Traktor Überrollbügel

Hallo, Ich bin Besitzer eines kleinen,alten Hanomag Traktor.
Das Fahrzeug ist für mich ein reines Spaßfahrzeug. 
Das Fahrzeug ist Steuerbefreit (aus der Zeit meiner Hobby- Pferdehaltung) fährt jedoch mit einem schwarzen Nummernschild.
Der Traktor fährt ohne Überrollbügel.(Wegen der Optik als OLDIE -Traktor).
Kürzlich zog mein Sohn mit diesem Fahrzeug einen Planwagen meiner Tochter ins Nachbarort.
Bei dieser Fahrt wurde er prompt von der Polizei kontrolliert und der fehlende Überrollbügel wurde bemängelt.
Auch die Aussage daß es sich hier nur um eine ÜBERFÜHRUNGSFAHRT handelt konnte den Beamten nicht davon abbringen mit Konsequenzen für meinen Sohn als Fahrer und mich als Fahrzeughalter zu drohen.Als Pferdehalter war ich Mitglied bei der Landwirtsch. BG. Bin  jedoch seit Aufgabe dieses Hobbys in keiner BG.
Selbstverständlich könnte ich den Überrollbügel wieder montieren (bei Bedarf)

Frage.:

Was kann hier für meinen Sohn oder mich kommen?
Ist der Beamte im Recht (weil dieser absolut unsicher über seine Aussage war) ?

Danke und Gruß

Hafimann

Hallo, Ich bin Besitzer eines kleinen,alten Hanomag Traktor.
Das Fahrzeug ist für mich ein reines Spaßfahrzeug. 

Das dürfte aber völlig irrelevant sein. Auch die überwiegende Mehrzahl von Harley Fahrern dürften ihre Mopeds als „Spaßfahrzeug“ ansehen. Trotzdem gilt auch für sie die StVZO und der Auspuff muss montiert sein.

Das Fahrzeug ist Steuerbefreit (aus der Zeit meiner Hobby-
Pferdehaltung) fährt jedoch mit einem schwarzen Nummernschild.

Ob das Kennzeichen schwarz oder grün ist und ob eine Steuerbefreiung vorliegt oder nicht, dürfte völlig egal sein. Oder müssen steuerbefreite KFZ nicht der StVZO entsprechen?

Der Traktor fährt ohne Überrollbügel.(Wegen der Optik als
OLDIE -Traktor).

Ja und? Wenn jetzt jeder die Teile von seinem KFZ abschrauben würde, die optisch stören…

Kürzlich zog mein Sohn mit diesem Fahrzeug einen Planwagen
meiner Tochter ins Nachbarort.
Bei dieser Fahrt wurde er prompt von der Polizei kontrolliert
und der fehlende Überrollbügel wurde bemängelt.

Wohl zurecht. Wenn das Teil daran gehört, muss es auch dran sein.

Auch die Aussage daß es sich hier nur um eine
ÜBERFÜHRUNGSFAHRT handelt konnte den Beamten nicht davon

Ach… Man deklariert die Fahrt einfach als „ÜBERFÜHRUNGSFAHRT“ und muss sich an keinerlei Regeln mehr halten?

abbringen mit Konsequenzen für meinen Sohn als Fahrer und mich
als Fahrzeughalter zu drohen.Als Pferdehalter war ich Mitglied
bei der Landwirtsch. BG. Bin  jedoch seit Aufgabe dieses
Hobbys in keiner BG.

Privilegiert die Mitgliedschaft „bei der Landwirtsch. BG“ zu ungesetzlichem Verhalten? Mag ja sein, dass man sich auf dem „Dorf“ damit als was besonderes sieht. Rechtlich ist das aber egal.

Selbstverständlich könnte ich den Überrollbügel wieder
montieren (bei Bedarf)

Der Bedarf besteht immer dann, wenn man das Teil im öffentlichen Verkehr zu bewegen beabsichtigt.

Frage.:

Was kann hier für meinen Sohn oder mich kommen?

Fahren ohne ABE: Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 2, Satz 1, Ziffer 1a, § 19 Abs. 5, Satz 1 StVZO). Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.

Ist der Beamte im Recht (weil dieser absolut unsicher über
seine Aussage war) ?

Wenn das Teil da ran gehört, wird das wohl zutreffen.

Mal Ehrlich: Man baut bei einem Fahrzeug elementar wichtige Sicherheitseinrichtungen ab, weil es „cooler“ aussieht, fährt damit durch die Gegend (und deklariert das kurzerhand zur Überführungsfahrt) und glaubt damit durchzukommen? Wenn das ginge, würden z.B. Motorradfahrer nur noch mit Krümmer (ohne Schalldämpfer und 150 DB/A) durch die Städte röhren. Würden sie von der Polizei angehalten, würden sie genauso argumentieren: Ist „cooler“ und sowieso nur eine „ÜBERFÜHRUNGSFAHRT“. Außerdem seien sie schließlich Mitglied irgendeines nicht näher bekannten Vereins und dürften das daher sowieso.

