Todesfall - Zugriff Bevollmächtigte auf das Konto

Ein Todesfall. Die Ehefrau wurde als Zugriffsberechtigte Person eingetragen.

Der Erbschein, der ein alleiniges Erbe der Ehefrau bescheinigt, wurde an die Bank des Verstorbenen gesendet.

Von der Bank wird erklärt, dass das Konto erlischt, sobald der Kontoinhaber stirbt.

Ist Das korrekt?
Das Konto des Verstorbenen enthält viele Daten zu laufenden Zahlungen. Darf die Bank der zugriffsberechtigten Person - in diesem Fall der Ehefrau - den Zugriff zu diesem Konto und relevanten Überweisungsdaten verwehren?

Hallo !

Von der Bank wird erklärt, dass das Konto erlischt, sobald der
Kontoinhaber stirbt.

So ein Quatsch … !!
Da mußt Du was mißverstanden haben

Gruß
-heddygg-

Hallo,

mit dem Quatsch hat heddyg vollkommen recht.

Über Auskunftsrecht und Verfügungsmacht gilt dies:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/k…

Wenn die Ehefrau Alleinerbin ist, stehen ihr auch alle dort aufgefühten Rrechte zu.

Gruß

divo

Hallo und Danke für die Antworten!

Der Ehefrau wurde das so von dem zuständigen Bankberater, der für Nachlasssachen zuständig ist, erklärt.
Allerdings muss ich anfügen, dass der Berater der Ehefrau gesagt hatte, dass man ein vorübergehendes „Onlinebanking im Nachlass“ installieren könnte, damit man alle Überweisungen etc. noch mal anschauen könnte.

Nochmals Danke!

Gruß
Spatzi

Guten Tag,

wenn man Kontoauzüge nacherstellen lassen will ist das natürlich mit Kosten verbunden.
Ich vermute , dass der Berater aus diesen Gründen das Onlinebanking vorgeschlagen hat.So könnte die Ehefrau “ins Konto” reinschauen. Die Frage wäre noch mit der Bank dann abzukären, wie weit zurück dies möglich ist.
Denn oft ist nach 90-120 Tagen Schluss.
So wie Du schreibst ist wohl die Auskunftsverweigerunmg von seiten der Bank vom Tisch.

Gruß

divo

Hallo,
die Erbin koennte einen Ausdruck der Kontobewegungen auf einem / mehreren Blatt Papier wuenschen und vielleicht erhalten. Das macht manche Bank oder Sparkasse, so sind die frueheren Buchungen ersichtlich. Damit koennen laufende Zahlungen umgelenkt werden.
Gruss Helmut