein Lagerraum, ebensowenig wie ein Dachboden.
Also darf dort (siehe Bauordnung) NICHTS gelagert werden, also z.B. auch keine Reifen o.ä… Autos sind nicht Lagerung, sondern betimmungsgemäßer Gebrauch.

Wenn ich Verwalter wäre würde ich die Räumung kruzfristig anordnen inkl. Androhung (und ggfs. Durchführung) kostenpflichtiger Ersatzmaßnahme.
Warum soll ich als Verwalter mir Sorgen ans Bein binden?

Hallo nochmal!

Soll es hier wirklich ein Gesetzesverstoß sein der verbietet, z.B einen Schrank mit Wintersachen, einen Sommer-Liegestuhl aus dem GaArten, ein Metallregal mit Werkstattmaterial, ein paar Kisten zu lagern?

Genau das, wurde dir hier ja mehrfach schon geantwortet - mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen.

Es gibt sogar Gegenden und Fälle, da macht sich die Bauaufsicht eigenhändig stark dafür, wie Eigentümer ihr Eigentum zu nutzen haben
http://auto-presse.de/autonews.php?newsid=203626
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…
http://www.bauratgeber-deutschland.de/dresden/hausba…
http://news.immonet.de/verwaltungsgericht-entscheide…
http://www.limburgerhof.de/html/Rathaus/Informatione…

Über Sinn und Unsinn dieser Regelungen kann man sicher noch viel diskutieren - aber wie man sieht hat das Amt den längeren Hebel.

Kostengünstiger und nervenschonender als alle anderen Maßnahmen wäre für den Verwalter wohl eine kurze Info an die Bauaufsicht - dann haben diejenigen, die meinen Gesetze/Verordnungen wären nur von anderen einzuhalten womöglich noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren am Hals.

Viel Spass damit!

Ja