Tilgungsfreies endfälliges Darlehen mit Bausparvertrag Sondertilgung?

Hallo
bei einem Immobilienḱauf wurde ein tilgungsfreies Darlehen mit Endfälligkeit abgeschlossen mit einem Bausparvertrag als „Tilgung“. Über den Sinn dieses Abschlusses in der Vergangenheit bitte nicht urteilen oder kommentieren, das würde der Darlehensnehmer jetzt anders machen.
Gibt es de Möglichkeit zu Sondertilgungen, auch wenn nichts derart vereinbart ist? Ist eine Sonderkündigung eines solchen Vertrages möglich, auch wenn er „nur“ 10 Jahre festgeschrieben ist? Oder stimmt das mit den 10 Jahren etwa gar nicht?
Und wie hoch sind die jährlichen möglichen Sondereinzahlungen auf so einen Bausparvertrag von ca 2010 und wie steht es um dessen Sonderkündigung, auch wenn er noch nicht komplett angespart ist?
Die Frage entsteht, weil ein Erbe kam, das das Darlehen zu einem großen Teil abzahlen könnte. Und es gibt oft vertragsunabhängig geltende Gesetze zu dem einen oder anderen.
Grüße ynot

gefährliches Halbwissen:

soweit ich weiß, ist privat nach 10 Jahren eine Kündigung rechtlich möglich.
Andere Vereinbarungen können wohl getroffen werden - aber das ohne Rechtsanspruch.

Bausparvertrag mit ebenso garantiertem Guthabenzins wird eine Sonderzahlung (Zuzahlung) sicher nicht akzeptiert werden - eine Aussetzung/Auflösung/Kündigung wohl wieder Verhandlungssache…

Rein gefühlsmäßig würde ich mich um einen neuen Hypothekendarlehen bemühen und dann den bestehenden kündigen. Die angesparte Bausparer müsste nach 10 Jahren auch auszahlbar sein - also auch kündigen. Hängt aber von den Mitteln ab, die zur Verfügung stehen…

LG
Ce

Warum behältst Du das dann nicht einfach für Dich? Gerade, wenn Du weißt, daß es sich um Halbwissen handelt und Du diesem - wohl aus gutem Grund und sogar zu recht - das Adjektiv „gefährlich“ verleihst.

Hallo,

Du meinst nicht Sondertilgungen, sondern Sondereinzahlungen und die sind - wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist (was ich für sehr unwahrscheinlich halte, weil das dem Wesen eines Bausparvertrages entgegenstünde) - immer und in beliebiger Höhe möglich.

Ein Kündigungsrecht nach zehn Jahren hat der Darlehensnehmer und das ist hier die Bausparkasse. Den Gedanken vergessen wir also schnell wieder. Ob der Bausparvertrag so ganz grundsätzlich kündbar ist, läßt sich so ohne weiteres nicht sagen, aber ich nehme doch schwer an, daß das Bausparguthaben für den aufgenommenen Kredit als Sicherheit dient. Eine Kündigung wäre dann zwar möglich, aber dann wäre von einer Kündigung auch das Darlehen betroffen und das wiederum zöge dann die Vorfälligkeitsentschädigung nach sich. So ganz grundsätzlich.

Es ist natürlich nicht auszuschließen, daß beim Abschluß von Kredit und BSV vergessen wurde, eine Verbindung herzustellen und so bspw. eine Kündigung des BSV möglich ist, ohne daß das Darlehen gekündigt wird bzw. die VFE fällig wird, aber das bezweifle ich schon sehr, weil diese Konstruktionen ja seit ewigen Zeiten geübte Praxis sind und gerade die Bausparkassen mit ihren Partnern sehr standardisiertes Geschäft betreiben (d.h. entsprechende Formulare genutzt werden).

Gruß
C.

Moin,
doch die meine ich .
Es sind zwei „paar Schuhe“.
das Hypothekendarlehen ist an sich tilgungsfrei und endfällig, da bezieht sich meine Frage tatsächlich auf Sondertilgungen und die Kündigungsfähigkeit (wohl erst ab 10 Jahren).
Die zweite Frage war nach Sondereinzahlungen auf den BSV, die ja hier einmal mit ja, einmal mit nein beantwortet wird. Meine Fragen bezieht sich auf gesetzliche Regelungen, die eben im Kleingedruckten stehende Abmachungen unwirksam machen. (Wie die Kündigungsfähigkeit des Darlehens nach 10 Jahren, auch wenn es eine längere Laufzeit hat.)
Dass der BSV nicht gekündigt werden kann, ohne das Darlehen zu bedienen, ist hier nebensächlich, weil es ja eben darum geht das Darlehen zu beenden - wie man das so macht per Zahlung die hier aber erst einmal von Banken und BSK Seite unerwünscht scheint.
Grüße

In der Tat; Kündigung zehn Jahre nach Vollauszahlung mit sechs Monaten Kündigungsfrist. Außerordentliche Kündigung bei Verkauf o.ä., aber dann mit Vorfälligkeitsentschädigung. Sondertilgung auch nur dann, wenn vertraglich vereinbart.

