Traktortour Europa und Alternativtreibstoff Lanz Bulldog

Hallo allerseits,

Herr X möchte eine Europa-Tour z.B. mit seinem Lanz Bulldog oder einem anderer seiner Traktoren samt 2-achsigem Anhänger (gebremst) machen.

Zunächst stellt sich hier die Frage nach dem notwendigen FS. Die Traktoren an sich wären ja bisher LOF (Land und Forstwirtschaft) und hätten grüne bzw. H- Kennzeichen. Zumindestens diejenigen, die noch ein grünes Kennzeichen haben, müssten dann aber ja ein schwarzes Kennzeichen bekommen.  

F1 : Ändert sich nun auch die Klassifizierung des Traktors?
F2 : Wird da bei entsprechendem Gewicht ggf. ein LKW draus? 

Da nicht mehr LOF, dürfte das Führen mit FS T oder FS S nicht mehr erlaubt sein, unabhängig davon ist auch nicht ganz klar, ob man in Nicht-Deutschland mit T oder S überhaupt LOF Fahrzeuge bewegen dürfte … Nehmen wir hier mal Frankreich

F3 : Darf ein deutscher Bauer, der nur Führerscheinklasse T hat, einen ‚fremden‘ Traktor in Frankreich führen?

Nun dürfte es von den Gewichten des Zugfahrzeugs und des Anhängers abhängen, welcher FS benötigt wird.
F4 : Ist  das korrekt?

F5 : Gilt für den Anhänger die Regel, dass dieser nicht schwerer als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein darf -oder- gilt die Regel, dass der Anhänger nicht schwerer als 1.5 mal das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein darf. Beides ist im Internet zu finden. 

Gehen wir mal von den Beispielen:

  • Traktor 20 PS, 2.5t

  • Traktor 30 PS, 3.6t

  • Traktor 50 PS, 4.4t

aus.

F6 : Wie schwer darf der Anhänger jeweils sein?
F7 : Reicht C1E zum Führen dafür (Belarus, Russland, Ukraine, Moldawien und weiter östlich ausgenommen.)

F8 : Wie ist in Deutschland und Europa die Rechtslage bzgl. des Betriebs eines Lanz Bulldog Glühkopf Traktors mit Alternativtreibstoffen, z.B.

  • gefiltertes Altöl
  • Pflanzenöl
  • Hydrauliköl
  • Teeröl
  • Heizöl (sofern nicht Deutschland)

anstatt Diesel.

Bitte explizit keine Diskussion über die Umweltbelastung, denn dieses Argument zieht bei einem LB ohnehin nicht. Es geht hier nur um die Rechtslage.

Und zu guter Letzt:
F9 : Gibt es noch spezielle Regelungen, die man mit so einem „Gespann“ im europäischen Ausland beachten muss, die nicht gleich offensichtlich sind (und nein, Herr X wird sicherlich nicht auf der Autobahn oder Schnellstrasse fahren)

Gruss
K.

Hallo!

Wenn man schon Traktoren besitzt und kein Landwirt ist, dann müsste man sich doch auch schon jetzt um den Führerschein kümmern, oder nicht ?

Für Liebhabertrecker außerhalb der privilegierten Bereiche Land/Forstwirtschaft gilt :

Sollen mit Traktoren zusätzlich Fahrten durchgeführt werden, die nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck dienen (z. B. zu Ausstellungen), so ist dafür die der zulässigen Gesamtmasse des Traktors entsprechende Fahrerlaubnisklasse B (bis 3,5 t), C1 (bis 7,5 t) oder C (über 7,5 t) erforderlich. Bei Anhängerbetrieb wird gegebenenfalls die entsprechende Anhängerfahrerlaubnisklasse BE, C1E oder CE benötigt.
(Quelle Wikipedia)

MfG
duck313

Klasse L und 174
Hallo,

mein L enthält die Schlüsselzahl174, die die Nutzung auch ohne Landwirtschaft erlaubt. Bis 40 mit einem Einachser, bis 25 mit mehreren Anhängern.

Da T L einschließt, erwarte ich in D keine Probleme.

Gruß
achim

http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunsch…

Hi Münzer,

gut, dass es doch eine Antwort gibt, die nicht aus Wikipedia etwas abliest und dadurch den Eindruck vermittelt, die gestellten 8 Fragen beantwortet zu haben.

http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunsch…

Das ist, so glaub ich, auch der Anreiz für Herrn X (der im übrigen nicht identisch mit mir ist).

Leider verbleiben natürlich die meisten meiner 8 Fragen immer noch offen, aber vielleicht kannst du ja dann die folgende beantworten ?

Wieviel (Hänger) Gewicht dürfte man denn an die Zugmaschine hängen,
die gemäß dem Schlüssel 174 gefahren werden dürfte?

Gruß
K.

Hallo K.,

Wieviel (Hänger) Gewicht dürfte man denn an die Zugmaschine
hängen,
die gemäß dem Schlüssel 174 gefahren werden dürfte?

wenn ich das richtig in Erinnerung habe, bestimmt das nur die „normale“ StVZO, z.B. §32ff.

Dort gelten verschiedenste Vorschriften, die alle miteinander abgeglichen werden müssen. In der Regel reicht es, die 18.x m Gesamtzuglänge (Absatz4, 3.b) einzuhalten, die Anhänger nicht zu überladen. Bei mehr als 2 Anhängern wird man sicherlich angehalten, scheint aber kein Problem an sich zu sein. Maximalwert wären dann 36Tonnen bei einem Zweiachshänger, 40 bei mehr (ein paar § weiter)

Gruß
achim