Hallo!
Ich arbeite als Krankenpfleger im Drei-Schicht-Dienst, wobei ich den Nachtdienst planmäßig nur an den Wochenenden leiste. Nun haben wir vom Pflegedienst im Laufe des Jahres recht viele Überstunden aufgebaut, besonders bei mir sind sehr viele aufgekommen, da ich sehr viele Ausfälle im Nachtdienst kompensieren musste. Nun wurde unsere Station während der Sommerferien, im sogenannten Sommerloch, für 5 Wochen geschlossen und das Personal meiner Station wurde im Hause auf andere Abteilungen verteilt. So auch ich, aber erst nachdem ich etwa 80 Überstunden abgebaut hatte. Ich hatte unter der Woche einige Tage vom Frühdienst frei bekommen und auch ein Dienstwochenende mit 5 Nächten am Stück. Es sind also 50 Nachtdienststunden und 10 Stunden, die ich an dem besagten Dienst-Sonntag eigentlich hätte arbeiten sollen. Nun gehen mir von der Lohnvergütung her die Zuschläge für die entfallenen Nachtdienststunden und der Sonntagszuschlag verloren. Dazu kommt noch, dass die Wechselschichtzulage von 105,-€ auf 40,-€ reduziert wird, weil der Nachtdienstintervall für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde. Es ist nicht unerheblich, was die Lohnzuzahlungen angeht, denn zusammengerechnet würden es etwa knapp 190,-€ brutto sein. Nun die Frage: Kann ich von meinem Dienstgeber verlangen, dass ich die entgangenen Lohnzuschläge (Nachtdienstzulage / Sonntagszuschlag / Wechselschichtzulage) erstattet bekomme, auch wenn ich die Nachtdienste über das Wochenende nicht geleistet habe, weil ich ins „Frei“ geschickt wurde.
Würde mich sehr freuen, wenn ich Rat bekommen könnte.
Danke!
Diese Zuschläge sind ja ein Ausgleich für die besondere Belastung. Diese besondere Belastung hat nun nicht stattgefunden, also auch kein Ausgleich für die besondere Belastung. Das wäre aber nur der logische Erklärungsansatz.
Ob sich aus den „regelmässigen“ Nachtschichten ein „Gewohnheitsrecht“ ableiten lässt?
Ich bezweifle es.
Letzte Gewissheit gibt sicher erst ein Arbeitsgericht.
Dass es diese Leistungs- Zuschläge für dienstfreie Zeiten nicht gibt, ist eigentlich doch klar.
Dafür sind es Leistungs- Zuschläge und kein Grundlohn.
Hallo,
daß ZEITzuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden müssen, wurde schon richtigerweise geschrieben.
Bei dem hier
sehe ich aber durchaus Prüfungsbedarf. Derartige pauschalisierten Zulagen können in den meisten mir bekannten Tarifwerken des öD nicht wegen so einer kurzen Unterbrechung gekürzt werden. Hier gibt es vielmehr in den meisten Tarifwerken Formulierungen wie zB „überwiegend“ oder „regelmäßig“, bei denen eine Unterbrechung von einigen Wochen unschädlich wäre.
Deswegen müßte auf Grund des konkreten Wortlautes der Regelung konkret überprüft werden, ob diese Unterbrechung tatsächlich zur Zulagenkürzung führen darf.
&Tschüß
Wolfgang