Mit nein von jemandem, der seinen Artikel mit „ich habe keine Ahnung, aber möchte gerne mal meine nicht faktenbasierte Meinung kundtun“ beginnt. Mit ja von jemandem, der nicht nur seit knapp 30 Jahren in der Branche arbeitet, selber einen Bausparvertrag hatte und eben im Bausparvertrag seiner Frau noch einmal nachgeschaut hat. Deine Entscheidung.

In der Regel verhält es sich andersherum: einzelvertragliche Abreden haben Vorrang vor gesetzlichen Regelungen, sofern das im Gesetz nicht anders steht (Beispiel: vertraglich möglche Einschränkungen bei der gesetzlichen Sachmangelhaftung sind im BGB genau definiert). Spiel hier aber eh keine Rolle, da über die gesetzliche Regelung hinausgehende (regelmäßige und außerordentliche) Kündigungsrechte praktisch nicht vereinbart werden (zumindest nicht im Privatkundengeschäft). Wohlgemerkt: ie Vertragsparteien können sich jederzeit auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung bzw. -beendigung einigen, nur ist dann in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, die in diesem Fall wohl beachtlich ausfiele.

Wer das gerne hätte, ist nebensächlich. Einfach überweisen und gut ist. Bringt nur nicht viel, außer mehr Habenzinsen, denn die Raten/Annuitäten laufen ja unverändert weiter bis zum Ende der 10 Jahre (+6 Monate) bzw. der Zinsbindung.

Gruß
C.

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Hi, das geht eben nicht. Du sprichst auf den BSV an. Probier das mal, da Geld einzuzahlen. Das bekommst du „einfach“ zurücküberwiesen, aber nicht auf dem BSV gutgeschrieben, wenn es nicht im vertraglichen Umfang geschieht. Hab ich im kleinen Stil mal ausprobiert. Heute machen die BSK das wegen den von dir zitierten Habenzinsen sowieso überkorrekt, daher fragte ich nach Lücken (wie auch von dir beschrieben -->)

Grüße

Hallo,

bei den mir bekannten Bausparverträgen stand bzw. steht schon in der Vertragsmappe, wie man einzahlen kann; in einem Fall liegt sogar schon ein Überweisungsträger in der Mappe - und das, obwohl der monatliche Pflichtbetrag eingezogen wird. Es gibt Verträge, bei denen die Sonderzahlungen in Zahl und Höhe begrenzt sind, aber gar keine Sonderzahlungen…? Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen und es ist - wie nach kurzer Recherche herausgefunden habe - auch nicht üblich. Das heißt also nichts anders als „es kann im Einzelfall sein, kommt aber praktisch nicht vor“. Insofern: schau mal in Deine Vertragsbedingungen. Da muß ja geregelt sein, was an Sonderzahlungen möglich ist.

Ich vermute, daß hinter den Rücküberweisungen steckt, daß diese keinem Vertragskonto zugeordnet werden konnten, z.B. weil der Verwendungszweck nicht stimmte, oder daß die Zahlungen auf das Darlehenskonto geleistet wurden oder daß an das kreditgebende Institut und nicht an die Bausparkasse gezahlt wurde.

Sofern aus den Vertragsbedingungen nicht eindeutig hervorgeht, daß keine Sonderzahlungen möglich sind, würde ich mal die BSK anrufen und fragen, wie man richtig auf sein Bausparkonto überweist.

Gruß
C.

Das verstehe ich im Detali nicht. Beispiel: Vollauszahlung 01.01.2010. D.h. die 10 Jahre laufen am 01.01.2020 ab. Konnte man dann vor dem 01.07.2019 zum 01.01.2020 kündugen? Oder kann man erst ab dem 01.01.2020 zum 31.06. bzw. 01.07.2020 kündigen?

Ich verstehe nicht, was da mißverständlich ist: Kündigung zehn Jahre nach Vollauszahlung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Oder, etwas zerlegter zwecks Erhöhung der Übersichtlichkeit:
Kündigung zehn Jahre nach Vollauszahlung - mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Wie bei einem Arbeitsvertrag erfolgt die Kündigung zu einem bestimmten Termin, der sich aus der Kündigungsfrist ergibt (z.B. sechs Monate zum Quartalsende). Wann die Kündigung erfolgen kann, steht im ersten Halbsatz: zehn Jahre nach Vollauszahlung.

Die Sonderkündigung ist bei Verträgen über 10 Jahren möglich.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__489.html

Da nimmst du bitte deinen Vertrag, dort findest du die Vertragsnummer und höchstwahrscheinlich auch eine Telefonnummer. Dort Anrufen und Fragen stellen, denn welchen Vertrag mit welchen Sonderbedienungen du hast können wir so nicht feststellen.

