Moin.
An einem Haus ist ein ehemaliger Carport angebaut und schon lange anders genutzt. Das Ganze wird jetzt verkauft. Vor ca. 10 Jahren wurde diese überdachte Terrasse als Schankraum genehmigt. Diese überdachte Terrasse ist einseitig an das Haus angebaut, eine zweite Seite ist die Mauer, die knapp einen halben Meter innerhalb der Grundstücksgrenze zum Nachbarn steht. Diese Mauer steht vielleicht schon über 200 Jahre und ist in der Verlängerung die Außenwand des Hauses in die eine Richtung und in die andere läuft sie auch erst nach ein paar Metern nach der Terasse zum Garten aus.
Bei der Umnutzung vor 10 Jahren bekam die überdachte Terrasse eine dritte Außenwand und Tore an der vierten.
Kann der Nachbar noch widersprechen? Solange es Unterstand, Carport und vielleicht sogar Terrasse war, könnte das ja so rechtens gewesen sein. Einen Schankraum mit nicht einmal einem Meter Grenzabstand kann es nur im Altbestand geben, das Baujahr des „Gebäudeteils“, wenn es denn so definiert wird (das ist eine Frage an die www hier) ist keine 25 Jahre alt, damals ging das doch auch nur mit Baulast oder Genehmigung durch den Nachbarn wie auch immer. Kann der jetzt noch kommen und dagegen etwas tun? Es gibt ja kein Gewohnheitsrecht, aber eine Verjährung der Einspruchsfrist ja schon.
Danke udn Grüße ynot
um was geht es denn genau? Soll da wieder ein Schankbetrieb eröffnet werden?
Wenn ja benötigt man eine neue Konzession dafür. Diese wird es vermutlich so nicht mehr geben.
ist alles schön Eingetragen und genehmigt, dann dürfte der Nachbar keine Möglichkeit haben eine Bauliche Änderung durchzusetzen.
Ein Schwarzbau bleibt ein Schwarzbau egal wie alt dieser ist.
Moin,
danke , nein.
Der Raum soll aber als Raum anderweitig genutz werden, und
ist er nicht, ist wie gesagt
Meine Idee ist jetzt nicht, eine vollständige Antwort darauf zu bekommen, die gibt das zuständige Baurechtsamt. Es hilft aber zu wissen, was machbar sein sollte, je nachdem wie kooperativ die sind. Und mir geht es hier auch nicht um die bautechnischen Probleme, daraus einen beheizbaren Raum zu machen, sondern um die genehmigungstechnische Seite. Z.B. ob es für eine Nutzung als Raum (sowohl für gewerbl. oder Wohnzwecke) eine ganze (neue) Baugenehmigung braucht.
Völlig irrelevant für die Beantwortung der Frage, aber ich hatte ursprünglich „SchRankraum“ gelesen und mich die ganze Zeit gefragt, was das sein sollte/könnte. Erst heute habe ich festgestellt, dass es um einen SCHANKraum geht.
ggf. Falls ja, wir wissen nicht wo die bist, wie kennen nicht die Kommunale Bauordnung bei dir und können auch nciht sagen in welchen Bereich des Bebauungspalnes dein Grundstück liegt und wie weit die Baulichen Höchstgrenzen erreicht sind.
Danke -
…davon gehe ich aus.
Und ich erwarte keine konkreten Antworten hier, sondern nur allgemeingültige, die für B-W (und die dortige/hiesige) LBO zutreffen. Wie immer wieder hier betont, treffen die Entscheidungen die Bauämter vor Ort. Mir geht es um Einspruchsfristen der Nachbarn (Und ich suche Argumente, um Ämter und Nachbarn ggf. zu überzeugen, weil es Hinweise geben kann auf …, was hier bei www jemand kennt).
Meine Frage war, ob die Einspruchsmöglichkeit eines Nachbarn verjährt, wenn es sich nicht um sowieso schon unzulässige = Schwarzbauten handelt. Und wenn man davon ausgeht, dass es keine Baulast dort gibt, denn auch dann wäre die Frage ja hinfällig.
Weil das bei einer weiteren Nutzung oder einer Umnutzung als Sch-r-ankraum wichtig wäre. Bei einer Umnutzungsgenehmigung würde diese Frist ja wohl von Neuem beginnen. Da wird der Nachbar ja sowieso wieder gefragt, oder?