habe einen strafbefehl wegen trunkenheit am steuer vorliegen.
der messwert war 1,5 promille.
das ich dafür bestraft werde ist mir soweit klar, aber bin ich zur zeit auf bewährung, da ich keinen zivieldienst geleistet habe.
Meine frage ist jetzt ob das eine mit dem anderen was zu tun hat, also ob ich gegen auflagen verstossen habe und mir jetzt eine freiheitsstrafe droht. wurde zum ersten mal auffällig im verkehr und auch nicht weiters vorbestraft. auch habe ich bei der trunkenheitsfahrt keine unfall verursacht.
Hoffen können mir ein wenig weiterhelfen.
Vielen dank
lg Marcos
Hallo !
Es besteht nun die Gefahr, wenn die Trunkenheitsstrafe rechtskräftig wird, das die Bewährung widerrufen wird. Jedoch gibt es Mittel und Wege, die ein Rechtsanwalt kennt. Leider ist hier in wenig Info. Also suche einen Anwalt auf. Gruß
Hallo,
ich bin kein Rechtsanwalt und darf natürlich keine Rechtsberatung geben. Persönlich glaube ich, dass die beiden Sachen nichts miteinander zu tun haben.
Gruß
M.Stephan
Guten Tag,
Inwieweit gegen Auflagen verst´ßen wurde kann ich nicht sagen, da ich die Auflagen nicht kenne. Diese sind im Rahmen der Bewährungsstrafe aufgezählt. Die Bewährung sollte die Strafe im Straßenverkehr nicht verschlimmern da sie unabhängig zählt jedoch kann die Trunkenheit sehr whl die bewährung beeinträchtigen.
Wenn du einen Strafbefehl vorliegen hast, hättest du ja mal schreiben können was dieser besagt. Einen Strafbefehl bekommt man von der zuständigen Staatsanwaltschaft angeboten. Wenn man diesen nicht akzeptiert geht alles vor Gericht. Du musst jetzt entscheiden. Steht in dem Strafbefehl etwas von Freiheitsstrafe? Ich denke nicht. Google deine Strafe einfach mal im Zusammenhang mit deiner Tat. Wenn die Strafe in Verhältnis gut is, kannst du den Strafbefehl akzeptieren.
Bei diesem Tatbestand bin ich leider etwas überfragt und kann somit keine verbindliche Aussage treffen. Aber die Stelle, die den Strafbefehl ausgestellt hat könnte diesbezüglich Auskunft erteilen. Aber wenn doch ein Strafbefehl erteilt wurde, müsste doch in dem Schreiben etwas von der Bewährung stehen und wenn nicht: keine schlafenden Hunde wecken!!!
toi toi toi
Lieber Marcos,
das hängt von den Bewährungsauflagen ab, die man Dir erteilt hat.
Hierzu solltest Du diese Auflagen mal gründlich durchlesen. Notfalls kannst du auch deinen Anwalt danach befragen, der diese Auflagen ja im letzten Prozess bekommen hat.
Der erste Prozess, bei dem Du zu einer Bewährung verurteilt worden bist, muß doch mit einem Rechtsanwalt abgelaufen sein.
Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe, hast Du wegen des Nichtleistens des Zivildienstes eine Strafe bekommen? Die wurde zurBewährung ausgesetzt?
Jetzt hast Du eine Verkehrsstraftat begangen und einen Strafbefehl bekommen. Wie ist die Strafe im Strafbefehl?
Normalerweise hat das Eine mit dem Anderen nicht unbedingt etwas zu tun, Verkehrsstraftaten nehmen oft eine gewisse Sonderstellung ein, können aber trotzdem zum Widerruf einer Bewährungsstrafe führen.
Ist denn dein Strafbefehl schon rechtskräftig? Du hast doch sicher eine Geldstrafe bekommen, wenn es das erste Mal war.
Jetzt musst Du mal in der Bewährungssache nachlesen, welche Bewährungsauflagen Du dort hattest, also was Du in der Bewährungszeit nicht machen darfst. Vielleicht bist Du dann schon ein wenig schlauer.
Kannst mich gerne noch mal ansprechen, wenn noch was unklar ist, insbesondere wegen der von mir eingangs gestellten Fragen!