Danke für eure diversen Antworten

mir geht es in der Fragestellung um abweichende gesetzliche Regelungen, wie eben eine Sonderkündigungsmöglichkeit (wie mehrfach bestätigt nach 10 Jahren für den Hypothekenkredit), welche eben nicht unbedingt im Vertrag stehen und nicht unbedingt von dem/der angerufenen Freundlichen so erwähnt werden.
Und das auch in Hinblick auf einmal Sondertilgungen (beim Hypothekendarlehen) und zum zweiten Sondereinzahlungen (auf BSW in der Ansparphase), die so auch nicht im Vertrag stehen oder vom/von der Freundlichen angeboten werden. Denn dort nachgefragt hatte ich, nachgesehen auch, und schon bei dem gesetzlich belegbaren scheiterte es dann bei der Auskunft und im Vertrag fand ich auch nichts … da tut man sich dann leichter, wenn man den betreffenden Paragraphen nennen kann.
Für das Sonderkündigungsrecht ist das (Klein)Gedruckte im Hypothekenvertrag unerheblich, wenn die 10 Jahre überschritten sind. Anscheinend gibt es nichts vergleichbares für den BSV, was unabhängig vom einzelnen Vertrag außer der Kündigung möglich ist.
Grüße

Meiner Meinung nach gibt es halt Interpretationsspielraum.

Auffassung 1: Der Kredit muss 10 Jahre laufen, Kündigunsfrist sind 6 Monate, man kann aber vor ablauf de 10 Jahre die Kündigung aussprechen. In meinem Beispiel Kündigung aussprechen vor 01.07.2019 damit der Kredit zum 01.01.2020 gekündigt wird.

Auffassung 2: Wenn der Kredit 10 Jahre gelaufen ist kann man kündigen mit eine Frist von 6 Monaten. D.h. in meinem Beispiel Kündigung aussprechen vor dem 01.01.2020 damit der Kredit am 31.06.2020 beendet wird.

Deine Ausführungen deute ich so, dass sie zu Auffassung 1 passen. Man findet aber auch Hinweise im Internet, dass Auffassung 2 richtig ist. Z.B. erster Kommetar hier: https://www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net/kuendigung-darlehen-nach-10-jahren/#comments

Nein, den gibt es nicht. Der Gesetzestext ist eindeutig und wenn man den Text mal auf eine andere Umgebung (z.B. einen Arbeitsvertrag) überträgt, wird das auch deutlich: wenn das steht, daß der Vertrag frühestens nach Dienstantritt und dann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden kann, käme auch niemand auf den Gedanken, den zu kündigen, bevor er gekündigt werden kann. Und der Darlehensvertrag kann halt nach zehn Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Als ob man mit einer Wand spräche. Nein, man kann (erst) zehn Jahre nach Vollauszahlung kündigen. Steht doch hier:

Doch gibt es: für den Darlehensnehmer (wie beim Kredit) und das ist hier die Bausparkasse. §489 BGB wenden die Bausparkassen seit einigen Jahren mehr oder weniger erfolgreich an, wenn BSVe nur als Geldanlage bei noch hohen Zinssätzen genutzt werden. Der Darlehensgeber (hier: der Bausparer) kommt aus der Nummer aber nicht raus, was vom Gesetzgeber (der natürlich nur an die Kredite von KI an Kreditnehmer dachte) selbstredend so gewollt war, um die armen Darlehensnehmer zu schützen.

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Hallo,
ist das denn so eindeutig? Denn die Bausparkasse ist de facto imho nicht der Kreditgeber, sondern eher der, dem der BSV gehört, solange dieser sich in der Ansparphase befindet, was ja deine zitierten Kündigungen der Verträge mit hohen Zinsen für die BSK so schwer macht. Und mein Beispiel bezieht sich auch nur auf Sonderzahlungen in der Ansparphase.
Grüße

Hallo,

die Bausparkasse ist bzgl. des Bausparguthabens der Darlehensnehmer, d.h. sie leiht sich vom Kunden das Geld. Dementsprechend hat sie auch das Kündigungsrecht nach zehn Jahren (und nicht der Kunde), denn §489 BGB bezieht sich mitnichten auf Kredite in dem Sinn, in dem die meisten Menschen das Wort Kredit verstehen, sondern in dem Sinne, daß sich einer Geld leiht und der andere Geld verleiht.

Aus dem Grunde steht der Paragraph auch nicht im Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge), sondern in Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) des 3. Titels des 8. Abschnitts des 2. Buches des BGB.

Der Kunde - Einleger - hat dieses Kündigungsrecht nach §489 BGB nicht. Dennoch hat er natürlich andere Kündigungsrechte, z.B. nach den AGB der jeweiligen Bausparkasse. Normalerweise ist danach die jederzeitige Kündigung mit einer Frist von einem halben Jahr möglich. Dient das Guthaben jedoch als Sicherheit für ein Darlehen, ist die Kündigung zwar möglich, aber die BSK wird natürlich Rücksprache mit dem kreditgebenden Institut halten, daß dann die Auszahlung an den Kunden verweigern wird.

Außerdem hatte ich verstanden, daß es ja primär darum geht, das Darlehen abzubezahlen und da hilft der Umweg über den BSV nur sehr begrenzt. Im Zweifel ist nur die einvernehmliche Rückzahlung möglich, bei der dann eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre.

Gruß
C.

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