Ist ja egal, was ein Polizist erzählt … Die Rechtslage ist eindeutig: Führerscheine, die während eines mindestens 185-tägigen Aufenthaltes im EU-Ausland erworben wurden sind anzuerkennen, wenn es während dieser Zeit in D keine Sperrfrist, Strafsache o.ä. gab. Als unbescholtener Bürger gibt es da keine Probleme.
Ein 185-tägiger Aufenthalt im Ausland bedeutet:
- aus Deutschland abmelden (beim Ewma abmelden mit „Wohnsitz ins Ausland verlegt“) - wichtig! Ohne Abmeldung keine Anmeldung. Zweitwohnsitze sind nicht zulässig.
- im EU-Land die lokalen Anforderungen an eine Anmeldung erfüllen und sich anmelden - wichtig !, meist sind Mietvertrag und Personalausweis notwendig. In Polen muss der Vermieter mitkommen.
- keine Schule, Studium, Arbeit, Sozialleistungen in D mehr.
- Rente nur, wenn das vorher geklärt ist.
- es sollte erkennbar sein, dass der Lebensmittelpunkt im EU-Land liegt/lag. Persönliche Beziehungen oder ein guter Grund (KEIN STudium- oder Schulbesuch !!!) sind notwendig.
Ideal ist eine nachvollziehbare Beschäftigung im Ausland und der Führerschein als „Nebenprodukt mitgenommen“ - aber nicht unbedingt erforderlich und auch nicht vorgeschrieben.