Überholer und Rechtsabbieger innerorts

Hallo Zusammen,

jemand überholt, innerorts bei freier, gerader Gegenfahrbahn (Vorfahrtsstraße, kein Überholverbot). Aus einer Seitenstraße biegt jemand ein, sodass er dem Überholer entgegenkommt. Dieser muss Ausweichen und „schlängelt“ sich zwischen dem, nun halb auf der Vorfahrtsstraße stehenden, Einbieger und dem Überholten durch. Es gab keine Kollision; der Überholer fährt weiter.

Was wäre, wenn der Überholte, der ja nun auch irgendwie bei dieser Aktion behindert wurde, beim Ausweichen gegen den Bordstein gefahren wäre?

Gruß Herr_Schulz

Hallo,
wer in die Vorfahrtstrasse einbiegt, muss dort Vorfahrt gewaehren. Auch solchen Ueberholern, also warten.
Gruss Helmut

Hallo Helmut,

dass dem Überholer die Vorfahrt genommen wurde, war schon klar. In meinem Szenario ist der Überholer (Zeuge) aber nicht mehr da (keine Kollision), sondern nur noch der Verursacher (Rechtsabbieger) und der indirekt betroffene Überholte (ist gegen den Bordstein gefahren, der Überholer weiß das aber nicht).

Gruß Herr_Schulz

hi

ääähm - darf man denn auf einer einspurigen Ortsdurchfahrt überhaupt überholen?

Oder ist da sowieso Überholverbot?

lG

Hallo Georg,

warum denkst Du, dass ein generelles Überholverbot besteht? Denke, dass das zu einem generellen, innerstädtischen Verkehrskollabs führen würde. Denke mal an Fahrräder, Traktoren, Krankenrollstühle (sofern die auf die Straße dürfen)…

Gruß Herr_Schulz

Was wäre, wenn der Überholte, der ja nun auch irgendwie bei
dieser Aktion behindert wurde, beim Ausweichen gegen den
Bordstein gefahren wäre?

Dann wäre ein Besuch in der nächsten Werkstatt angezeigt.

Ansonsten gilt, dass Überholen nur darf, wer den Überholvorgang ausführen kann, ohne den Überholten zu behindern und bei klarer Verkehrslage. Der Überholte seinerseits muss erforderlichenfalls abbremsen, um die rechtzeitige Vollendung eines Überholvorgangs zu ermöglichen. Der Einbiegende schließlich muss beiden die Vorfahrt gewähren.

Somit hat jeder etwas falsch gemacht.

Dass ein Überholender nach einem mit Hängen und Würgen und Behinderung und Schneiden noch erfolgreichen Überholmanöver innerorts nicht mal in den Rückspiegel gesehen hat, um sich zu vergewissern, dass kein Unfall die Folge war, würde ich ihm als Richter nicht abnehmen. Auf jeden Fall hat er die Wahl zwischen Verkehrsunfallflucht und Straßenverkehrsgefährdung.

Gruß
smalbop

Moin,

Was wäre, wenn der Überholte, der ja nun auch irgendwie bei
dieser Aktion behindert wurde, beim Ausweichen gegen den
Bordstein gefahren wäre?

dann hätte er wohl eine kaputte Felge (oder mehr).
Aber was willst Du jetzt wissen? Ob der Überholer dafür haften müsste?
Eine Frage der Beweisbarkeit.
Hätte der Überholte noch eine andere Chance gehabt auszuweichen?
Wie will man nachweisen, dass der Abstand vom Überholten zum Überholenden zu knapp war um ohne ein Ausweichmanöver einen Unfall zu vermeiden? Es gibt ja Autofahrer die vor Schreck das Lenkrad verreissen ohne dass die Situation dies zwingend erfordert hätte.
Wie auch immer, per Definition wäre das ein Verkehrsunfall und der Überholer wäre nach §142 Abs.5 Unfallbeteiligter und hätte sich der Verkehrsunfallflucht strafbar gemacht.

Gruss Jakob

Was wäre, wenn der Überholte, der ja nun auch irgendwie bei
dieser Aktion behindert wurde, beim Ausweichen gegen den
Bordstein gefahren wäre?

Der Einbiegende Fahrer hat die Vorfahrt des Überholenden missachtet.
Dieser hat ein Ausweichmanöver gemacht, wodurch der Überholende ebenfalls ausweichen musste und sich das Fahrzeug beschädigt hat.

Der Überholer ist weiter gefahren, er hätte sich, wenn er den Unfall bemerkt hat, der Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht.

Auslöser des Unfalls ist aber der Einbiegende, der schuldhaft die Vorfahrt des Überholenden missachtete.

Für den Geschädigten bleibt nun noch das kleine Problemchen der Beweisbarkeit…

Dann ist natürlich von einem Unfall auszugehen, vorausgesetzt es ist auch ein Sachschaden entstanden.

Somit sind der Geschädigte, der Überholende und auch der Einbiegende hier Unfallbeteiligte. Wenn der Überholende hier weiterfährt obwohl er den Unfall bemerkt hat dann macht er sich des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.

Der Überholende trägt hier aber keine Schuld wenn er dort überholen durfte und sich auch an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gehalten hat. Die Schuld am Unfall trägt der Einbiegende, er hat nicht nur Fahrzeugen die von Links kommen die Vorfahrt zu gewähren sondern jeglichem Verkehr auf der vorfahrt-berechtigten Straße, somit also auch jemandem der gerade überholt.

Da alle dasselbe sagen, wäre die Frage beantwortet!

Gruß Herr_Schulz