nein, man kann nicht einfach in Hamburg losfliegen und dann
sagen „Paris Tower hier bin ich“. Man muss den Flug anmelden.
In Deutschland macht man das bei der DFS. Mittlerweile geht
das online: https://secais.dfs.de/ Die DFS „bucht“ den Flug
dann in einem System ein auf welches andere Länder zugreifen
können. Ein Pilot hat mir mal gesagt „no news are good news“.
D.h. wenn man nichts mehr hört ist der Plan so in Ordnung und
man kann losfliegen und hat auch die Überflugrechte. Hat ein
Land bedenken so erteilt es die Überfluggenehmigung halt
nicht.
Das hört sich ja praktisch an.
Überflugrechte sind ferner im Chicagoer Abkommen geregelt: https://de.wikipedia.org/wiki/Chicagoer_Abkommen
aha! Hört sich auch praktisch an, zumal es von nahezu allen Staaten ratifiziert ist.
Artikel 5 klingt da aber eher nach „einfach losfliegen“:
Jeder Vertragsstaat erklärt sich damit einverstanden, daß alle nicht im planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt sind, ohne Einholung einer vorherigen Erlaubnis in sein Hoheitsgebiet einzufliegen oder es ohne Aufenthalt zu durchfliegen, und dort nicht gewerbliche Landungen vorzunehmen, vorbehaltlich des Rechts des überflogenen Staates, eine Landung zu verlangen. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, aus Gründen der Flugsicherheit zu verlangen, daß Luftfahrzeuge, die sich in unzugängliche Gebiete oder solche ohne genügende Luftfahrteinrichtungen begeben wollen, vorgeschriebene Strecken einhalten oder eine Sondererlaubnis für solche Flüge einholen."
„ohne Einholung einer vorherigen Erlaubnis in sein Hoheitsgebiet einzufliegen“
Klingt eindeutig; woraus ergibt sich dann aber, dass man die Flüge anmelden muss? Aus der Umsetzung in die nationalen Gesetze oder aus weiteren Artikeln? Oder hat das Anmelden nichts mit der Genehmigung zu tun, sondern soll einfach der Koordination des Verkehrs dienen?
In welchen Fällen werden Überflugrechte verwehrt? Im Falle von Eppo Harbrink Numan würde ja der Teil des Artikels 5 relevant sein, der sich mit Flügen „in unzugängliche Gebiete oder solche ohne genügende Luftfahrteinrichtungen“ beschäftigt.
Gruß
Paul