Ist es rechtlich zulässig, öffentliche Abwasserkanäle zu überbauen, und was für Folgen ergeben sich daraus?
Gibt es Beispielfälle, wo dies geschah?
Was ergaben sich in ähnlichen Fällen für rechtliche Konsequenzen?
Ist es rechtlich zulässig, öffentliche Abwasserkanäle zu überbauen, und was für Folgen ergeben sich daraus?
Gibt es Beispielfälle, wo dies geschah?
Was ergaben sich in ähnlichen Fällen für rechtliche Konsequenzen?
Hallo Gerald!
Die Frage mußt Du schon genauer stellen!
Meinst Du mit Überbauung ein Haus auf einen Abwasserkanal setzen?
Das ist doch wohl kaum möglich. Bauplätze und Kanalsystem werden zusammen geplant und ein Abwasserkanal geht wohl kaum quer über ein Grundstück!
Gruß Werner
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Hallo Gerald!
Die Frage mußt Du schon genauer stellen!
Meinst Du mit Überbauung ein Haus auf
einen Abwasserkanal setzen?Das ist doch wohl kaum möglich. Bauplätze
und Kanalsystem werden zusammen geplant
und ein Abwasserkanal geht wohl kaum quer
über ein Grundstück!
Gruß Werner
Es geht um die illegale Überbauung mit einem Gebäude, da ich so einen ähnlichen Fall gerade erlebt habe. Hier handelt es sich zwar um einen unterirdischen Triebwerkskanal, der aber denselben Rechtsstatus wie durch Grunddienstbarkeiten geschützte Abwasserkanäle besitzt.
Wenn ein Haus neu gebaut wird auf einem Grundstück, das schon länger von einem Abwasserkanal durchquert wird, könnte dies hier genauso geschehen, falls wie beim gegebenen Fall der Kanal und dessen Schutzstreifen mißachtet werden, da der zusätzliche Geländegewinn den Bauträgern als verlockender Vorteil erscheint.
Gruß Gerald
Hallo Gerald!
Willst Du mit Deiner Fragerei irgendwas provozieren?
Bei einem illegalen Bau stellt sich doch diese Frage überhaupt nicht. Illegal bleibt illegal und muß wieder weg!
Gruß Werner
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Weg der Beseitigung eines illegalen Hauses
Danke, Du hast recht, zu diesem Standpunkt bin ich inzwischen auch gelangt.
Dennoch würde mich es interessieren, wie in ähnlichen Beispielfällen verfahren wurde, da ich bei der Betreibung eines Hausabrisses noch keinerlei Erfahrung habe.
So wäre interessant, ob es in ähnlichen Fällen üblich ist, durch Nießbrauch oder anderer Vereinbarungen den illegalen Zustand auf bestimmte Zeit zu dulden, mit welchen juristischen Hürden und Fallstricken die Beseitung des Baufehlers erzwungen werden kann und wie man hier von Behörden wie der Bauaufsicht unterstützt werden kann.
Auch könnte sich die Frage stellen, ob es sich bei der Überbauung um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handelt, da durch den Rechtsbruch ein massiver zerstörerischer Angriff gegen den Schutz meiner Betriebsanlagen erfolgte.
Hallo Gerald!
Ich denke, Du willst uns alle auf den Arm nehmen (vera…) oder übst hier komplizierte Redewendungen.
Warum stellst Du Deine Fragen nicht in einfachen Sätzen und erklärst uns , was Du wirklich willst!
Gruß Werner
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Ich denke, Du willst uns alle auf den Arm
nehmen (vera…) oder übst hier
komplizierte Redewendungen.
Warum stellst Du Deine Fragen nicht in
einfachen Sätzen und erklärst uns , was
Du wirklich willst!Gruß Werner
Hallo Werner,
es handelt sich hier um einen tatsächlich gerade ereigneten Vorfall. Es wurde per Grunddienstbarkeit vereinbart, daß ein unterirdischer Triebwerkskanal nicht überbaut werden darf. Diese Vereinbarung wurde nun auf dreiste Weise gebrochen, so daß ich neben vollendeten Tatsachen vor einer ungewöhnlichen juristischen Situation stehe, wo sich viele Fragen stellen und wenig Erfahrung vorhanden ist. was für Rechte hier zu beachten sind und was für ökonomisch opimale durchsetzbare Lösungen denkbar sind.
