übereignung von abitur-klausuren

hallo, ich habe meine ex-schule angeschrieben, da ich meine abiturarbeiten haben möchte (die aufbewahrungsfrist ist abgelaufen). nun schrieb man mir zurück, die arbeiten würden grundsätzlich nicht übereignet. ich weiß aber, dass ich ein recht auf übereignung habe, weiß nur nicht, wo es steht bzw. wo ich den entsprechenden paragraphen finde, um meinem anliegen bei der schule den nötigen nachduck zu verleihen. wer kann helfen?

Liebe Ellie,
in Deutschland gibt es wegen des Bildungsföderalismus vermutlich 16 unterschiedliche Bestimmungen. Wenn Du Abitur an einem bayerischen Gymnasium gemacht hast, dann könnte ich nachfragen; ich glaube, dass die Abituraufgaben in Bayern 10 Jahre archiviert werden müssen. Dann werden sie vernichtet.
Ansonsten kann Dir sicher jedes Kultusministerium Auskunft geben über die genauen Bestimmungen und Deine Rechte diesbezüglich.
Ich hoffe ich konnte Dir damit weiterhelfen. Ich jedenfalls besitze meine Abituraufgaben und lese ganz amüsiert, was ich z.B. in Deutsch vor längerer Zeit geschrieben habe.

Liebe Grüße
G.Helmbrecht

Hallo,

dein Bundesland und die besuchte Schulform sind?

Grüße,
Christian

Auch an unserer Schule /Gymnasium in MV/ werden Abiturarbeiten grundsätzlich archiviert und nach einer gegebenen Frist ordnungsgemäß vernichtet.
Eine Übereignung hat es in den letzten 15 Jahren nicht gegeben und ist meines Wissens nach auch nicht vorgesehen.

hessen, gymnasium

liebe grüße,
ellie

Hallo
ich hab das hier gefunden. Ich hoffe, dass es weiterhilft.

Die Rechtslage zu Fragen der Einsichtnahme in Abiturklausuren ist differenziert zu betrachten. Es ist zu unterscheiden, ob sich der Schüler noch in einem Schulverhältnis zur Schule befindet (dann gelten die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) oder ob es sich um ehemalige Schüler handelt, die Einsicht in ihre Abiturklausuren nehmen möchten. Hier sind nicht die speziellen schulrechtlichen Regelungen anzuwenden, es gilt vielmehr das allgemeine Zugangsrecht des Datenschutzgesetzes. Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich aus § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Dieses Recht ist zeitlich nur durch die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ( § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern) begrenzt. Wenn die Aufbewahrungsfrist für Ihre Arbeiten noch nicht abgelaufen sind, können Sie das Einsichtsrecht gegenüber der Schule geltend machen.

hallo ellie,
mir war nicht bewusst, dass eine Übereignung der Abiturprüfung möglich ist. Ich dachte immer, dass nur eine Einsicht beantragt werden kann.
Daher kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Auch eine kurze Googlesuche hat leider nichts ergeben.
Mit bestem Gruß,
Michael Schepens

PS: Vielleicht kann dir das Bildungsministerium weiterhelfen! Und das ist nun nicht (!) scherzhaft gemeint

allgemeinbildendes Gymnasium oder berufliches Gymnasium? Und wann hast du dein Abitur abgelegt gehabt?

Ansonsten scheint die Rechts-/Erlasslage ein wenig undurchsichtig, gefunden habe ich folgendes:

http://www.datenschutz.hessen.de/_old_content/tb32/k…

Ansonsten findet sich in der OAVO und der alten VOGO/BG lediglich ein Recht auf Einsichtsnahme in die Prüfungsakten, das aber darin nicht näher beschrieben wird (zeitliche Befristung oder ähnliches). Von Aushändigung/Überlassung habe ich gar nix gelesen. Dazu passt dann auch Punkt 6 dieser FAQ: http://www.schulamt-friedberg.hessen.de/irj/SSA_Hoch…

Zu dem Thema findet man dann auch hier was:http://www.cosmiq.de/qa/show/1409634/Gibt-es-in-Hess…

Grüße,
Christian

allgemeinbildend. die schule ist - glaube ich - zu 50% in staatlicher und zu 50% in bischöflicher hand.

ich habe 1984 abitur gemacht.

liebe grüße,
heike

p.s. vielen dank schonmal für die links, da lese ich mich dann jetzt mal ein…