Er ist 63 Jahre alt und arbeitet seit 23 Jahren als einziger Service-Techniker in einem Betrieb mit 4 Mitarbeitern. Aus Krankheitsgründen will sein Chef den Betrieb verkaufen.
Es bestehen Serviceverträge mit den einzelnen Kunden. Da ein Komplettverkauf scheiterte, will man jetzt den Betrieb in kleinen Stücken verkaufen. Die Stückelungen sind so klein, dass sich keiner der Käufer für die Übernahmen des Technikers bereit erklärt. Was kann der Techniker tun, bzw. welche Rechte hat er gegenüber seinem alten Betrieb?
Servus,
bei vier Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, man kann den Mitarbeiter fristgerecht ordentlich kündigen.
Die Frist ist für ihn sieben Monate zum Monatsende. Ab (formgerechter!) Kündigung muss ihn der jetzige Arbeitgeber noch mindestens sieben Monate lang weiter bezahlen.
Wenn der gleiche Betrag gleich jetzt in einer Summe bezahlt wird, kann er als Abfindung von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Krankenversicherung etc. freigestellt werden und wird trotzdem ermäßigt besteuert. Sollte man mal rechnen, was da unterm Strich billiger kommt.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
das hier
ist ein beliebter Trick, um den § 613a BGB in Sachen Übernahme des Personals zu umgehen. Klappt aber nur dann, wenn sich die AN nicht wehren.
Auch eine Aufspaltung ist ein Betriebsübergang. Die AN müssen auf die aufgespaltenen Unternehmen „aufgeteilt“ werden - je nachdem, wo der alte Job im Wesentlichen weiter besteht.
Hat sich denn der bisherige AG überhaupt schon mal ggü. dem AN in irgendeiner Form schriftlich geäußert, wie es ebenfalls im § 613 BGB zwingend vorgeschrieben ist ???
Wer führt denn im Moment überhaupt den Betrieb ??? Wer führt bzw. führte die Verkaufsverhandlungen ?
Der AN sollte umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wer für die Verpflichtungen haftet, hängt vom Ablauf des Verkaufsprozesses ab. Solange der Betrieb nicht veräußert ist, haftet der alte Besitzer uneingeschränkt.
&Tschüß
Wolfgang
Ich möchte mich für beide Antworten erst mal bedanken. In der kommenden Woche wurde ein Gespräch von dem ersten der Käufer mit dem AN angeboten.
Der Betrieb wird im Moment von einem Familienmitglied geführt, der auch den Verkauf eingeleitet hat (mit Vollmacht).
Dieser hat dem AN sogar angeboten, einen Teil des Betriebes zu erwerben.
Falls noch Fragen sind, ich schaue hier täglich rein. Ansonsten berichte ich, was das Gespräch ergeben hat und welche Vorschläge dem AN gemacht wurden.
Gruß, Tom
Hallo,
bitte nicht vergessen:
Sofern der Verkauf erst eingeleitet, aber noch nicht vollzogen ist, haftet der alte Eigentümer (bzw. dessen Bevollmächtigter) uneingeschränkt für alle arbeitsrechtlichen Verpflichtungen - insbesondere auch die Informationspflicht aus § 613a BGB, die ja wohl bisher mißachtet wurde.
„Gespräche“ mit neuen Eigentümern sollten nicht ohne fachlichen arbeitsrechtlichen Rat geführt werden bzw. zumindest alle „Angebote“ fachanwaltlich geprüft werden.
&Tschüß
Wolfgang