Im übrigen finde ich meine Redewendungen keineswegs kompliziert, sondern nur der anspruchsvollen technischen Materie entsprechend nicht ganz trivial und vielsinnig. Die Alternative wäre nur,
in langen Texten alles ganz ausführlich zu zerlegen.
Gruß Gerald
Hallo Gerald!
Wenn auf einem Grundstück eine bestimmte Stelle nicht bebaut werden darf, muß dies als Baulast eingetragen sein. Ist das nicht der Fall, kann/muß der Bauherr dies nicht wissen und es ist ein Versäumnis der Triebwerkskanalbetreiber.
Was ist denn ein Triebwerkskanal???
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Baulast Definition Mißachtung
Wenn auf einem Grundstück eine bestimmte
Stelle nicht bebaut werden darf, muß dies
als Baulast eingetragen sein. Ist das
nicht der Fall, kann/muß der Bauherr dies
nicht wissen und es ist ein Versäumnis
der Triebwerkskanalbetreiber.Was ist denn ein Triebwerkskanal???
Ein Triebwerkskanal ist ein unterirdisch verrohrtes Gewässer zu einem Stausee zum Antrieb einer Turbine.
Wie ist die genaue Definition einer Baulast?
Gibt es hierzu einen Unterschied zur Eintragung, daß bei der Bebauung bestimmte Abstände einzuhalten sind?
Wie sind die rechtlichen Folgen bei einer Zuwiderhandlung?
Gruß
Gerald
Hallo ihr beiden!
Wie ist die genaue Definition einer
Baulast?
Soweit ich mich erinnern kann, wird eine Baulast dann eingetragen, wenn einer den Mindestabstand zur Grenze nicht einhält. Diesen legt ein Bebauungsplan oder das Landesbaurecht bzw. Bundesbaurecht (weiss ich grade nicht) fest.
Gibt es hierzu einen Unterschied zur
Eintragung, daß bei der Bebauung
bestimmte Abstände einzuhalten sind?
Ein Mindestabstand wird nur bei Leitungsrechten o.ä. eingetragen.
Wie sind die rechtlichen Folgen bei einer
Zuwiderhandlung?
Wenn jemand dahinter kommt, und das Haus noch nicht steht eine Umplanung. Steht das Haus schon kommt ein kräftiges Bußgeld auf den Bauherrn bzw. Planer zu. Das unterscheidet sich in den Bundesländern, da das Baurecht zu Teil auch Landesrecht ist.
Bei deinem Problem Gerald greift aber nur ein Leitungsrecht, dass im Grundbuch eingetragen sein muss. Ist das nicht der Fall, kann der Betreiber des Tunnels nix machen. Ist eine solches Leitungsrecht vorhanden, hat das Büro, das den Lageplan gefertigt hat, schlicht gepennt. Das Haus wird man sicher nicht abreissen. Zumindest nicht solang, bis etwas mit dem Tunnel ist.
Ich kenne einen ähnlichen Fall. Dort baute ein Eigentümer seine Garage auf ein Leitungsrecht des Stromversorgers. Dieser musste sich bei der Planung bereiterklären, bei einem Störfall in der Leitung, keinen Schadensanspruch an den Versorger zu stellen, falls bei Baumasnahmen die Garage beschädigt wird.
Wenn du mehr wissen willst, dann mail mir mal. Ich werde mich dann umhören. Ich kann dir aber nur helfen, wenn es sich um einen Fall in Baden-Württemberg handelt!
Wolfgang
Hallo Wolfgang!
Wie sind die rechtlichen Folgen bei einer
Zuwiderhandlung?
Steht
das Haus schon kommt ein kräftiges
Bußgeld auf den Bauherrn bzw. Planer zu.
Das unterscheidet sich in den
Bundesländern, da das Baurecht zu Teil
auch Landesrecht ist.
Wie ist das, wenn es sich um einen privaten durch Grunddienstbarkeit gesicherten Triebwerkskanal handelt? Was nützt dann ein Bußgeld? Ist hier nicht früher oder später der Abriß angesagt, z. B. für den Fall daß eine Kanalsanierung oder -neuverlegung notwendig ist?
Und handelt es sich nicht um einen vielleicht strafrechtlich relevanten Betrug, wenn dieser Grundstückteil planmäßig zur Bebauung verkauft wurde und nun vielleicht ein Abriß droht?
Ist eine solches Leitungsrecht
vorhanden, hat das Büro, das den Lageplan
gefertigt hat, schlicht gepennt. Das Haus
wird man sicher nicht abreissen.
