Überholen mit Verkehrsinsel ?

Hi.

Gibt es irgendwo ein Verbot, an einer Verkehrsinsel zu überholen?

Folgendes fiktive Stelle:
Landstraße, keinerlei Beschränkungen, außer Tempo 60, gestrichelte Trennlinie.
An einer Stelle gibt es zwischen den Spuren (anstelle der Trennlinie) eine kleine Verkehrsinsel, sagen wir etwa 1 Meter breit, 10 Meter lang (Egal, warum die da ist!!).
An Stellen ohne Verkehrsinsel darf ja ein Auto ein anders überholen, indem es die Gegenfahrbahn benutzt.
Darf aber bei einem Überholvorgang die Verkehrsinsel miteinbezogen werden?
Dürfte also ein Auto mit Tempo 60 ein anderes, das Tempo 40 fährt, so überholen, dass es die Gegenfahrbahn an der Verkehrsinsel benutzt?
Oder gilt so eine Stelle als Einbahnstraße, sodass es dadurch verboten wäre?

Danke.
M.

hi,

üblich stehen da Schilder welche die Fahrbahn vorgeben.
Beispiel:

grüße
lipi

Das ist Zeichen 222 (Vorgeschriebene Vorbeifahrt). Und bei Verstoß gilt (BKat):

138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214,
222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt
nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4 10 €

138.1 – mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 15 €

138.2 – mit Sachbeschädigung 25 €

Hallo,

war zwar nicht meine Frage, aber jetzt frage ich mich das auch und kenne hier einige Verkehrsinseln ohne Fahrtrichtungsanzeige. Oft sind genau an diesen Inseln auch Bushaltestellen, so dass die Nutzung der Gegenfahrbahn bei haltendem Bus Sinn macht - sofern es der Gegenverkehr zulässt nat.

Wie ist die Lage, wenn das Zeichen 222 fehlt?

Gruß,
Paran

Hi.

Natürlich darf man das. Die dumme Insel steht doch eh nur da, weil Beschäftigte des Bauhofs zur Zeit der Erbauung nicht genügend Aufträge hatten. Das von @littlepinguin gezeigte Schild gilt selbstredend nur für den zu Überholenden. Es kann auch nicht schaden die Geschwindigkeit beim Überholvorgang massiv zu erhöhen und den Finger zu zeigen. Übrigens: 60 auf der Landstraße? Das kann nur Behördenirrsinn sein .

Meine Fahrschule ist zwar schon einige Zeit her, aber ich denke wenn das Zeichen 222 nicht vorhanden ist, darfst du auch links an der Insel vorbeifahren. Ich mach das grundsätzlich nicht, da ich im Notfall nicht auf meine rechte Spur zurück kann.
Ich versteh aber auch nicht warum man so ein Risiko eingehen will wegen ein paar Sekunden die man dann schneller am Ziel ist?!!!

Das verstehst du nicht? Das ist Sport!
Diese sportlichen Typen triffst du dann an der nächsten Ampel, Bahnübergang etc. wieder.
Manche haben auch einen richtigen Sportwagen (oder wenigstens einen Sport-Auspuff).

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Ersetze im Bereich der PS-Anbeter grundsätzlich das Wort „Sport“ durch „Leibesertüchtigung“ und „Tuning“ durch „Feinabstimmung“, um den Unsinn deutlicher zu machen.

Mir persönlich ist keine Verkehrsinsel bekannt, die nicht mindestens mit dem Schild „vorgeschriebene Vorbeifahrt“ oder durch durchgezogene Mittellinien davor und dahinter gekennzeichnet sind.

Sollte es sie geben, so ist eine Verkehrsinsel für sich kein Hinderniss, an welchem man nicht überholen darf.
Eine unklare Verkehrslage möchte ich ebenso ausschließen wie eine (pauschale) Gefährdung des Gegenverkehrs.

Wenn du nicht überblicken kannst, dass da kein Notfall auftreten kann, darfst du ohnehin auf die linke Spur. Dieses Argument ist also gar keins.

Welches denn?

Du kennst also alle möglichen Situationen, in denen die Frage auftaucht?

Genau daher rührt meine Frage!

Denn ein Benutzen der Gegenfahrbahn zum Überholen ist ja grundsätzlich nicht verboten; vorausgesetzt: keine durchgezogene Linie beim Fahrbahnwechsel, kein Überholverbot, keine Gefährdung etc etc bla bla .
Vllt gibt es irgendeine Regel, die besagt, dass es bei baulichen Trennungen (egal welcher Art) grundsätzlich ein Überholverbot gibt?

hi,

hm. die Frage ist etwas ungenau gestellt.
Wenn eine Fahrbahn dauerhaft geteilt wird und es aus irgendwelchen Gründen kein Schild gibt, dann wird man auch da nicht überholen dürfen.

Aber ohne und normal kurze Insel…

Stellt sich nur die Frage ob man aus:

einen Grund ableiten könnte.

grüße
lipi

hallo,

aus meiner Sicht ist das eine „bauliche Trennung“ der Fahrbahnen, die automatisch wie eine durchgezogene Linie wirkt - also Überholverbot und somit auch automatisch Rechtsfahrgebot.

&Tschüß
Wolfgang

Es gibt mittlerweile viel zu wenig Regeln und Verkehrszeichen, weil mittlerweile immer mehr Leute ihr Gehirn im Auto abschalten.
Blöderweise bringt das zwar nicht mehr Leistung in den Motor, aber warscheinlich kommt es einem dann so vor.

Nö. Es gibt viel zu viele davon. Und das mit dem Gehirn-abschalten erlebt man nicht nur im Verkehr.

Das Problem liegt imho eher darin, dass sich niemand mehr an die Regeln hält. Blinken ist unmodern, bei Rot darf man noch 3 Sekunden lang fahren, Überholverbot interessiert niemanden, Radweg ist der andere Name für Parkplatz,… Such dir was aus.

Und auch das ist kein Phänomen im Verkehr, das gilt überall. Stumpf ist Trumpf, was interessieren mich andere, ICH bin das einzige WICHTIGE auf der Welt.

Aber das ist hier alles o.T…

Allerdings ist hier so einiges o.T.
Das nervt, wenn einige meinen, unbedingt Ihren o.T.-Senf rauslassen zu müssen.

M.

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Hallo,
sieh mal genauer nach, ob sich nicht um die Insel eine durchgezogene Linie befindet („weiss angemalter Bordstein“ oder weiss gestrichenes Seitenbankett). Die sagt Dir auch „Fahr rechts und überhole nicht und überquere sie nicht“. Guckst Du Zeichen 295 der StVO.

Etwas ähnliches ergibt sich aus dem Unterschied zwischen Überholen und Vorbeifahren. Ein Bus, der die Reise nicht in Fahrtrichtung fortsetzen will (weil das „ihn anhaltende Übel aus seinen eigenen aussteigenden Fahrgästen“ besteht), wartet. Er wird also nicht überholt, sondern an ihm „wird vorbeigefahren“ (siehe §20). Das darfst Du aber auch bei blauem Richtungsanzeigenden Schild nicht auf der Gegenfahrbahn und bei durchgezogener Linie nur ausgesprochen eingeschränkt (im wesentlichen nur bei Zeichen 296).

Ist wirklich nix von beidem da, regelt den Rest der §20 der StvO.

Gruß vom Schnabel