Noch Fragen?

Hallo,

entscheidend ist,ob das Fahrzeug als Historisches Fahrzeug mit dem sogenannten
H-Kennzeichen zugelassen ist oder nicht…

H-Fahrzeug muss nur dem Zulassungsrecht der damaligen Zeit entsprechen…

Servus,

Noch Fragen?

ja: (1) Die Produktion von Traktoren wurde bei Hanomag im Jahr 1971 eingestellt. Zum Zeitpunkt seiner ersten Zulassung besaß also jeder Hanomag-Schlepper eine Betriebserlaubnis ohne Überrollbügel - die wurden nämlich erst später üblich und dann auch allgemein vorgeschrieben. Alle Überrollbügel, die später an Hanomags zu sehen waren, sind nachgerüstet worden und entsprechen nicht dem Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner ersten Zulassung. Hat das eine Bedeutung für die Beurteilung des Sachverhalts?

(2) Die Ausrüstung mit einem Überrollbügel ist meines Wissens von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vorgeschrieben, d.h. nur für Traktoren, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt sind. Aus welcher Vorschrift ergibt sich die Pflicht, einen „schwarz“ angemeldeten Schlepper mit einem Überrollbügel auszustatten?

Schöne Grüße

MM

Was so natürlich völliger Blödsinn ist.

Die Benutzung für ein H-Kennzeichen ist eingeschränkt.

Außerdem gibt es für ein Oldtimer (H-Kennzeichen) besondere Vorschriften.

Servus,

Außerdem gibt es für ein Oldtimer (H-Kennzeichen) besondere Vorschriften.

welche Vorschriften gibt es denn, die die Ausrüstung eines nicht landwirtschaftlich genutzten Traktors mit einem Überrollbügel - egal ob mit oder ohne „H“ - vorschreiben?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Hallo, Ich bin Besitzer eines kleinen,alten Hanomag Traktor. Das Fahrzeug ist für mich ein reines Spaßfahrzeug. Das Fahrzeug ist Steuerbefreit (aus der Zeit meiner Hobby-Pferdehaltung) fährt jedoch mit einem schwarzen Nummernschild.

Also es ist jetzt noch steuerbefreit, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen? Da hat der Beamte vielleicht den Schluss gezogen: steuerbefreit weil landwirtschaftliche Nutzung = Überollbügle Pflicht?

Der Traktor fährt ohne Überrollbügel.(Wegen der Optik als OLDIE -Traktor).

OK. Aber Dir ist trotzdem klar, das es für die eigene Optik extrem ungünstig sein kann, wenn man unter einem optisch schönen OLDIE-Traktor liegt ;o)

Kürzlich zog mein Sohn mit diesem Fahrzeug einen Planwagen meiner Tochter ins Nachbarort.
Bei dieser Fahrt wurde er prompt von der Polizei kontrolliert und der fehlende Überrollbügel wurde bemängelt.
Auch die Aussage daß es sich hier nur um eine ÜBERFÜHRUNGSFAHRT handelt konnte den Beamten nicht davon abbringen mit Konsequenzen für meinen Sohn als Fahrer und mich als Fahrzeughalter zu drohen. Als Pferdehalter war ich Mitglied bei der Landwirtsch. BG. Bin  jedoch seit Aufgabe dieses Hobbys in keiner BG.
Was kann hier für meinen Sohn oder mich kommen?
Ist der Beamte im Recht (weil dieser absolut unsicher über seine Aussage war) ?

Der hat aber auch nichts dazu gesagt, auf welcher Grundlage er den Überrollbügel sehen will? Wie oben angedeutet, hat der eventuelle eine landwirtschaftliche Nutzung vermutet. Dann muss das Ding natürlich drauf. Denn dieses Teil verlangt die landwirtschaftliche BG. Die Versicherungspflicht hängt dann auch nicht von einer ordnungsgemäßen Anmeldung ab, sondern liegt per Gesetz vor.

Grüße

He, nomen nominandum

Was bist Du doch für ein Schlauer. Ich dachte ich bekomme hier einen Rat zur Lösung meiner Frage.
Ich hoffte eine Antwort von einem WISSENDEN zu bekommen.
Du bist anscheinend mit dieser (Traktor- Überrollbügel- Zulassung-Berufsgenossenschaft-Oldie-Fahrzeuge) Materie nicht so recht vertraut. Deine Antwort hat nicht sehr viel, sozusagen nichts zur Lösung meiner Frage beigetragen.

Gruß

Hafimann

Hallo Aprilfrisch.