Zumindest nicht solang, bis etwas mit dem
Tunnel ist.
Was stehen für Alternativen zur Verfügung, wenn der Verstoß absichtlich aus Gewinnerzielungsabsicht begangen wurde?
Ich kenne einen ähnlichen Fall. Dort
baute ein Eigentümer seine Garage auf ein
Leitungsrecht des Stromversorgers. Dieser
musste sich bei der Planung
bereiterklären, bei einem Störfall in der
Leitung keinen Schadensanspruch an den
Versorger zu stellen, falls bei
Baumasnahmen die Garage beschädigt wird.
Bei meinem Fall wurde ausdrücklich per Grunddienstbarkeit vor 5 Jahren bei der Ausweisung des Baugebiets festgelegt, daß ein Abstand von 4 Metern einzuhalten ist!
Die Bebauung erfolgte nun so, daß sich ohne schwere Abrißarbeiten keine Ausbesserungen oder Erneuerungen an der Rohrleitung durchführen lassen.
Wenn du mehr wissen willst, dann mail mir
mal. Ich werde mich dann umhören. Ich
kann dir aber nur helfen, wenn es sich um
einen Fall in Baden-Württemberg handelt!
Ich wohne leider knapp außerhalb davon in Bayern.
Vielen Dank
Gerald
Hallo Gerald!
Die Baulast wird vom Kreisbauamt im Grundbuch eingetragen, damit der event. Käufer eines Grundstückes erfährt, daß mit dem Grundstück nicht alles koscher ist und damit der Besitzer einen bestimmten Zustand beläßt oder ändert.
Ich bin kein Experte, was ich hier weiß, ist eigene Erfahrung beim Kauf eines Hauses.
Das können verschiedene Auflagen sein. Bei einem Wohnhaus z.B. die Auflage, in den nächsten (bestimmten) Jahren aufzustocken oder die Dachpfannen farbmäßig zu ändern usw.
Das können die verrücktesten Dinge sein und eben, daß eine bestimmte Stelle eines Grundstückes nicht überbaut werden darf.
Gruß Werner
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Baulast geklärt, Fragen mit Abriß bleibend
Hallo Wolfgang!
Wie sind die rechtlichen Folgen bei einer
Zuwiderhandlung?Steht
das Haus schon kommt ein kräftiges
Bußgeld auf den Bauherrn bzw. Planer zu.
Das unterscheidet sich in den
Bundesländern, da das Baurecht zu Teil
auch Landesrecht ist.Wie ist das, wenn es sich um einen
privaten durch Grunddienstbarkeit
gesicherten Triebwerkskanal handelt? Was
nützt dann ein Bußgeld? Ist hier nicht
früher oder später der Abriß angesagt, z.
B. für den Fall daß eine Kanalsanierung
oder -neuverlegung notwendig ist?Und handelt es sich nicht um einen
vielleicht strafrechtlich relevanten
Betrug, wenn dieser Grundstückteil
planmäßig zur Bebauung verkauft wurde und
nun vielleicht ein Abriß droht?Ist eine solches Leitungsrecht
vorhanden, hat das Büro, das den Lageplan
gefertigt hat, schlicht gepennt. Das Haus
wird man sicher nicht abreissen.
Zumindest nicht solang, bis etwas mit dem
Tunnel ist.Was stehen für Alternativen zur
Verfügung, wenn der Verstoß absichtlich
aus Gewinnerzielungsabsicht begangen
wurde?Ich kenne einen ähnlichen Fall. Dort
baute ein Eigentümer seine Garage auf ein
Leitungsrecht des Stromversorgers. Dieser
musste sich bei der Planung
bereiterklären, bei einem Störfall in der
Leitung keinen Schadensanspruch an den
Versorger zu stellen, falls bei
Baumasnahmen die Garage beschädigt wird.Bei meinem Fall wurde ausdrücklich per
Grunddienstbarkeit vor 5 Jahren bei der
Ausweisung des Baugebiets festgelegt, daß
ein Abstand von 4 Metern einzuhalten ist!
Die Bebauung erfolgte nun so, daß sich
ohne schwere Abrißarbeiten keine
Ausbesserungen oder Erneuerungen an der
Rohrleitung durchführen lassen.Wenn du mehr wissen willst, dann mail mir
mal. Ich werde mich dann umhören. Ich
kann dir aber nur helfen, wenn es sich um
einen Fall in Baden-Württemberg handelt!Ich wohne leider knapp außerhalb davon in
Bayern.Vielen Dank
GeraldHallo Gerald!
