Tiefgaragentor

Liebe/-r Experte/-in,

letztes Jahr wurde bei einem (elektrischen) Tiefgaragentor eine neue Steuerung eingebaut. Jetzt wurde mir von dieser Firma im Rahmen der jährlich durchzuführenden Sicherheitsprüfung mitgeteilt, dass auch eine Einweg-Lichtschrank als Mindesschutzniveau notwendig wäre.

Die frühere Fachfirma, die sonst immer die Sicherheitsprüfung durchführt, habe ich angesprochen, weshalb mir das nicht schon früher mitgeteilt wurde. Es wurde ausgeführt, dass das nur notwendig wäre, weil die neue Steuerung eingebaut wurde, sonst gelte eine Art Bestandsschutz. Das wiederum bestreitet die Firma, die mich auf die notwendige Lichtschrank hingewiesen hat. Das wäre unabhängig vom Einbau der neuen Steuerung notwendig.

Jetzt stehe ich als Laie natürlich wieder sprachlos da und weiß nicht, wer der beiden Fachleute (bzw. wahrscheinlich ist es nur einer der beiden) recht hat. Können Sie mir weiterhelfen?

Robert

Die neue Sicherheitslichtschranke hätte mit der nuen Steuerung zusammen gemacht werden müssen da sobald ich etwas an der Toranlage ändern lasse der Bestandsschutz nicht mehr greift.

MfG
Michael Dornig

Hallo Michael,

danke für die schnelle Antwort. Ich habe noch anderes Haus mit ähnlichem Tor aber ohne neuer Steuerung. Sehe ich doch richtig, hier brauche ich keine Lichtschranke nachrüsten.

Mit freundlichen Grüßen
Robert

Robert,

die Sachlage ist weit gefächert. Es würde hier zu weit führen, alle Varianten durchzuspielen. Daher bitte ich Dich zunächst um ein paar weitere Informationen:

  • Wann ist die Anlage in Betrieb gegangen? (ca?)
    Das entscheidet über die Rechtsgrundlage.
  • Waren Stellplätze in dieser Tiefgarage vermietet/sind derzeit vermietet?
  • Ist die Anlage öffentlich zugänglich (vermutlich einseitig ja)
  • Schließt das Tor selbsttätig oder nur mit festgehaltenem Schlüssel?
    Diese Fragen legen das geforderte Sicherheits-Niveau fest.
  • Hat das Tor durch die neue Steuerung eine andere Funktionsweise als vorher?
    Das entscheidet ob wir die Rechtsgrundlage verlassen und in neues Recht gehen.

Viele Grüße
Dirk

Hallo Dirk,

das Tor ist Baujahr 1995 bzw. ging in dem Jahr in Betrieb. Die meisten Stellplätze in der Tiefgarage sind vermietet. Öffentlich zugänglich ist die Tiefgarage nicht, Schlüssel oder Handsender haben nur die Stellplatzeigentümer bzw. -mieter. Das Tor schließt selbständig nach ca. 1 Minute. Die Funktionsweise ist auch nach dem Einbau der Steuerung die gleiche geblieben.

Ich verwalte noch ein anderes Haus mit gleichem Tor und Baujahr. Hier ist allerdings noch die alte Steuerung in Betrieb. Muss hier auch nachgerüstet werden oder gilt Bestandsschutz?

Vielen Dank für die Mühe.

Robert

Robert,

das macht die Lage klar.
Nach damaligem Stand handelt es sich um ein automatisches Tor mit gewerblicher Nutzung. Da die Funktionsweise unverändert ist, bleibt die damalige Rechtsgrundlage weiterhin wirksam.

Nach damaligem Stand war als Absicherung eine Schließkantensicherung (Gummiprofil mit Stop-Auf Schaltung) erforderlich. Zusätzlich wurde bei automatischen Toren eine weitere, selbstüberwachende Sicherheitseinrichtung gefordert. Diese wurde jedoch nicht weiter spezifiziert. Die Lichtschranke war damals der allgemein übliche Standart.
Die damalige Rechtsgrundlage war die ZH 494.

Auf die Installation einer Lichtschranke in ca. 20 - 30 cm. über Boden würde ich nicht verzichten. Um diese Lichtschranke unempfindlich gegen Störungen zu machen, empfielt sich ein Sender/Empfänger System, also keine Reflektions-Lichtschranke mit Spiegel.

Da das Tor gewerblich genutzt wird, könnte es durch die Berufsgenossenschaften stillgelegt werden, sofern Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen. Jemand anders hat keine Möglichkeit, gegen den Willen des Eigentümers den Betrieb zu untersagen.
Faktisch relevant wird die Frage erst sobald es zu einem Zwischenfall gekommen ist, der eine Versicherungsleistung erforderlich macht oder gar zu einem Unfall mit (auch nur leichtem) Personenschaden. Denn hier kommen die Berufsgenossenschaften ins Spiel. Diese könnten den Betreiber wegen unzureichender Sicherheitseinrichtungen für den Schaden haftbar machen.
Wenn wir berücksichtigen, das ein Kind unter dem Tor liegen könnte und unter bestimmten Voraussetzungen die Schließkantensicherung nicht schaltet, rate ich im Sinne eines Verantwortungsvollen handelns dringend dazu diese Lichtschranke zu installieren.
Bei einseitig öffentlich zugänglichen Tiefgaragentoren kommt es leider immer wieder zu Zwischenfällen, die in diesem Fall nicht versichert wären.
Der Einsatz der Lichtschranke war vom ersten Tag an erforderlich, mehr jedoch - im Gegensatz zu heute - nicht.

Sofern die Anlage ursprünglich lediglich von den Eigentümern selbst betrieben wurde (Ohne Vermietung) gab es damals(!) keine Verpflichtung zur Lichtschranke.

Dirk

Hallo Dirk,

danke für die Bemühungen und die schnelle u. ausführliche Antwort. Ich werde das den Eigentümern vorschlagen.

Robert