Danke für Deine aussagekräftige, allem Anschein nach kompetenten Antwort.
So sehe ich das auch und stelle fest das ich da richtig lag.

Gruß und Danke an (fast) alle „Ratgeber“

Hafimann

Hallo Aprilfrisch

Danke für Deine hilfreiche und allem Anschein nach auch kompetente Antwort.

Danke auch an (fast) alle guten RATGEBER.

Gruß

Hafimann

Hallo MM,

Meine Antwort bezog sich nur auf das H-Kennzeichen.

zulassungstechnische für ein H-Kennzeichen verweise ich auf folgende Information
vom TÜV

http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1336049976224…

Versicherungstechnisch
muss ein Oldtimer vor dem 31.12.1979 erstmals zugelassen worden sein;
er muss sich in einem guten Erhaltungs- und weitgehenden Originalzustand befinden;
eine jährliche Fahrleistung von bis ca. 8.000 km darf nicht überschritten werden;
er muss als Zweitfahrzeug eingesetzt werden;
sollte in einer Garage abgestellt werden.

Weiterhin sind Fahrten wie z.B. für einen Arbeitseinsatz wie Feldarbeit, oder Abschleppen von anderen Fahrzeugen nicht erlaubt.

Gruß Merger

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Servus,

Danke für Deine hilfreiche und allem Anschein nach auch kompetente Antwort.

Vorsicht! Ich bin da genauso unsicher wie der beschriebene Schutzmann - mit meinem Beitrag wollte ich bloß andeuten, dass die Chose nicht banal und aus der Lamäng abzubügeln ist.

Inhaltlich brauchst Du ja keine Ratschläge, eigentlich. Bloß der Hinweis: Die üblichen Auflaufbremsen haben ja in der Regel eine Klinke, mit der sich die Auflaufbremse zum Rangieren blockieren lässt. Das ist zwar ganz praktisch, aber nur dann brauchbar, wenn gewährleistet ist, dass die Klinke bei Zugbelastung leicht und ohne Widerstand wieder deblockiert. Schon, wenn sie mal einen ordentlichen Schlag z.B, bei unvorsichtigem Einschlagen abgekriegt hat, kann eine mechanische Auflaufbremse eine mörderische Sache werden.

Das andere Detail liegt am Schlepper: Wenn dieser eine Einzelradbremse hat, die über mechanische Koppelung von zwei unabhängigen Bremspedalen funktioniert, sollte die Klinke bei Schleppern, die nicht (mehr) auf dem Acker eingesetzt werden, unbedingt mit Bohrung/Mutter oder besser mit Punktschweißung dauerhaft in der Stellung „Pedale verbunden“ fixiert werden.

Beide Punkte beziehen sich darauf, dass der harmloseste Zweiachsanhänger so einen Flohhupfer wie die Legende Hanomag R16 leicht in den überraschendsten Anstellwinkeln so schieben kann, dass man ohne Überrollbügel schlicht nicht auskommt.

Schöne Grüße

MM

Hallo, Ich bin Besitzer eines kleinen,alten Hanomag Traktor.
Das Fahrzeug ist für mich ein reines Spaßfahrzeug. 
Das Fahrzeug ist Steuerbefreit (aus der Zeit meiner Hobby-
Pferdehaltung) fährt jedoch mit einem schwarzen Nummernschild.
Der Traktor fährt ohne Überrollbügel.(Wegen der Optik als
OLDIE -Traktor).

Sollte es sich um einen Traktor mit H-Kennzeichen handeln

Kürzlich zog mein Sohn mit diesem Fahrzeug einen Planwagen
meiner Tochter ins Nachbarort.

Ist dies nicht erlaubt !

Bei dieser Fahrt wurde er prompt von der Polizei kontrolliert
und der fehlende Überrollbügel wurde bemängelt.
Auch die Aussage daß es sich hier nur um eine
ÜBERFÜHRUNGSFAHRT handelt

Es handelt sich nicht um eine Überführungsfahrt, sondern der Traktor
wurde zum Abschleppen eines anderen Fahrzeugs benutzt !

Gruß Merger

Noch Fragen?

ja: (1) Die Produktion von Traktoren wurde bei Hanomag im Jahr
1971 eingestellt. Zum Zeitpunkt seiner ersten Zulassung besaß
also jeder Hanomag-Schlepper eine Betriebserlaubnis ohne
Überrollbügel - die wurden nämlich erst später üblich und dann
auch allgemein vorgeschrieben. Alle Überrollbügel, die später
an Hanomags zu sehen waren, sind nachgerüstet worden und
entsprechen nicht dem Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt
seiner ersten Zulassung. Hat das eine Bedeutung für die
Beurteilung des Sachverhalts?

