guten tag,
es gibt einen unterzeichneten arbeitsvertrag nach dem man sich mit einer wöchentlichen arbeitszeit von 45-50 std. für ein entsprechendes festgehalt einverstanden erklärt hat.
können jetzt geleistete überstunden ab der 200sten stunde / monat geltend gemacht werden?
der betrieb hat 3 festangestellt und div. aushilfen - falls das für die antwort von relevanz ist.
mit freundlichem gruß an die experten
ann
Servus,
zunächst gilt, wenn diese Arbeitszeit vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer nicht länger zu arbeiten hat.
Wenn (im Rahmen von § 3 ArbZG!) Überstunden angeordnet werden, müssen sie vergütet werden. Das alleinige Dulden, dass der Arbeitnehmer mit den ihm zugeteilten Aufgaben nicht in die Puschen kommt und abends auf Arbeit herumhängt, führt nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch.
Schöne Grüße
MM
PS: es gibt ja auch betrieblich bedingte notwendigkeiten, aus denen dann überstunden resuliteren… - was dann?
Auch dann gibt es einen Vorgesetzten, der diese Überstunden anordnen kann oder eben auch nicht.
Kein Arbeitnehmer kann eigenmächtig eine Arbeitszeit beschließen, die von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit abweicht. Er darf ja auch nicht erwarten, dass man ihm den Nachmittag bezahlt, wenn er mittags Feierabend macht, weil er der Ansicht ist, es sei genug geschafft für den Tag.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
es spricht einiges dafür, daß eine derart schwammige Formulierung
rechtswidrig sein könnte.
Daher stellt sich die Frage, wie die exakte Formulierung zu Arbeitszeit und Arbeitstagen im Vertrag lautet und welche Wochenarbeitszeit ansonsten im Betrieb üblich ist.
Ansonsten ist MM zuzustimmen: Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein. Daß sich Überstunden aus „betrieblichen Notwendigkeiten“ ergeben, ist eher die Ausnahme.
&Tschüß
Wolfgang
Es stellt sich auch die Frage nach dem Gehalt.
Bei einem AN der nur Mindestlohn erhält, dürfte die Vereinbarung eher nichtig sein.
Bei einem Mitarbeiter der einen hohen 4stelligen Betrag erhält, dürfte die Überstundenzahl enthalten sein.
Bei 3 Festangestellten und ein div. Aushilfen sollte man aber auch die Frage nach dem Kündigungsschutz stellen bevor man anfängt Forderungen zu stellen.
Krümel