Überstunden Abzug bei Krankheit (ohne Überstundenabbau Urlaub)

Hallo,

der Sachverhalt: Arbeitnehmer hat im November 2016 Überstunden Urlaub für
23-27.01.2017 eingereicht. Dieser wurde abgelehnt. Nun war der Arbeitnehmer vom 16.01-27.01.2017 Krank geschrieben und im Krankenhaus. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer in der Woche in der er Urlaub wollte 40 Überstunden abgezogen, obwohl er diesen Urlaub abgelehnt hat.

Wie ist das, der Arbeitgeber dürfte dass, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitraum Überstundenabbau als Urlaub gehabt hätte. Da der Arbeitgeber aber diesen Überstundenabbau als Urlaub abgelehnt hatte und das auch schriftlich bestätigt hat. Wie verhält sich das dann?

Der Arbeitnehmer arbeitet in der Industrie und hat eine tägliche Arbeitszeit von 07:30-16:00. Also 40 Stunden die Woche.

Kein Tarifvertrag oder sonstige Klauseln im Vertrag.

Hallo,

anders als beim Urlaub ist eine Erkrankung während eines Überstundenabbaus das Pech des Arbeitnehmers, denn trotz Krankheit können Überstunden abgebaut werden.

Dazu muss aber für den fraglichen Zeitraum der Überstundenabbau auch festgehalten sein.
Einer Vereinbarung zwischen AN und AG bedarf es nicht (außer beim Vorhandensein vertraglicher Regelungen dazu), sondern der AG darf Ü-Abbau einseitig anordnen.

Dein AG wird sich vermutlich darauf berufen, er habe den Ü-Abbau angeordnet - nur hätte er dich darüber informieren müssen.

Hier wird es interessant: Muss der AG den Zugang dieser Anweisung beweisen? Da bin ich überfragt.

Zum Grundsatz „Ü-Abbau trotz Krankheit“: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/182711

Es gibt einen Stunden-abbau Antrag, den der Arbeitgeber schriftlich abgelehnt hat. (Also unter dem Antrag steht " Urlaub/Stunden-abbau abgelehnt mit Unterschrift.)
Also genau genommen hätte ich zu der Zeit dann keinen genehmigten Abbau-Urlaub.

Das ist aber eine ganz andere Situation. Hier hatte der AG den AN innerhalb der Kündigungsfrist freigestellt.

Ich hoffe, dass @Albarracin noch etwas dazu sagt, bin allerdings vorerst der Meinung, dass die gegebene Darstellung nicht rechtens ist. Das Entgeltfortzahlungsgesetz greift hier in vollem Umfang und die Überstunden dürfen nicht angerechnet werden.

Data

Hallo,

wenn es mittels des Formulars nachweisbar ist, daß der AG den Überstundenabbau abgelehnt hat, dann darf er ihn auch nicht nachträglich heranziehen, um Entgeltfortzahlung zu sparen.
Der AG ist an seine Entscheidung gebunden und durch die Ablehnung kann der AN sich darauf berufen, nicht mehr an seinen Antrag gebunden zu sein.
In diesem Fall muß der AN die Vergütung mit Verweis auf die Ablehnung schriftlich nachweisbar einfordern.
Weigert sich der AG, wird die Hinzuziehung eines Fachanwaltes unumgänglich.

&Tschüß
Wolfgang

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Vielen Dank !! :slight_smile: