Tragen einer Polizeiuniform im Karneval

Hallo,

wenn jemand anläßlich eines öffentlichen Auftritts während einer Karnevalssitzung ein Original-Polizeiuniform tragen würde (auf einer Bühne), könnte er dann dafür bereits nach § 132 und/oder 132 a StGB belangt werden?

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist ja schon das bloße Tragen einer Polizeiuniform rechtswidrig - auch ohne Amtsanmaßung.

Oder gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der Personen, die offensichtlich keine Amtsanmaßung begehen wollen (Schauspieler, Komödianten, etc.), vor einer etwaigen Strafverfolgung geschützt sind?

Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass jede Theateraufführung oder Fernsehproduktion permanent eine Strafanzeige risikiert, nur weil jemand einen Polizisten spielt, oder?

Viele Grüße
Camelot

Hallo,

das blosse Tragen einer Polizeiuniform ist nicht rechtswidrig, sonst machen sich unsere Polizisten dauernd strafbar… aber mal im Ernst:

132 scheidet aus, das bezieht sich darauf, dass ein Amt ausgeübt wird oder eine Handlung vorgenommen wird, die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.

132a bestraft das unbefugte Tragen von Uniformen. Das ist hier auf den ersten Blick gegeben, aber mein „Tröndle/Fischer“ sagt dazu, dass die Bereiche „Theater“ und „Maskerade“ nicht unter das Gesetz fallen - ich vermute, Film auch nicht, wahrscheinlich ist der Paragraf uralt…

Auch wenn es nicht strafbar ist, hebelt dies aber nicht dienstrechliche Vorschriften aus. Es kann also durchaus disziplinarische Konsequenzen haben, wenn ein Amtsträger seine Uniform auch in der Freizeit zu einem bestimmten Zweck trägt, ohne das mit der Dienststelle abgestimmt zu haben. Wenn der „Schauspieler“ auf der Bühne kein Polizist ist, würde wahrscheinlich auch der „Verleiher“ der Uniform Ärger bekommen, wenn er das nicht vorher sich hat genehmigen lassen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo Hans-Jürgen,

vorab schon einmal herzlich Dank für die Infos.

132 scheidet aus, das bezieht sich darauf, dass ein Amt
ausgeübt wird oder eine Handlung vorgenommen wird, die nur
kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.

o.k., das ist dann soweit schon einmal klar.

132a bestraft das unbefugte Tragen von Uniformen. Das ist hier
auf den ersten Blick gegeben, aber mein „Tröndle/Fischer“ sagt
dazu, dass die Bereiche „Theater“ und „Maskerade“ nicht unter
das Gesetz fallen - ich vermute, Film auch nicht,
wahrscheinlich ist der Paragraf uralt…

Sagen die beiden Herren auch etwas darüber, wo das geregelt ist? 132a selber schränkt diesbezüglich ja nix ein, oder?

Oder kann mir sonst jemand eine Quelle nennen, aus der die Ausnahmen für das - legale - Tragen einer Polizeiuniform hervorgehen.

Viele Grüße
Camelot

Ich habe leider keinen einschlägigen Kommentar zur Hand. Die erwähnte Einschränkung ergibt sich aber vermutlich schlicht aus dem Schutzzweck der Norm. Geschützt wird das Vertrauen darin, dass jemand, der eine solche Uniform trägt, z.B. Polizist ist. An einem Filmset kann es aber zu keinen problematischen Verwechslungen kommen.

Levay

Hallo,

das Gesetz sieht nur das vor, das auch im Internet steht. Einen gesetzlichen „Freibrief“ für das Tragen von Polizeiuniformen gibt es nicht.

Tröndle/Fischer ist eine Kommentierung, die Herren sammeln teilweise auch nur andere Kommentierungen, in diesem Fall eine aus der „Leipziger Kommentierung“ und eine aus der „Systematischen Kommentierung“. Manchmal (aber nicht in diesem Fall) steht auch noch ein Aktenzeichen einer gerichtlichen Entscheidung. Aber selbst ein „Präzedenzfall“ wäre kein Schutz. Ein deutsches Gericht ist nicht daran gebunden, wird sich aber wohl die andere Entscheidung ansehen. (In Amerika ist das etwas anders.)

Ich würde in diesem Fall mir die Erlaubnis der zuständigen Polizei holen, die Uniform auf der Bühne zu tragen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo Camelot,

bei Bühnendarstellungen (Theater,Film,Fernsehen)
greift der § 132 StGB nicht,weil das geschützte Rechtsgut der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, welche sich durch den unbefugten, d.h. nicht verdienten Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen geben. Tatbestandsmäßig ist die Tat daher nur, wenn der Täter die Uniform unter Umständen trägt, die überhaupt geeignet sind, einen falschen Eindruck zu erwecken.

Dieses scheidet aber bei Bühnendarstellungen regelmäßig aus,da der
Zuschauer ja explizit weiss,das es sich bei dem Darsteller auf der Bühne (Film/TV) um einen Schauspieler handelt und nicht um eine echte
Amtsperson…

wenn jemand anläßlich eines öffentlichen Auftritts während
einer Karnevalssitzung ein Original-Polizeiuniform tragen
würde (auf einer Bühne), könnte er dann dafür bereits nach §
132 und/oder 132 a StGB belangt werden?

Also, der § um den es hier geht ist der §132a StGB - wurde ja bereits richtig festgestellt.

Gemäß der bisherigen Urteile zu diesem § kann man davon ausgehen, dass ein strafbares Handeln nur dann vorliegt, wenn eine tatsächliche Verwechselungsgefahr mit einem Amtsträger besteht. Das bedeutet: Der Künstler auf der Bühne kann die Uniform tragen, genauso, wie der Schauspieler bei Dreharbeiten. ABER: Der Gast einer Karnevallsfeier, der sich eine komplette oder zum verwechseln ähnliche Uniform anzieht macht sich höchstwahrscheinlich strafbar!

Der § ist tatsächlich schon sehr alt, aber selbstverständlich hat er an seiner Aktualität und Wichtigkeit nichts verloren.

Gruß Andreas