Überstehendes Fahrzeugheck

wenn man mit seinem Auto mit allen vier Rädern in einer
eingezeichneten Parkbox steht, aber das Fahrzeugheck oder
-vorderteil ca. 20cm über die weiße Begrenzungslinie
hinausreicht, ist dies zulässig

Ja: § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.)

oder macht man sich eines
Verkehrsverstosses schuldig.

Ja: § 1 StVO gebietet ein Verhalten ohne vermeidbare Behinderung oder Belästigung.

Nach der Parkbox beginnt eine
Ausfahrt, aber es entsteht keine Behinderung.

Das sehe ich anders, wenn die Zuwegung, etwa für ein ähnlich dimensionierten SUV mit beschränkter Manövrierfähigkeit, derart verengt wird.

G imager

Hallo und vielen Dank für Ihre fundierte Antwort. Es gibt doch noch Wissende und nicht nur noch Oberlehrer.

Gruß

Ja: § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken
außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845;
BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG
Köln, DAR 1983, 333 f.)

Im § 41 StVO gibt es keinen Abs. 3 Nr. 7. Und nun?

Gruß Crack

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Hi,

vielen Dank für Ihre fundierte Antwort. Es gibt doch noch Wissende und nicht nur noch Oberlehrer.

Schönes Eigentor. Wie war das nochmal mit dem Nachprüfen der Aussagen seiner Mitmenschen?

Barbara

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Hallo,

Ja: § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken
außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845;
BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG
Köln, DAR 1983, 333 f.)

Findest Du denn, dass die in diesen Urteilen Fälle von weißen Linien auf größeren Parkplätzen mit jeweils mehreren Parkmöglichkeiten mit dem hier besprochenen Fall eines einzelnen, durch weiße Linien abgegrenzten Parkplatzes vergleichbar sind? Es kommt schon auch darauf an, wodurch das Parken überhaupt erlaubt wird. Und das muss uns die Fragestellerin deshalb erst mal erklären. So nutzt das noch nichts.

Ja: § 1 StVO gebietet ein Verhalten ohne vermeidbare
Behinderung oder Belästigung.

Liegt die denn hier vor?

Das sehe ich anders, wenn die Zuwegung, etwa für ein ähnlich
dimensionierten SUV mit beschränkter Manövrierfähigkeit,
derart verengt wird.

Wie kannst Du das anders sehen, wenn Du die Zuwegung gar nicht kennst? Willst Du die Fragestellerin der Lüge bezichtigen?

Gruß
Rübe

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Meine Antwort bis zum Ende lesen.

‚platzsparend parken‘ ist aber mit Sicherheit eine falsche Antwort, da hinter dem bewussten Parkplatz kein weiterer mehr kommt. Und nun? Neuer Versuch?

Hallo,

http://dejure.org/gesetze/StVO/41.html

Es empfiehlt sich stets, eine Quelle zu prüfen. Das „OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157“ bezog sich bspw. auf ein gänzlliches Parken ausserhalb von dem als Parkfläche gekennzeichneten Bereich.

Es gibt doch noch Wissende und nicht nur noch Oberlehrer.

Die müssen aber wenigstens die ganze fiktive Situation mitgeteilt bekommen. Da bist Du immer noch in der „Bringschuld“.

vdmaster

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Zumindest von dir hätte ich erwartet, dass Du meinen Tipp beachtest.

Du solltest vielleicht auch mal zwischen den Zeilen lesen,
und auch den letzten Satz beachten.

Du solltest vielleicht auch mal zwischen den Zeilen lesen,
und auch den letzten Satz beachten.

Ah so. Die Zusammenfassung Deiner ‚Antwort‘ lautet also: Du hast genau gar keine Ahung, hast Dich aber wichtig machen wollen und deshalb einfach einen Haufen unzusammenhängender Gesetztestexte per Copy-and-paste eingefügt, ohne verstanden zu haben, worum es eigentlich geht. Notwendigerweise kommt deshalb auf mehrfache Nachfrage verschiedener Leute, was Du genau meinst, nur heiße Luft.

Bravo.

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Du solltest vielleicht auch mal zwischen den Zeilen lesen,
und auch den letzten Satz beachten.

Ah so. Die Zusammenfassung Deiner ‚Antwort‘ lautet also: Du
hast genau gar keine Ahung, hast Dich aber wichtig machen
wollen und deshalb einfach einen Haufen unzusammenhängender
Gesetztestexte per Copy-and-paste eingefügt, ohne verstanden
zu haben, worum es eigentlich geht. Notwendigerweise kommt
deshalb auf mehrfache Nachfrage verschiedener Leute, was Du
genau meinst, nur heiße Luft.

Wenn Du nicht mehr Grips im Kopf hast, dann ist solch eine Antwort von dir verständlich.

So langsam komme ich wirklich zu der Überzeugung, dass es sich bei den Nicks
Rübe03, Testare und Frank-Müller usw. um ein und den selben User handelt.

Hallo rübel03/Testare,

Hallo,

Ja: § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken
außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845;
BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG
Köln, DAR 1983, 333 f.)