Das kann ich nicht beantworten. Daher schreib ich ja: Wenn das Teil daran gehört, muss es auch dran sein". Ggf. erfolgte nach einer endgültigen Stilllegung eine Wiederzulassung nach Vollabnahme? Ob das Teil nun wirklich daran gehört, geht aus dem Sachverhalt nicht zu 100% hervor. Allerdings klingt es so. Der Polizist hat das bemängelt und der Halter versucht durch eine abstruse Argumentation für sich Sonderrechte geltend zu machen. Müsste das Teil gar nicht dran sein, müsste man so nicht argumentieren.

(2) Die Ausrüstung mit einem Überrollbügel ist meines Wissens
von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
vorgeschrieben, d.h. nur für Traktoren, die in der Land- und
Forstwirtschaft eingesetzt sind. Aus welcher Vorschrift ergibt
sich die Pflicht, einen „schwarz“ angemeldeten Schlepper mit
einem Überrollbügel auszustatten?

Vorschriften der BG haben grundsätzlich nichts mit der StVZO zu tun und werden auch nicht von der Polizei geahndet.

Die Antwort passt Dir nicht? Dann eben wie Du sie Dir wünschst…

Was bist Du doch für ein Schlauer. Ich dachte ich bekomme hier
einen Rat zur Lösung meiner Frage.

Du willst hier was. Also ist es wenig hilfreich mit Beleiduígungen anzufangen, nur weil Dir die Antwort nicht in den Kram passt.

Ich hoffte eine Antwort von einem WISSENDEN zu bekommen.

Ich denke, aus meiner Antwort gehen soviel sinnvolle Information hervor, wie man Aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen erwarten kann.

Du bist anscheinend mit dieser (Traktor- Überrollbügel-
Zulassung-Berufsgenossenschaft-Oldie-Fahrzeuge) Materie nicht
so recht vertraut. Deine Antwort hat nicht sehr viel,
sozusagen nichts zur Lösung meiner Frage beigetragen.

Okay, okay. Hier kommt die Antwort, die Du hören willst und die Dich zufriedenstellen wird:

Es ist grundsätzlich so, dass man optisch störende Teile einfach abbauen darf.
Deklariert man ein Fahrzeug als Spaßfahrzeug, darf man sowieso alles.
Gleiches gilt, wenn man einfach sagt, es sei eine Überführungsfahrt
Steuerbefreiung bedeutet auch Befreiung von allen anderen Rechtsvorschriften.
Ist man Pferdehalter und Mitglied bei der „Landwirtsch. BG“ ist man sowieso nicht an die Einhaltung von irgendwas gebunden

Insofern erzählt der Polizist Mist und es drohen keinerlei Konsequenzen.

Im Ernst. Dein Verhalten, dass Du Dich bei jedem für die tollen Antworten bedankst, die eigentlich gar keine Antworten sind, und gleichzeitig meine berechtigten Einwände abkanzelst, zeigen klar, dass es Dir ausschließlich darum geht, von irgendwem bestätigt zu bekommen, dass alles in bester Ordnung sei.

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owt

Spätestens im Schadensfall wird der Eigentümer eines Traktors mit H-Kennzeichen schlauer - und zwer dann, wenn der Versicherer die Zahlung ablehnt, bzw. von ihm die Zahlung zurückfordert.

Hallo,

wer so ein altes Schätzchen besitzt,wird darauf entsprechend Acht geben und von daher ist die Versicherung wohl das aller geringste Problem…:smile:

Hallo,

noch einmal…

Das Fahrzeug ist Steuerbefreit (aus der Zeit meiner Hobby- Pferdehaltung) fährt jedoch mit :einem schwarzen Nummernschild.

Steuerbefreiung tut zunächst nichts zur Sache…H-Kennzeichen oder nicht ???

Der Traktor fährt ohne Überrollbügel.(Wegen der Optik als OLDIE -Traktor).

Kann er,wenn Originalzulassung oder H-Kennzeichen…

Kürzlich zog mein Sohn mit diesem Fahrzeug einen Planwagen meiner Tochter ins
Nachbarort.

Das wäre natürlich gegen die Steuerbefreiung…

Bei dieser Fahrt wurde er prompt von der Polizei kontrolliert und der fehlende
Überrollbügel wurde bemängelt.

Wahrscheinlich weil den Raubrittern sonst nix einfiel…die haben wohl ihre Knöllchenquote nicht erfüllt…

Wie gesagt,entscheidend ist die Zulassung des Fahrzeuges…

a) Original von „Anno Tuck“ damit kein „Bügel-Zwang“

b) als H-Fahrzeug…damit ebenfalls kein Bügelzwang

c) normale Zulassung von heute…damit Bügelzwang

Ach tatsächlich - und was willst Du mir damit sagen.
Dass er im Schadensfall für die kompletten Kosten selbst aufkommen wird ?

Und evt. dann noch eine Strafverfahren wegen falscher Kfz-Steuer auf ihn zukommen könnte.