Hallo zusammen,
wir hatten letzte Woche einen Bewerber bei uns, dem wir letztendlich abgesagt haben.
Jetzt möchte er seine Fahrtkosten von uns erstattet haben, was erst einmal kein Thema wäre.
Sein Wohnsitz ist ca. 10 km entfernt, seine aktuelle Arbeitsstelle allerdings 180 km. Im Gespräch erzählte er uns, dass am Wochenende dorthin pendelt.
Jetzt fordert er die Erstattung für 360 km, angeblich ist er jetzt auch extra wegen des Vorstellungsgespräches zu uns gefahren. Davon wussten wir allerdings nichts, auch in den Bewerbungsunterlagen steht nur seine Wohnadresse drin.
Müssen wir jetzt den kompletten Betrag übernehmen?
Danke im Voraus für eure Antworten.
Hallo,
wurde denn in der Einladung die Kostenübernahme geregelt?
Wenn nicht, dann gibts auch nichts.
Gruß
Bernd
Ich bin kein Jurist, aber das sehe ich ein bisschen anders @Bernd54
Der Arbeitgeber muss tatsächlich die Fahrtkosten tragen. Das steht in BGB § 670.
Allerdings übernimmt die Bundesagentur für Arbeit glaube ich die Fahrtkosten, sofern hierfür ein entsprechendes Formular ausgefüllt wird:
„Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudge gem. §44 SGB - Drittes Buch“.
Dann wird das aber trotzdem nach dem Wohnsitz gerechnet und nicht nach der alten Arbeitsstelle.
Das finde ich ist ja der Knaller!
Er hätte den Termin ja auch auf einen anderen Tag legen können, zu dem er nicht extra 180km anreisen muss. Benzingeld gibt’s ab Wohnort.
Hallo Bernd54,
wir haben die Zahlung der Fahrtkosten nicht ausgeschlossen, müssen also schn zahlen.
Damit haben wir auch kein Problem.
Nur dass er jetzt 360 km verrechnet, dagegen möchten wir uns wehren.
Schönen Gruß
Hallo Kuchen90,
genau hier liegt unser Problem.
Wir zahlen gerne Fahrtkosten, aber so?
Schönen Gruß
Stimmt.
Der allgemeine §670 trifft hier zu. Wer bestellt, der bezahlt auch.
Allerdings sollte dem (potentiellen) Arbeitgeber auch die Anfahrtstrecke bekannt sein. Ich lese nämlich immer vom „Wohnort“ und nie vom „aktuellen Aufenthaltsort“.
Sonst könnte ja jemand auf die Idee kommen, den Urlaub in Kanada mal kurz für das Vorstellungsgespräch zu unterbrechen.
Als Arbeitgeber würde mir das jedenfalls sehr sauer aufstoßen.
Am Ende kommt zudem noch raus, dass er garnicht arbeiten sondern zu Hause war.
Wehrt die Forderung mit der Begründung ab, dass man das Bewerbungsgespräch von Eurere Seite problemlos an einem Samstag hätte stattfinden lassen können, wäre Euch bekannt gewesen welche Strecke er von seiner Arbeitsstelle zu Euch zurück legen muss.
Da dies, laut seiner Wohnsitzangabe im Bewerbungsschreiben aber nicht ersichtlich war, zahlt Ihr ihm selbstverständlich 20 x 30 Cent = 6.- € für die Strecke Wohnsitz von ihm zu Euch und zurück. ramses90
Hallo @ramses90,
herzlichen Dank für die Antwort. So werden wir es auch machen.
Und in Zukunft ganz vorsichtig sein.
Schönen Gruß
der Fragesteller ist doch nicht der Arbeitgeber? oder verstehe ich das falsch?
der Bewerber steht doch in keinem Dienstverhältnis mit dem Unternehmen bei dem er sein Vorstellungsgespräch hat?
Das man überhaupt auf die Idee kommt Fahrtkosten zu erstatten grenzt mir schon an eine Frechheit.
Wenn das so leicht geht, mach ich das zukünftig hauptberuflich. Am Tag 10 Bewerbungsgespräche führen die alle samt hunderte Kilometer entfernt sind, und da überall die Fahrtkosten kassieren
Hast du auch irgendwas sach- und fachkundiges beizutragen ?
§ 670 BGB gilt nun mal auch bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. Das hat die Rechtsprechung schon vor Jahrzehnten so entschieden.
Deine Gefühlslage interessiert in einem Wissensforum nicht die Bohne.
Und wenn Du Ahnung von erstattungsfähigen Kosten hättest, würdest du auch nicht so einen Unsinn
schreiben.
Hallo,
ich sehe das anders als @kuchen90.
Ich wundere mich schon, daß man als Arbeitgeber bzw. Personaler so blauäugig in so eine Situation mit schon lange gültiger Rechtslage hineinschlittert.
Grundsätzlich - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bei Einladung vereinbart wurde bzw. Erstattungen ganz oder teilweise ausgeschlossen wurden - sind die erforderlichen Reisekosten zu erstatten - evtl. sogar eine Hotelübernachtung.
Von einer generellen Begrenzung auf den Heimatort sagt § 670 BGB, die dazu ergangene Rechtsprechung und die mir bekannte Fachkommentierung nichts.
Wenn also der derzeitige Arbeitsort aus den Bewerbungsunterlagen bekannt war und bei der Einladung keine Begrenzung der Fahrtkosten ausgesprochen wurde, konnte mE der Bewerber die Fahrtkosten vom Arbeitsort und zurück grundsätzlich schon für erforderlich halten.
