Trotz AU arbeiten gehen - Anrechnung auf eventuelles KG bei gleicher Diagnose

Hallo Liebe Experten :smile:

Lohnfortzahlung bei Fortsetzungserkrankungen

Liegen mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge derselben Krankheit vor, hat der Mitarbeiter grundsätzlich nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen, auch wenn er zwischendurch an seinem Arbeitsplatz war und seinem Job nachgegangen ist. Die einzelnen Phasen der Arbeitsunfähigkeit werden also addiert.

Keine Regel ohne Ausnahme, das gilt auch bei der Entgeltfortzahlung:

  1. Ausnahme: Wenn bei derselben Krankheit zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von sechs Monate liegt, erwirbt der Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen.

  2. Ausnahme: Wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist und der Arbeitnehmer erneut wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben wird, so erwirbt er einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von maximal sechs Wochen.

Krankengeld gibt es bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Erkrankung für maximal 18 Monaten in drei Jahren. Berechnet wird der Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, es schließt also die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers mit ein.

Wird man nun danach wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, hat man erst wieder Anspruch auf Krankengeld, wenn man in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate gearbeitet hat (oder für diesen Zeitraum arbeitslos gemeldet war.)

In jedem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen neu. Es spielt also keine Rolle, wie lange oder wie häufig man in seinem vorherigen Job krankgeschrieben war.

Nun zu meiner Frage.

Was passiert denn, wenn ich - obwohl ich noch krankgeschrieben bin, mich aber fit fühle und er AG sein ok gibt - wieder arbeiten gehe? Also werden die Tage, an denen ich wieder arbeite, obwohl bei der KH eine AU für diese Zeit vorliegt, auf den Anspruch mit angerechnet?

Danke im Voraus für die Antworten?

Servus,

faktisch werden diese Tage bei der Krankenkasse mit angerechnet, ganz schlicht, weil die Krankenkasse keine anderen Informationen hat. Dem kann man aber abhelfen.

Beim Arbeitgeber muss halt gewährleistet sein, dass die Information über die tatsächliche Dauer der AU auch in der Lohnbuchhaltung bekannt wird (und nicht nur in der Abteilung z.B.).

Schöne Grüße

MM

lies einmal diesen Artikel,

http://www.bwr-media.de/arbeitssicherheit/2368_arbeiten-trotz-arbeitsunfaehigkeit-erlaubt-sinnvoll/

Gruß
Ricko

Hi!

Ich überlese mal den Anfang und komme gleich zur Frage:

Der AG meldet mit der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Krankengeldes den letzten bezahlten Arbeitstag an die Kasse.

Wenn die „unbezahlte“ Unterbrechnung (Krankengeldbezug) mindestens einen Monat dauert, wird maschinell eine Unterbrechungsmeldung an die Kasse gemeldet, was in Verbindung mit der Jahresmeldung dann erkennen lässt, in welchen Zeitraum der Arbeitgeber Entgelt gezahlt hat.

Die einzige Möglichkeit, dass eine Krankenkasse nicht mitbekommt, wann Krankengeld zu zahlen ist (und sie somit ganz klar auch mehr zahlt, als dem AN zusteht), wäre ein Krankengeldbezug, der am Stück weniger als einen Monat dauert.

Während des Bezuges von Krankengeld darf keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
ausgeübt werden. Das sollte die Krankenkasse auch tatsächlich jedem Versicherten, der in den Genuss kommt, mitteilen.
Geht dieser wieder zur Arbeit, so muss er schlicht und ergreifend seine Krankenkasse informieren.

Zeiten, in denen man Arbeitsentgelt und eben kein Krankengeld bekommt, zählen nicht zu den 78 Wochen.

VG
Guido

Hi!

Und ich schreibe hier einen ganzen Aufsatz …

VG
Guido

ich danke recht herzlich für die Auskunft :slight_smile: einen § gibt’s dazu nicht oder? :smiley:

Danke Ricko für den Link.

Das ist mir alles bewusst. Ich recherchiere gerade innerhalb meiner BR Arbeit und wir sind uns da nicht so ganz sicher wie das dann mit KG Anspruch ist

Einen?

Du müsstest Dich durch die DEÜV wühlen, die ganze Kiste betreffend der EEL könntest Du Dir geben und nicht zuletzt sind die §§ 44 - 51 SGB V (da vermutlich vor allem der § 49) nicht ganz unwichtig.

Viel Erfolg
Guido

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Hallo MM

dem muß „man“ (= Arbeitnehmer) auch abhelfen durch eine Mitteilung an die KK, da sonst das Verschweigen auch so gedeutet werden könnte:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

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Hallo,

maßgeblich ist § 48 Satz 1 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html

Das sich auch AN wieder selber für arbeitsfähig erklären können, ist gesetzlich nicht direkt normiert und folgt aus der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 EFZG und dem dort verwendeten Begriff „voraussichtliche Dauer“ im Zusammenhang mit der AUB.

