Tod des Vaters, was kann die Ehefrau generell steuerlich absetzen?

Mein Vater hatte einen Schlaganfall, bei dem dann auch noch Krebs festgestellt wurde. Vom Schlaganfall bis zum Tod waren 2 Monate in 2021 und 4 Monate in 2022.
Mein Vater war Beamter, meine Mutter wie üblich in der Generation überwiegend Hausfrau und beommt eine Minirente von 280 Euro. Natrürlich auch die Witwenrente, bzw. -pension.

Bei der Steuererklärung 2021 haben wir das wie immer bei meinen Eltern gemacht, nur noch angegeben, dass er im Dezember einen Behindertenausweis bekam, dann die täglichen Fahrten ins Krankenhaus (Coronazeit). Wir haben auch noch angegeben den Abbruch der ersten Reha wegen eines Unfalls, Vater wurde natürlich per Sanka zurücktransportiert, aber Mutter musste privat heimfahren. Da aber nur Kilometerangabe, da ich meine Mutter abgeholt hatte.

Trotzdem bekamen meine Eltern fast viermal so viel zurück wie sie Steuern in den Jahren vorher zurückbekommen hatten.

Jetzt für das Jahr 2023 wurde uns empohlen zu einen Steuerhilfeverein zu gehen, weil wohl gerade bei einem verstorbenen Beamten dann die nächste Steuererklärung für seine Witwe nicht so einfach wäre. Nun hat meine Mutter die Rückmeldung, sie würde sogar etwas weniger als vor dem Schlaganfall von der Steuer zurückbekommen. Das erscheint uns komisch, deshalb will ich hier nachfragen, nicht dass wir vielleicht etwas vergessen haben anzugeben.

2023 hat mein Vater noch 3 Monate gelebt.
Neben den üblichen Unterlagen wie im Vorjahr Behindertenausweis angegeben,
dann die Fahrten, da andere Klinik als vorher, weiterer Fahrtweg. Immer, wenn ein Gespräch mit dem Arzt war, musste einer von uns dabei sein, weil der Schlaganfall bei meinem Vater einen gewissen emotionalen Breich beeinträchtigt hatte und er so ab und zu etwas komplett Unvernünftiges sagte, wie er werde jetzt nach Hause gehen - das wollte er aber nicht wirklich. Da mussten nur meine Mutter, mein Mann oder ich ihn dann berühren und kurz eine Satz sagen, dann war alles wieder in Ordnug. Wenn dies ein Arzt oder ein Pfleger sagte, keine Chance, da wurde er sogar fast aggressiv. Also es ging nicht in RIchtung Vormundschaft. Die Ärzte erklärten uns das wie ein kurzes Austicken (das ist nun ein Zitat eines Arztes).
Die Fahrten waren somit erwiesenermaßen nicht nur private Besuche und so wurden sie im letzten Jahr auch zu großen Teilen anerkannt.
Sollten wir noch einmal darauf hinweisen, dass dies letztes Jahr schon anerkannt worden ist?
Weiter angegeben haben wir

  • die Beerdigungskosten

  • die erste Grabpflege - den Hinweis bekamen wir von dem Gärtner

Also eigentlich müssten wir doch dieses Jahr mehr außergewöhnliche Belastungen oder wie man das nennt, haben und deshalb dachte ich, da bekommt meine Mutter dann auch mehr zurück.

Sollten wir noch einmal beim Lohnsteuerhilfeverein nachhaken? Die Steuererklärung ist noch nicht unterschrieben.

Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

LG Fuerru

Hallo Fuerru

ich würde das auf jeden Fall noch einmal nachprüfen lassen, wegen der erhöhten Aufwendungen durch die weiteren Fahrten und die Beerdigungskosten.

Ihr müsst für deine Mutter für 2022 die Zusammenveranlagung wählen, damit hat sie dann die höheren Familienfreibeträge und nicht die niedrigeren Freibeträge eines Singles.

Deine Mutter wird für das Jahr 2022 und 2023 automatisch in Steuerklasse III einsortiert, die auch „netter“ ist als Steuerklasse IV oder I - erst ab 2024 kommt sie in Steuerklasse I.

Aber @Aprilfisch kann dir da sicher kompetent Auskunft geben :slight_smile:

Gruß h.

Steuerklasse IV und I sind bei der Steuer identisch. Bei der Veranlagung gibt es keine Steuerklassen, lediglich für die lfd. Abrechnung.

Servus,

Beerdigungskosten und erste Grabpflege können vorliegend mühelos aus dem Nachlass bestritten werden, das ist keine außergewöhnliche Belastung für irgendjemanden.

Nein, ja nicht: Einmal ist die Veranlagung in einem Jahr grundsätzlich kein Präzedenzfall für die in irgendwelchen späteren Jahren, und zweitens muss man hier wie immer, wenn man etwas von jemandem will, die Sachen mundgerecht = so einfach und klar wie möglich darstellen - ganz schlicht „begleitende Fahrten - Datum - Ziel - Kilometer - Kosten“ in einer Tabelle, Summe daraus und gut. Einzelheiten kann man auf Anfrage oder im Einspruchsverfahren immer noch vorlegen.

Vorsicht! Die Erstattung setzt sich immer zusammen aus festgesetzter ESt minus Vorauszahlungen minus einbehaltene Lohnsteuer - nichts wirkt sich unmittelbar auf die Erstattung aus.

Um das zu beurteilen, braucht man das zu versteuernde Einkommen und die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer und der Vorauszahlungen, und auch ein Mitarbeiter im LSt-Hilfeverein muss in der Lage sein, das vernünftig darzustellen.

Schöne Grüße

MM

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Herzlichen Dank, jetzt wird mir das klar. Irgenwie hatte ich auch im Hinterkopf, Bestattungskosten kann man von der Steuer absetzen, aber du hast Recht, warum soll die Allgemeinheit dafür zahlen, wenn Geld da ist. Nur so viel, wie einem der Staat schröpft, freut man sich dann natürlich über jede Möglichkeit, wenn man einmal etwas geltend machen könnte. :wink:
Ich gehe davon aus, alle, die da Ratschläge gegeben haben, samt Gärtner, die dachten wie das heute oft Witwen in ihrem Alter passiert.

Danke auch, zu dem Hinweis, nicht auf letzte Jahr zu verweisen.

Auch dir Danke.

Wie lange ist eine Witwe denn eigentlich noch dem Tod des Ehepartners noch in Steuerklasse III? Mal findet man 1 Jahr, dann 3 Jahre, du sagst nun die goldene Mitte, 2 Jahre, oder zählt das Jahr in dem der Ehemann dann starb nicht? Dann wäre 2023 das erste Jahr.

Servus,

die Zusammenveranlagung der Eheleute ist zum letzten Mal in dem Jahr nach dem Tod des Erstverstorbenen der Ehegatten möglich („Gnadenveranlagung“). Die Lohnsteuerklasse hat keinen Einfluss auf die Festsetzung der Einkommensteuer.

Schöne Grüße

MM

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Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 38b Lohnsteuerklassen

(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt Folgendes:

  1. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,

=> Ist er Anfang 2022 verstorben gilt es für den Rest von 2022 und komplett 2023

Gruß h.

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