Servus,
Moin,
Der vorgelegte Fall gibt aber mit dieser Zutat überhaupt
keinen Sinn. Falls nämlich im beschriebenen Fall „so schnell
wie möglich“ eine Rolle spielt, und für die Beseitigung des
Hindernisses eventuell keine Einsatzkräfte der Polizei zur
Verfügung stehen, können den Job auch z.B. Beamte der nächsten
Berufsfeuerwehr machen, die mit geeigneten Fahrzeugen (die
sehen nämlich bloß äußerlich aus wie Serien-LKWs, sind aber
vornerum wesentlich stabiler gebaut) das Gefährt des
fröhlichen Landmanns im Extremfall mal eben auf die Seite
schieben, wenns anders nicht geht: Falls dieser nämlich nicht
bloß taub, sondern auch eingeschworener Menschenfeind sein
sollte.
Bitte was?! *Kakaoverschüttet*
Die sehen von vorne nicht nur aus wie Serien- LKW, das SIND auch Serienfahrgestelle. Wenn man von einer handvoll speziellen Waldbrand- TLF in Deutschland absieht, sind die weder irgendwie verstärkt noch sonst wie für Rammeinsätze geeignet. Glaub mir, auch mit einem Feuerwehrfahrzeug habe ich schon mehr als einmal hinter einem Fahrzeug festgehangen, das partout keinen Platz machen wollte - da hilft im Zweifelsfalle nur anzeigen, ob das die Mühe für 20 EUR Bußgeld aber wert ist sei mal dahin gestellt.
Und wo willst du in der ländlichen Gegend (von der ich aufgrund der Beschreibung mal ausgehe) überhaupt an eine Berufsfeuerwehr kommen? Und warum gerade Berufsfeuerwehr? Die Fahrzeuge von vielen Freiwilligen Feuerwehren unterscheiden sich in Fahrgstell und Aufbau oft nicht von denen der BF.
Davon ab gibt es auch keine Grundlage die Feuerwehr für einen Abfang- und Rammeinsatz überhaupt zu alarmieren. Vergleiche die aktuelle Diskussion um den überfahrenen Hund in Fahrenkrug im Rahmen der Amtshilfe (ohne jetzt darüber urteilen zu mögen, ob es sich um einen Unfall oder ein absichtliches Überfahren handelte) - möchte nicht wissen was das für eine Diskussion gibt, wenn die FW absichtlich einen Trecker von der Straße schiebt.
Die einzige Möglichkeit, die es vielleicht(!) gegeben hätte, wäre die Polizei hinzuzuziehen die den Treckerfahrer stoppt oder mit Lautsprecherdurchsagen anspricht, sofern in der wahrscheinlich ländlichen Gegend ein Streifenwagen den unfreiwilligen Konvoi überhaupt rechtzeitig hätte erreichen können. Und auf die Idee muss man in einer solchen Situation auch erst mal kommen.
Mit Sonderrechten müssen KTW und RTW immer fahren, wenn das
entweder von der Rettungsleitstelle so angeordnet ist („auf
Anordnung“ hab ich schon auch mal die Firmenreklame
angeschaltet, wenn es zu scharf auf Feierabend zu ging und der
Feierabendstau zu mächtig war),
Wenn dir die entsprechenden Regeln der StVO (insbes. §§35+ 38 ) sowie VwV StVO bekannt wären, wüsstest du:
- das Sonderrechte mit Wegerecht (=blaues Blinklicht + Einsatzhorn ordnen an unverzüglich freie Bahn zu schaffen)vom Grundsatz her zunächst einmal nichts miteinander zu tun haben. Wenn du an der Einsatzstelle im Haltverbot stehst, wirst du ein Sonderrecht gem. § 35 in Anspruch nehmen, aber wohl kaum mit Blaulicht und Einsatzhorn dort rum stehen. Brauchst du auch nicht, denn in § 35 steht nichts über Blaulicht und Einsatzhorn
- das die Gründe für blaues Blinklicht und Einsatzhorn in § 38 (ugs. Wegerecht) abschließend aufgezählt werden und Feierabend nicht dazu gehört
- das Du als Fahrer eines RTW verantwortlich bist, nicht die Leitstelle. Wenn dir die Leitstelle eine rechtswidrige Anweisung (=Bedingungen des § 38 sind nicht erfüllt) gibt und das für dich ersichtlich ist, darfst du trotzdem nicht mit Blauhorn fahren
- das du aufgrund der VwV zur StVO mit Blaulicht und Einsatzhorn fahren sollst (soll = muss wenn kann), auch wenn du gerade „nur“ Sonderrechte in Anspruch nimmst (z.B. weil kein anderer Verkehrsteilnehmr in unmittelbarer Nähe ist) sofern die höheren Voraussetzungen für Wegerecht bei dieser Fahrt grundsätzlich gegeben sind.
Wenn man jetzt z.B. einen Patienten mit Verdacht auf eine
Wirbelsäulenverletzung ohne Sonderrechte transportiert, ist
das ein grober Fehler. Wenn man ihn aber so schnell wie
möglich transportiert, kann man ihn damit ganz leicht ums
Leben bringen oder ihm eine ganz überflüssige dauerhafte
Querschnittslähmung verschaffen.
Wenn du langsam fährst um einen Patienten schonend oder unter Behandlung zu fahren, nimmst du zwar ggf. Sonderrechte in Anspruch (du weichst vom Grundsatz ab, nicht „unnötig“ langsam zu fahren (§3 StVO), wobei man darüber jetzt auch streiten könnte, denn unnötig ist das langsam fahren ja nicht), nimmst jedoch kein Wegerecht in Anspruch. Es wäre hier das Blaulicht ohne Einsatzhorn das Mittel der Wahl. Denn Blaulicht alleine darfst du zur Warnung bei Einsatzfahrten verwenden.
Es dient aber wie geschrieben nur der Warnung - Wegerechte hast du damit keine.
In dem Ursprungspost war aber auch von „Akustik“ die Rede (ich gehe davon aus, damit ist das Einsatzhorn (Folgetonhorn) gemeint). Daher kann man schon davon ausgehen, dass der RTW durchaus an dem landwirtschaflichem Gespann vorbei wollte, aber nicht konnte da „höchste Eile geboten war um Menschenleben zu retten“ und kein schonender Langsamtransport angesagt war.
Nichts für ungut, aber wann hast du zum letzten Mal an einer Unterweisung „Fahren mit Sonderrechten“ teilgenommen? Wird mal wieder Zeit!
Gruß
André