TÜV Vorgaben bei privatem Aufzug

Ich - Privatperson - betreibe in meinem Wohnhaus einen Aufzug. Der TÜV ist bei uns freiwillig, da der Aufzug privat von mir betrieben wird. Nach 10 Jahren hab ich mal wieder einen TÜV beauftragt und der fordert nun bis um 31.12.2020 eine GSM-Notrufweiterleitung.

Ich möchte auf keinen Fall, dass irgendjemand meinen Schlüssel hat, denn ein Hausfremder bräuchte dann schon mal prinzipiell einen Schlüssel um überhaupt auf das Gelände zu kommen und dann noch einen Fassadentresor, in dem der Schlüssel für die Haustür hinterlegt ist, … na prima, da hat dann ein Einbrecher gleich alles was er braucht, Ironie an denn so ein Fassadentresor ist natürlich nicht zu knacken Ironie off.

Auch private Betreiber müssen jedes Jahr einen TÜV machen lassen - stimmt nicht.

Diese falsche Auskunft habe schon beim Bau vom TÜV erhalten und das hat mich als Privatbetreiber viel Geld gekostet, deshalb glaub ich nicht mehr alles was der TÜV so sagt.

Weiß jemand ob diese Notrufweiterleitung auch für private Aufzüge gilt?
Danke schon mal

Hi,
inwiefern ist der Aufzug privat?
Ist das ein Mehrfamilienhaus, wo du Vermieter bist oder ist es dein „zwei-Etagen-Einfamilienhaus“ mit Treppenlift?

Die Angaben würden den Experten schon mal weiterhelfen.

Gruß
HaWeThie

Diesesmal hat der Tüv recht
Seit 1. Juni 2015 gilt die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Im November 2016 wurde sie noch einmal aktualisiert
https://www.tuev-sued.de/anlagen-bau-industrietechnik/technikfelder/betriebssicherheitsverordnung/novellierung-betrsichv/betrsichv-aufzugsanlagen ramses90

Hallo,

aber warum sollte die BetrSichV in einem Eigenheim Anwendung finden?
Diese gilt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die andere gefährden können, wenn sie von einem Arbeitgeber verwendet werden. Dabei gilt auch der als Arbeitgeber, der eine überwachungspflichtige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet.

Also: Aufzug im Mehrfamilienhaus, dann ist das ja ein wirtschaftlicher Zweck (Wohnungswert heben).
Aber sein eigener Aufzug im EFH, für den der Betreiber keinen Eintritt verlangt?

Insofern würde ich gaaaaaanz vorsichtig sagen:
Hier greift die BetrSichV nicht, zumindest sehe ich in dieser Verordnung keinen Grund, das anzunehmen.

Scheinbar doch, es ist darüber keine andere Aussage zu finden und selbst Firmen die ausdrücklich Privataufzüge im Eigenheim anbieten weisen darauf hin:
http://www.elifto.de/privataufzuege/
Scheinbar fielen die bis zur Novellierung des Gesetzes unter den Bestandsschutz, der nun weg gefallen ist. ramses90

Tach,

wenn eine Firma das Gegenteil von dem behaupten würde, was alle anderen sagen, wäre das ein Problem.
Abgesehen davon las ich immer wieder, wie wichtig es ist, die regelmäßige Wartung vom Hersteller durchführen zu lassen, damit die vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ohne Probleme bestanden wird.

Es dürfte auch ein gewisser Eigennutz der Branche vorliegen.

Deshalb würde ich wirklich mal wissen, wie man begründen kann, dass eine Anlage, die nicht zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt wird und die nicht von Arbeitnehmern benutzt werden kann, weil es diese nicht gibt, trotzdem unter die BetrSichV fallen kann.

ist es das? da steht die Antwort des TE noch aus.

Und wenn es eine Haushaltshilfe gibt, dann ist die BetrSichV schon im Spiel.