&Tschüß
Wolfgang

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Hi,

ich hätte mich jetzt auf § 49, Abs. 1 Punkt 1 bezogen.

VG
Guido

Servus,

da finde ich nicht recht, wo in dem Artikel was zur Fragestellung drinne steht. Kannst Du da weiterhelfen bitte, eventuell auch mit zwei-neun Worten zusammenfassen?

Schöne Grüße

MM

Hallo, Guido,

§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist hier mE nicht einschlägig, da es hier um die Nachrangigkeit des KG-Anspruches ggü. anderen Leistungs- bzw. Entgeltansprüchen während bestehender AU geht. Der § 49 kommt zB zum Tragen, wenn der AG in den ersten 6 Wochen EFZ leistet.
Im geschilderten Fall geht es aber um eine vorzeitige Beendigung der AU durch den AN. Dann ruht der Anspruch auch nicht, sondern er ist eben beendet. Damit ist mE § 48 SGB V einschlägig, da dieser im Umkehrschluß auch das Ende des Anspruches definiert, nämlich das Ende der AU als Anspruchsvoraussetzung.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
es ist im Grunde genommen eine ganz einfache Sache - wenn trotz Arbeitsunfähigkeit gearbeitet wird muss der Arbeitgeber auch Arbeitsentgelt zahlen und demzufolge gibt es für diese Zeit auch kein Krankengeld, da eben auch für diesen Zeitraum Arbeitsfähigkeit vorliegt (auch wenn der behandelnde Arzt anderer Meinung ist). Daraus folgernd, wird eben diese Zeit bei Eintritt einer erneuten AU. nicht als AU-Zeit angerechnet.
Was das mit den §§ und den Formularien betrifft, wurde schon alles geschrieben.
Gruss
Czauderna

Hallo Aprilfisch
Der Artikel ist natürlich Sinnentsprechend zu lesen. Der Absatz:
*Dieses Thema ist sicherlich ein wahrer Dauerbrenner, um den sich
zahlreiche „Märchen und Mythen“ ranken. Doch um es vorwegzunehmen: An
eine solche Krankschreibung ist der Arbeitgeber nicht sklavisch
gebunden. Schon gar nicht, wenn der Arbeitnehmer sagt, dass er sich
wieder gesund und fit fühlt und arbeiten möchte. *

heisst für mich: Ich gehe arbeiten und bekomme vom AG den Lohn. Gleichzeitig wird der KK die Arbeitsaufnehme gemeldet. Die wird dann die Auszahlung des krankegelds einstellen.

gruß
Ricko

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Hi Ironie23,
wenn ich den Artikel interpretiere heisst das für mich:

wenn ich wieder arbeiten gehe, bekomme vom AG den Lohn. Gleichzeitig wird der KK die Arbeitsaufnehme gemeldet. Die wird dann die Auszahlung des krankegelds einstellen.

Klären kann man das aber in einem Gespräch mit der KK. Bei unterschiedlichen KK kann man auch unterschiedliche Antworten bekommen. Das ist vieleicht einfacher als in den Büchern SGB I-XI nachzulesen.

Gruß
Ricko

Servus,

da hast Du jetzt eher zufällig erdacht, wie es sich tatsächlich verhält. In dem Artikel steht es halt nicht drin, deswegen habe ich nachgefragt. Wenn jetzt in den einschlägigen Bestimmungen stünde, dass für die Zahlung von Krankengeld immer die durch den Arzt bescheinigte voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit maßgeblich sei, hättest Du genauso zufällig daneben gelegen.

Moral: Gesetzliche Bestimmungen können weder durch Bauchgefühl noch durch subjektives Dafürhalten abbedungen werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

wo hast du denn aufgehört zu lesen ?

Im verlinkten Artikel steht es eindeutig drin:
„Doch natürlich kann es vorkommen, dass der Mitarbeiter früher als vom Arzt prognostiziert wieder arbeitsfähig wird. In diesem Fall darf er grundsätzlich seine Arbeit wieder aufnehmen – schließlich ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot.
Wichtig: Oft höre ich in solchen Fällen das Argument: „Aber ein Mitarbeiter, der krankgeschrieben ist und trotzdem zur Arbeit geht, verliert seinen Versicherungsschutz.“ Das stimmt nicht. Seinen Versicherungsschutz behält er (§ 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch).“

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ich habe in dem Artikel keine Aussage zu der vorgelegten Frage

gefunden - wenn ich ihn richtig lese, beschäftigt er sich mit diesem Thema gar nicht, sondern mit ganz anderen Aspekten von Arbeitsunfähigkeit und Arbeit.

Schöne Grüße

MM

ich danke euch allen für die Antwort - bringt mich sehr weiter !