Findest Du denn, dass die in diesen Urteilen Fälle von weißen
Linien auf größeren Parkplätzen mit jeweils mehreren
Parkmöglichkeiten mit dem hier besprochenen Fall eines
einzelnen, durch weiße Linien abgegrenzten Parkplatzes
vergleichbar sind? Es kommt schon auch darauf an, wodurch das
Parken überhaupt erlaubt wird. Und das muss uns die
Fragestellerin deshalb erst mal erklären. So nutzt das noch
nichts.

Ach wirklich. Hast Du es endlich auch erkannt ?
Dafür gibt’s von mir sogar ein Sternchen!

Und wenn Sie uns hier keine weiteren Informationen gibt,
dann bleibt ihr nichts anderes übrig, als einen Fachanwalt Verkehrsrecht zu befragen.

Gruß Merger

So langsam komme ich wirklich zu der Überzeugung, dass es sich
bei den Nicks
Rübe03, Testare und Frank-Müller usw. um ein und den selben
User handelt.

Reichlich kurzes Gedächtnis, hm? Habe ich Dir doch unten schon erklärt. Lesen musst Du schon selber.

Mit Sicherheit nicht, denn damals habe ich dir ja noch geglaubt, dass Du und Frank-Müller nichts miteinander zu tun haben.

Hallo MM,

Servus,

neugierhalber: Woher weißt Du, dass es bei wewewa keinen
Rechtskundigen mehr gibt, der die vorgelegte Frage beantworten
kann?

Hast Du diese Diskussion von Anfang bis zum Ende gelesen ?

Um diese Frage beantworten zu können, fehlen noch einige Details,
also ist auch kein Rechtskundiger in der Lage sie zu beantworten.

Allerdings werde ich mich auf Grund des Hinweises der TE

deshalb habe ich ja nochmals selbst recherchiert. Allerdings ist es
traurig, wie viele Forensi auf so Dünnbrettbohrer hereinfallen. Es tut mir leid für

  • wer weiss was - , aber man kann es wohl nur noch als Unterhaltungsforum betrachten

Gruß
Ev22853. …

mich an einer weiteren Lösung nicht beteiligen und habe deshalb den Hinweis auf einen Fachanwalt Verkehrsrecht gegeben.

Schöne Grüße

MM

Viele Grüße in die östliche Pfalz!

Merger

Plonk!
Dann beschwer Dich beim Team oder schweige immerdar. Dieselben Vermutungen immer auf’s neue zu wiederholen ist ebenso hilf- wie nutzlos.

Hallo,
wenn Sie sich tatsächlich nicht mehr an der Diskussion beteiligen wollen, ist dies nur zu begrüßen, denn sinnvolles ist leider nicht von Ihnen gekommen.
Ich habe ein Problem dargestellt, und habe gedacht, es wäre auch für Sie leicht begreifbar. Da habe ich mich wohl geirrt.
Die Frage war doch ganz einfach: Ein PKW steht mit allen v i e r Rädern in einer Parkbucht. Nur das Heck o d e r auch die Front ragt um ca. 20 cm über die weiße Begrenzungslinie hinaus. Anschließend keine Parkbucht mehr, sondern nur eine Einfahrt und da kommen Sie sogar mit einem Leopard heraus. Begriffen?
Und nun können Sie weiter nörgeln.

Gruß
Ev22853

Hallo Ev22853,

Sie wollen hier zu einer gestellten Frage eine Antwort erhalten,
sind aber nicht bereit weitere Details preis zu geben.

Vielleicht haben Sie aber auch nicht die von einigen Usern gestellten Fragen begriffen!

Ich versuche es mal für Sie etwas leichter darzustellen.

Also: welche zusätzlichen Verkehrsschilder findet man sonst noch in der Straße!

Bei uns im Neubaugebiet sind mehrere Parkbuchten mit weißen Markierungen ausgewiesen.
Allerdings in Verbindung mit einem Verkehrsschild (Parken verboten) und einem Hinweisschild, dass Parken nur in den Parkbuchten erlaubt ist.

Also wie sieht es in der von ihren ausgewählten Straße aus ?

Habe ich mich für Sie jetzt verständlich ausgedrückt, oder haben Sie es immer noch nicht begriffen ?

Gruß Merger

PS: das nörgeln überlasse ich ihnen!

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Dieselben
Vermutungen immer auf’s neue zu wiederholen ist ebenso hilf-
wie nutzlos.

Deine Kommentare ebenfalls!

Hallo,

es sind keine weiteren, das Parken betreffende Verkehrsschilder existent.

Ist Ihnen jetzt eine klare Aussage möglich?

Gruß
Ev22853

Hallo,

es sind keine weiteren, das Parken betreffende
Verkehrsschilder existent.

Bis jetzt wissen wir nur etwas über eine weiße Linie. Von den Verkehrsschildern hast Du noch gar nicht berichtet. Oder habe ich das - trotzdem ich alle Deine Postings nochmal geprüft habe - übersehen?
Das ‚weitere‘ oben ist also etwas verwirrend, wir wissen nicht mal, ob es sich wirklich um eine Parkbucht handelt. Geschweige denn ob es eine einzelne Parkbucht oder ein Parkstreifen mit mehreren Plätzen oder ein Großparkplatz ist.

Ist Ihnen jetzt eine klare Aussage möglich?

Mir jedenfalls nicht.
Gruß
Rübe

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