Robert,
das macht die Lage klar.
Nach damaligem Stand handelt es sich um ein automatisches Tor mit gewerblicher Nutzung. Da die Funktionsweise unverändert ist, bleibt die damalige Rechtsgrundlage weiterhin wirksam.
Nach damaligem Stand war als Absicherung eine Schließkantensicherung (Gummiprofil mit Stop-Auf Schaltung) erforderlich. Zusätzlich wurde bei automatischen Toren eine weitere, selbstüberwachende Sicherheitseinrichtung gefordert. Diese wurde jedoch nicht weiter spezifiziert. Die Lichtschranke war damals der allgemein übliche Standart.
Die damalige Rechtsgrundlage war die ZH 494.
Auf die Installation einer Lichtschranke in ca. 20 - 30 cm. über Boden würde ich nicht verzichten. Um diese Lichtschranke unempfindlich gegen Störungen zu machen, empfielt sich ein Sender/Empfänger System, also keine Reflektions-Lichtschranke mit Spiegel.
Da das Tor gewerblich genutzt wird, könnte es durch die Berufsgenossenschaften stillgelegt werden, sofern Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen. Jemand anders hat keine Möglichkeit, gegen den Willen des Eigentümers den Betrieb zu untersagen.
Faktisch relevant wird die Frage erst sobald es zu einem Zwischenfall gekommen ist, der eine Versicherungsleistung erforderlich macht oder gar zu einem Unfall mit (auch nur leichtem) Personenschaden. Denn hier kommen die Berufsgenossenschaften ins Spiel. Diese könnten den Betreiber wegen unzureichender Sicherheitseinrichtungen für den Schaden haftbar machen.
Wenn wir berücksichtigen, das ein Kind unter dem Tor liegen könnte und unter bestimmten Voraussetzungen die Schließkantensicherung nicht schaltet, rate ich im Sinne eines Verantwortungsvollen handelns dringend dazu diese Lichtschranke zu installieren.
Bei einseitig öffentlich zugänglichen Tiefgaragentoren kommt es leider immer wieder zu Zwischenfällen, die in diesem Fall nicht versichert wären.
Der Einsatz der Lichtschranke war vom ersten Tag an erforderlich, mehr jedoch - im Gegensatz zu heute - nicht.
Sofern die Anlage ursprünglich lediglich von den Eigentümern selbst betrieben wurde (Ohne Vermietung) gab es damals(!) keine Verpflichtung zur Lichtschranke.
Dirk