Übernahme bei Veräußerung

Er ist 63 Jahre alt und arbeitet seit 23 Jahren als einziger Service-Techniker in einem Betrieb mit 4 Mitarbeitern. Aus Krankheitsgründen will sein Chef den Betrieb verkaufen. Der neue Betrieb möchte ihn übernehmen. (klar, er hat als einziger direkten Kundenkontakt)
Wie sieht das aus: muss er einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Gehen ihm dadurch seine 23 Jahre Betriebszugehörigkeit und sein damit verbundener Kündigungsschutz verloren?
Sollte oder kann er einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Für Antworten wäre ich dankbar.

Hallo,

einen neuen Vertrag braucht er nicht unterschreiben.
Welchen Kündigungsschutz hat er denn durch 23 Jahre Betriebszugehörigkeit? Ich meine, dass das nur bei der Sozialauswahl eine Rolle spielt. Ein besonderer Kündigungsschutz ergibt sich da nach dem Kündigungsschutzgesetz aber bei nur 4 Mitarbeitern auch nicht. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.
Wäre noch die Frage, was wirksam im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Was spricht gegen den neuen Arbeitsvertrag? Sprich: In welchen Punkten unterscheidet der sich inhaltlich bzw. in der Wirkung vom alten? Was macht das aus? Was passiert, wenn man den nicht unterschreibt? Kündigung?

Grüße

Hallo,
für diesen Fall gibt es § 613a BGB:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html

Der Käufer des Betriebes übernimmt die Arbeitsverträge unverändert, die Betriebszugehörigkeit sowie alle weiteren vertraglichen Besitzstände mit allen Konsequenzen bleiben erhalten.

Allerdings braucht man bei 4 AN (lt. UP) nicht über Eventualitäten des KSchG zu sinnieren, da dieses gem. § 23 Abs. 1 KSchG im Wesentlichen nicht gilt.

&Tschüß
Wolfgang

Vielen Dank.

Ich ging davon aus, dass er nach 23 Jahren eine Kündigungsfrist von mindestens ca 6 Monaten hat, die er erventuell bei Abschlus eines neuen Vertrages sicherlich nicht hätte. Weiterhin beinhaltet der neue Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch von 24 AT, während der alte Vertrag 30 AT vorsah. In dem neuen Arbeitsvertrag steht drin, dass das Anstellungsverhältnis mit dem erreichen des 65. Lebensjahres erlischt. Wie mir aber bekannt ist, ist das Rentenalter erst mit 65 Jahren plus einigen Monaten erreicht.

Hallo,

du nanntest nun Dinge im neuen AV, die schlechtere Bedingungen beinhalten.
Steht dem auch etwas Positives gegenüber?

Ansonsten würde ich den neuen Arbeitsvertrag dankend ablehnen, also den alten weiterführen.

Vor 23 Jahren wurde der Arbeitsvertrag per Handschlag besiegelt. Die Urlaubstage wurden ca alle 5 Jahre schrittweise erhöht.
Jetzt befindet sich sein Chef mit leichter Demenz im Altenheim, als Pflegefall nach einem Schlaganfall.
Sollte er versuchen, von seinem rechtlichem Stellvertreter nachträglich einen Arbeitsvertrag zu bekommen?

Es gibt also keinen schriftlichen? Ändert zwar nichts an dessen Vorliegen und Gültigkeit. Problem ist dann die Nachweisbarkeit. Das mit den Urlaubstagen ist sicher anhand von Urlaubsplänen oder den Lohnzetteln möglich. Man hat auch einen Anspruch auf eine schriftliche Ausfertigung. Die kann man jederzeit fordern.
Ob man nun zu den neuen Bedingungen unterschreibt oder auf den alten besteht, hängt sicher auch davon ab, wie wahrscheinlich es ist, dass der neue dann kündigt und wie hoch dann die Chancen auf eine Anstellung woanders zu den alten Bedingungen ist. Das kann nur individuell abgewogen werden.
Im Zweifel bringt ein Vertrag mit 6 Tagen Urlaub weniger mehr als noch zwei Jahre mit 365 Tagen ohne Arbeit im Jahr bis zur Rente.

Ok, vielen Dank für die bisherige Hilfe.
Mit diesem neuen Wissen werde ich meinen Bekannten füttern.
Nochmals vielen Dank für die gemachten Mühen.
Wäre weitehin dankbar, wenn noch andere Einschätzungen kämen.

Eine neue Situation hat sich ergeben. Ich glaube, ich eröffne dafür einen neuen Fall.

Danke an alle für die bisherige Hilfe.

Mit freundlichem Dank,
Tom