Die Baulast wird vom Kreisbauamt im
Grundbuch eingetragen, damit der event.
Käufer eines Grundstückes erfährt, daß
mit dem Grundstück nicht alles koscher
ist und damit der Besitzer einen
bestimmten Zustand beläßt oder ändert.
Ich bin kein Experte, was ich hier weiß,
ist eigene Erfahrung beim Kauf eines
Hauses.
Hallo Werner,
Danke, so langsam weiß ich dies einzuordnen. In diesem Fall scheint die Grunddienstbarkeit alternativ zu genügen, was aber nur eine sekundäre Frage zu meinem Fall ist.
Gruß Gerald
Servus!
Vieleicht habe ich das ganze grundsätzlich nicht kapiert. Es gab vor der Planung des Hauses eine Grunddienstbarkeit, die darauf hinwies, dass auf dem Grundstück ein Tunnel liegt, von dem eine etwaige Bebauung 4m Abstand halten muss. Das Grundstück wurde NACH der Eintragung verkauft, dann ein Haus geplant und gebaut. Wenn meine Ausführungen bis dahin richtig sind, dann muss
Der Unterschied dürfte eigentlich zw. Bayern und BW nicht so gross sein, aber garantieren kann ich für nix. Wenn ich in obiger Ausführung einen Fehler gemacht habe, mail mir!
Wolfgang
Grunddienstbarkeitsverletzung bei Kanal
Servus!
Vieleicht habe ich das ganze
grundsätzlich nicht kapiert. Es gab vor
der Planung des Hauses eine
Grunddienstbarkeit, die darauf hinwies,
dass auf dem Grundstück ein Tunnel liegt,
von dem eine etwaige Bebauung 4m Abstand
halten muss. Das Grundstück wurde NACH
der Eintragung verkauft, dann ein Haus
geplant und gebaut.
Dies ist richtig so, wobei die Leitung mit Durchmesser 40 cm in etwa 50 cm bis 1 m Tiefe liegt. Die Festlegung des Sicherheitsabstands wurde aus entsprechenden DIN-Normen und den bei Abwasserkanälen üblichen übernommen und vor etwa 5 Jahren eingetragen. Die hier zu Gewerbezwecken genehmigte Halle steht nun im fortgeschrittenen Rohbau.
Wenn meine
Ausführungen bis dahin richtig sind, dann
muss
- der Notar, der den Kaufvertrag
unterschrieben hat, dem Käufer klar und
deutlich auch die Grunddienstbarkeit
hinweisen
Der Bauherr bestreitet, davon bis jetzt erfahren zu haben, auch wenn er natürlich den Grundbuchinhalt kennen müßte.
- der Planer (irgendwann ist ein
Vermessungsing. daran beteiligt)
ebenfalls in den schriftlichen Teil des
Lageplans die Erhebung des Grundbuches
miteintragen, dazu gehören gerade diese
Lasten.
Dies muß noch aufgeklärt werden, wobei aber Versäumnisse zu vermuten sind. Interessant wäre hier, wodurch genau die Planer hierzu gesetzlich verpflichtet werden.
- das Planungsamt den Bau nicht
genehmigen, da diese Grunddiesntbarkeit
existiert und im Lageplan verzeichnet
ist.
Dies ist auch meine Meinung. Ich suche aber noch immer danach, wo genau diese Pflichten des Planungsamts geregelt sind. Hierzu wird mein Vater, der der Betroffene ist, am Montag einen Anwalt zur Beratung aufsuchen. Auch ist hier interessant zu wissen, wieweit ggf. die Bauabteilung der Gemeinde zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Möglicherweise sollte gegen die Baugenehmigung zur Anfechtung Widerspruch erhoben werden.
Aber unabhängig davon ist in § 1027 BGB geregelt, daß die Rechtsbeeinträchtigung durch Verletzung der Grunddienstbarkeit mit der Bebauung wieder zu beseitigen ist, wobei der Anspruch nach § 1028 in dreißig Jahren verjährt.
Der Unterschied dürfte eigentlich zw.
Bayern und BW nicht so gross sein, aber
garantieren kann ich für nix.
Das wird sich nun hoffentlich bald herausstellen.
Wenn ich in
obiger Ausführung einen Fehler gemacht
habe, mail mir!Wolfgang
Mit freundlichen Grüßen und vielem Dank
Gerald Schneider