LG Elliot
Hallo Marco,
Zunächst: Was heißt Strafbefehl wegen Trunkenheit?
Leider kann ich dir keine 100%ige genaue Antwort geben.
Ich denke nicht das der Staatsanwalt in diesem Fall Bezug auf deine Bewährungsfrist nimmt. Wie gesagt, genau kann ich dir das auch nicht sagen. Hast du einen gerichtlich bestellten Bewährungshelfer oder Betreuer? Dann vertraue dich ihm an und bitte ihn um Hilfe. Möglicherweise kann er dir rechtlichen Beistand beschaffen.
Du darfst nur nicht den Fehler machen und gar nicht auf den „Strafbefehl“ reagieren. Das verschlimmert die Sache nur noch.
Wenn du möchtest kann ich mich nochmalgenauer mit deiner Sache auseinandersetzen, dann gebe mir Bescheid
Tut mir leid das ich im Moment nicht mehr für dich machen kann.
Gruß Fopo
Eine Bewährung wird im Allgemeinen nur widerrufen, wenn man ein gleichartiges Delikt trotz Bewährung noch einmal begeht (z.B. ein Messerstecher jemanden verprügelt). Da hier das eine mit dem anderen nun garnichts zu tun hat, sollte es auch keine Probleme mit der Bewährung geben.
Tut mir leid, ich bin kein Rechtsexperte! Frag mal im Rechtsbrett nach, aber in der 3. Person, ansonsten wirds gelöscht.
Gruß
Hallo Marcos,
Du schreibst leider nicht, wegen welchem Delikt Du Deine Vorverurteilung / Bewährungsstrafe erhalten hast (das Nichtableisten von Zivildienst an sich ist ja noch kein Straftatbestand).
Deine Bewährungsauflage muß aus Deinem Urteil hervorgehen. Durch eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann meines Erachtens jedoch keine Bewährungsauflage verletzt werden, da es hierfür nur vier gibt:
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
- einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Soweit Dir das Gericht im Zusammenhang mit Deiner Bewährung WEISUNGEN erteilt hat ist es natürlich durchaus möglich, dass Du mit Deiner Trunkenheitsfahrt gegen solch eine Weisung verstoßen hast. Z.B. dann, wenn Deine Vortat im Zusammenhang mit Alkohol oder dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu tun hatte.
Ob also Deine Trunkenheitsfahrt gegen eine Weisung aus Deiner Bewährungsstrafe verstoßen hat, solltest Du selbst feststellen können (Urteil lesen).
Ich kann es leider nicht, da mir die entsprechenden Informationen nicht zur Verfügung stehen.
Gruß Uli
Hallo Marcos,
tut mir leid, dass ich erst jetzt antworte…
ich denke, dass ein Auflagenverstoß vorliegt, aber das kommt wohl auf die Gnade des Richters an… viel Glück
LG
Conny
Hallo,
das Strafrecht sieht vor, dass nach einer auf Bewährung ausgesetzten Vollstreckung bezüglich einer Erstverurteilung (hier: Zivildienst nicht geleistet) keine weitere Straftat mehr begangen wird (also auch keine andere Straftat hinzukommt). Eine weitere Straftat ist jedoch die Bestrafung wegen Trunkenheit am Steuer. Somit entfällt die Aussetzung des Vollzugs auf Bewährung; die bei der Erstverurteilung eingeräumte Möglichkeit der Aussetzung auf Bewährung ist somit verwirkt.
MfG
webcruiser
Hallo Marcos,
leider kann ich nichts positives antworten. Die Bewährung sagt aus, bei erneuter Verurteilung kann die Bewährung der ersten Strafe aufgehoben werden.
Das liegt im Ermessen des Richters ob er die Bewährung aufhebt oder nicht.
Hallo marco2013,
ich bin kein Anwalt, aber ich denke, es kommt darauf an, wie Deine Bewährungsauflagen konkret aussehen. Man hat ja wohl Dein erstes Vergehen in eine Bewährungsstrafe gewandelt, um Dir die Chance zu geben, Dich eben zu „bewähren“, d.h., gesetzeskonform zu verhalten! Dabei dürfte es unerheblich sein, um welches 2. Vergehen es sich handelt.
Ob es so kommt, kann ich natürlich nicht sagen, das entscheidet der Richter.
Wolfgang