Ich sehe daher nur die Möglichkeit, vom Bewerber einen Nachweis zu verlangen, daß er für genau dieses Bewerbergespräch vom Arbeitsort angereist und direkt wieder zum Arbeitsort hingefahren ist - zB durch die Vorlage der Kopie einer Urlaubsgenehmigung für genau diesen einen Tag.
Spätestens wenn der Bewerber diesen Nachweis erbringt, solltet Ihr (wenn auch zähneknirschend) bezahlen. Ein evtl. Rechtsstreit würde die Kosten für die Erstattung weit übertreffen - selbst wenn Ihr das Verfahren gewinnt.
Bucht es ab unter Lehrgeld und überlegt Euch, wie Ihr in Zukunft den Anspruch rechtssicher begrenzt oder ganz ausschließt - aber mit professionellem externem Rechtsrat zB durch Kammer, Innung oder sonstigen Berufsverband - da offensichtlich in Eurer Firma die entsprechende Fachkompetenz fehlt.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
wir sind leider keine Personaler uns fehlt da die Fachkompetenz, ja.
Aus den Unterlagen war weder der Arbeitsort ersichtlich noch das Unternehmen, für das er tätig ist. Wir konnten also durch nichts draus schließen, dass dieser so weit weg ist.
In seinen Unterlagen war nur sein Wohnort klar angegeben.
Der Tipp mit dem Ausschluss von Ansprüchen für die Zukunft ist mit Sicherheit sehr sinnvoll, dafür muss man leider erst einmal wissen, dass es da was gibt.
Schönen Gruß
Hallo,
bist du da
ganz sicher? Der Bewerber wird doch einen Lebenslauf mit aktuellem Arbeitgeber angegeben haben?
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
die Arbeitgeber hat er tatsächlich nie konkret angegeben, nur die Tätigkeiten.
Z.B. „Mittelständisches Unternehmen im Baugewerbe“
Schönen Gruß
Man findet statt dessen in Urteilen dazu Floskeln wie „Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert, so muß er ihm in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte; dazu zählen Fahrtkosten (Kilometergeld) und Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung.“ (BAG, 29.06.1988 - 5 AZR 433/87)
Ich bin im Übrigen einigermaßen entsetzt über manche Antwort hier.
In diesem Fall hier sehe ich natürlich eine moralische Frage: Hätte der Bewerber nicht bei der Einladung sagen müssen: „Oh, da muss ich aber vom Zweitwohnsitz aus anreisen.“?
Moralisch sicher ja.
Rein rechtlich? Das kann ich nicht einschätzen. Irgendwie fällt mir da der Grundsatz von „Treu und Glauben“ ein.
Nein, das war eine Fragestellung + geistige Inkontinenz die ich oft nicht zurück halten kann
ich bin wirklich kein Jurist oder Rechtsexperte. Mir widerspricht sich das nur gegen den menschlichen Hausverstand.
im § 670 BGB steht:
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so
ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Meiner laienhaften Meinung nach, wurde der Bewerber von der Firma ja nicht beauftragt sich bei ihnen vorzustellen?!
Es gibt also unterm Strich keinen „Auftrag“ von der Firma, dass er sich vorstellen muss, ihm wurde nur sein eigener Wunsch erfüllt, sich vorstellen zu dürfen. Das hat der Bewerber ja aus eigenem Willen gemacht und wurde nicht von der Firma beauftragt sich vorzustellen.
Das ist meiner - wohl bemerkt laienhaften - Meinung nach der ausschlaggebende Punkt. Der Impuls zur „durchführung eines Vorstellungsgespräches“ kam letztendlich vom Bewerber selbst - und nicht der Firma.
Ich bitte um Korrektur, falls ich hiermit falsch liege.
Vielen Dank!
Hallo,
die Quelle (BAG) ist im Thread von @X_strom genannt und im Netz frei verfügbar. Was brauchst Du noch?
Und noch mal, hier geht es um Rechtsfragen und das dazugehörige Wissen,
nicht um irgendeinen persönlichen „Hausverstand“ (was immer das sein soll) oder sonstige persönliche Befindlichkeiten.
Da hält sich jemand für besonders schlau!! War es aber nicht und ich unterstelle dem Bewerber da sogar Vosatz um beim Einlader kräftig abzusahnen., denn bei 360 Km kommen locker über 100€ zusammen. ramses90
Ich finde das interessant, dass hier ganz sicher davon ausgegangen wird, der Bewerber sei gar nicht aus 180km angereist.
Das „Absahnen“ kann sich kaum auf 30ct/km beziehen. Die wenigsten PKW kommen mit 30ct Betriebskosten pro Kilometer aus. Dazu kommen ja auch noch vielleicht vier Stunden unvergütete Fahrzeit.
Als Einladender des Vorstellungsgespräches würde ich wohl dem Bewerber schreiben, dass ich überrascht bin, dass eine so weite Anfahrt geltend gemacht wird und daher um Nachweise bitte, dass diese Anfahrt tatsächlich so stattgefunden hat. Auf einen Rechtstreit würde ich es aber nicht ankommen lassen.
Man kann sich eine Bescheinigung selbst basteln, unterschreiben lassen beim etwaigen Arbeitgeber und die Kosten beim Jobcenter oder beim Finanzamt geltend machen. Aber man kann sich auch hinstellen und den etwaigen Arbeitgeber die Hand aufhalten. Mit Sicherheit wird man diesen Job nicht bekommen. Dieses ist nur für Drückeberger ratsam.
Nicht wer Recht hat, wird auch Recht bekommen!
Leider!