Treuhandauftrag zur Löschung einer Zwangshypothek

Ein Grundbesitz, an dem zu meinen Gunsten eine Zwangshypothek von knapp 12000 € eingetragen ist, wird verkauft. Der betreuende Notar fordert mich nun auf, die Löschung dieser Zwangshypothek notariell beglaubigt vorzunehmen. Der Käufer des Grundbesitzes hat sich zur Lastenfreistellung verpflichtet, will aber erst die Löschungsbewilligung vorliegen haben, bevor er zahlt.
Zur Absicherung muss ich nun einen Treuhandauftrag an den, zu betreuenden Notar stellen in dem festgehalten wird, dass nur nach Zahlung der Schuld an mich, die Löschung aus dem Grundbuch vorgenommen werden darf.
Wie muss so ein Treuhandauftrag aussehen, was muss genau drinstehen ?

Hallo,

einfach in einem Schreiben, welches der Löschungsbewilligung beigefügt ist, schreiben, dass nur über die Löschungsbewilligung verfügt werden darf, wenn die Summe … auf das Konto … eingegangen ist.
Sobald dann das Geld auf Ihrem Konto eingegangen ist, dem Notar kurz schreiben, dass Sie ihn aus dem Treuhandauftrag entlassen.

Ich hoffe weitergeholfen zu haben.

Grüße

Hallo,

es muß drinstehen, zu welchen Bedingungen über die Löschungsbewilligung verfügt werden kann, auf welches Konto ein evtl. zu zahlender Betrag überwiesen werden soll bzw. was sonst zu tun ist. Außerdem empfiehlt sich eine Befristung.

Ich habe schon Treuhandaufträge gesehen, die ungefähr so formuliert waren:

SgDuH,
auf o.g. Kaufvertrag beziehen wir uns.
Anbei erhalten Sie die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung (UR NR. …/2012 des Notars…) bezüglich der im Grundbuch des Amtsgerichts(bezirkes - in Baden-Württemberg) … von …, Blatt-Nr. … in Abt. III lfd. Nr. … eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von EUR … ZU TREUEN HÄNDEN.

Über diese Unterlage dürfen Sie nur verfügen gegen Überweisung eines Betrages in Höhe von EUR … auf unser Konto … bei der …Bank (BLZ …). (Ggfs. andere Auflagen)

Abschließend bitten wir Sie, den Erhalt der genannten Unterlage sowie die Übernahme des Treuhandauftrages, den wir zunächst bis … befristen (ausreichend Zeit geben) durch Unterzeichnung und Rückgabe der beigefügten Kopie dieses Schreibens zu bestätigen. Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Treuhandauftrag entstehen, tragen wir nicht. Eine gesonderte Entlassung erfolgt nicht.

MfG

Absender/Unterschrift

Wohlgemerkt: Ohne Garantie, dass rechtlich so durchsetzbar.

Wichtig finde ich aber, dass der Empfänger des Treuhandauftrages auch verläßlich ist. Also niemals an eine Privatperson, sondern nur an eine verläßliche (Amts-?)Person oder ein Kreditinstitut einen Treuhandauftrag stellen. Ggfs. bei der Hausbank fragen, ob die dortige Kreditabteilung Erfahrung mit dem Empfänger des Treuhandauftrages hat.

Ich gehe davon aus, dass bekannt ist, dass die Löschungsbewilligung notariell beglaubigt sein muß. Also die Kosten hierfür bei der Berechnung des geforderten Betrages berücksichtigen!

Sollten die Forderungen der Gläubiger aller Belastungen den Kaufpreis übersteigen, dann muß verhandelt werden, wer wieviel bekommt.
Logischerweise muß die Quote des besserrangigen höher sein, als die eines nachrangigen Gläubigers.
Es ist aber keineswegs zwangsläufig so, dass nur „von oben nach unten“ verteilt wird und der letztrangige Gläubiger komplett ausfällt.
Er hat über die Eintragung im Grundbuch die Möglichkeit, den Verkauf zu blockieren, wenn er kein Geld bekommt. Also: in diesem Fall bekommt er wohl nicht die komplette Forderung, kann aber ggfs. eine „Lästigkeitsprämie“ durchsetzen.

Viel Erfolg!

Viele Grüße

Günter

Die Löschungsbewilligung muß dem Notar in grundbuchmäßig vollziehbarer Form vorliegen. Dazu gehen Sie zu diesem Notar oder einem Notar Ihrer Wahl, und unterzeichnen eine Löschungsbewillgiung in der Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie keine Kosten übernehmen. Dann bitte Sie den Notar, Ihnen einen Treuhandauftrag auszuzfertigen, in dem Sie den Notar anweisen über die ihm zur Verfügung gestellte Löschungsbewillgigung nur dann zu verfügen, wenn Ihnen im Gegenzug eine bestimmte Summe - da brauchen Sie auch wg,. Ihrer Mühe nicht zimperlich zu sein - auf Ihr Konto überwiesen wurde. Erst wenn der Betrag auf Ihrem Konto eingegangen ist und Sie dies gegenüber dem Notar schriftlcih bestätigt haben, darf der die Löschungs im Grundbuch veranlasen. Einfacher gehts nicht!