Überstehendes Fahrzeugheck

Hallo liebe Forensi und Wissende,

wenn man mit seinem Auto mit allen vier Rädern in einer eingezeichneten Parkbox steht, aber das Fahrzeugheck oder -vorderteil ca. 20cm über die weiße Begrenzungslinie hinausreicht, ist dies zulässig oder macht man sich eines Verkehrsverstosses schuldig. Nach der Parkbox beginnt eine Ausfahrt, aber es entsteht keine Behinderung.

Dank für ernsthafte Antworten.

Gruß
Ev22853

Hallo!

das mind. 5 oder meist 6 m lange Parkfeld darf mit überstehenden Fahrzeugteilen/Ladung nicht überschritten werden. Ist es zu kurz muss man sich anderen Platz suchen.
Was denn sonst ?

2 x 20 cm ist schon ziemlich lang.  Welcher PKW ist so lang ?

MfG
duck313

Hallo,
zunächst Danke für die Antwort.

Inzwischen habe ich mich aber selbst nochmals in Google informiert und muss feststellen, dass Ihre kategorische Antwort in der Rechtsprechung durchaus diskutiert wird und nicht der Weisheit letzter Schluss ist.

Leider muss man feststellen, dass nicht jede Antwort in wer weiss was ungeprüft akzeptiert werden kann.

Gruß
Ev22853

Hallo,

Leider muss man feststellen, dass nicht jede Antwort in wer
weiss was ungeprüft akzeptiert werden kann.

das ist grundsätzlich so, ob wer-weiss-was oder anderswo im Internet, und manchmal auch im realen Leben, und wer anders handelt, ist selbst Schuld.

Gruß
Christa

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Ebenfalls Hallo,

deshalb habe ich ja nochmals selbst recherchiert. Allerdings ist es traurig, wie viele Forensi auf so Dünnbrettbohrer hereinfallen. Es tut mir leid für - wer weiss was - , aber man kann es wohl nur noch als Unterhaltungsforum betrachten

Gruß
Ev22853.

Hallo,

Allerdings
ist es traurig, wie viele Forensi auf so Dünnbrettbohrer
hereinfallen. Es tut mir leid für - wer weiss was - , aber man
kann es wohl nur noch als Unterhaltungsforum betrachten

nur weil mich ein Arzt ein Mal falsch behandelt hat, stelle ich doch nicht die ganze Medizin in Frage!

Gruß
Christa

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Hallo,

und wenn ich nach der falschen Behandlung tot bin???

Gruß
Ev22853

hi,

und wenn ich nach der falschen Behandlung tot bin???

auch dann nicht.

grüße
lipi

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Hallo,

und wenn ich nach der falschen Behandlung tot bin???

dann kannst du die Medizin auch nicht mehr in Frage stellen.

Das mit dem Arzt ist mir übrigens tatsächlich passiert, und ich habe heute, 10 Jahre später, deshalb immer noch Probleme, aber ich gehe trotzdem zum Arzt, wenn ich einen brauche. Den einen von damals vermeide ich allerdings.

Womit ich nicht die von dir erhaltene Antwort auf deine Frage anzweifle, denn damit habe ich mich nicht beschäftigt, sondern nur die Überzogenheit deiner Reaktion zeigen wollte.

Gruß
Christa

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Hallo,

Rechtssprechung ist bekanntermaßen keine Naturwissenschaft. Nicht einmal eine Naturwissenschaft kann sich auf 100%ige Sicherheit berufen.

Niemand wird gezwungen sich hier zu informieren. Ich kann die Art und Schärfe der Kritik deswegen nicht nachvollziehen, zumal ein Beleg für die Behauptung, dass der Fall kontrovers diskutiert wird, bislang fehlt.

Vielleicht solltest Du auch einmal konkretisieren, welcher Verkehrsverstoss hier im Raume steht. Ist der Parkverstoß fraglich oder der Parßverstoß mit Behinderung?
Zudem wäre zu klären, was eine „Parkbox“ damit zu tun hat. Ist die fiktive Situation im öffentl. Verkehr oder auf einem Privatgelände?

Fragen über Fragen. Wer nicht genau fragt, sollte sich über die Vielzahl hypothetischer Antworten nicht echauffieren.

In diesem Sinne
vdmaster

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Guten Morgen Ev22853

Inzwischen habe ich mich aber selbst nochmals in Google
informiert

Tja, warum nicht gleich so, wenn Google so zuverlässig die richtige Antwort liefert?

und muss feststellen, dass Ihre kategorische
Antwort in der Rechtsprechung durchaus diskutiert wird und
nicht der Weisheit letzter Schluss ist.

Das ist natürlich fatal. Aber auch im real life werden Sie feststellen können oder müssen, dass etwa vor Gericht durchaus auch diskutiert wird und selbst professionelle Juristen regelmäßig unterschiedliche Meinungen zum selben Sachverhalt vertreten.

Leider muss man feststellen, dass nicht jede Antwort in wer
weiss was ungeprüft akzeptiert werden kann.

Insbesondere ist festzustellen, dass manche Fragesteller bei wer-weiss-was glauben, eine Art Gratis-Rundumversorgung unter Beleuchtung aller Aspekte und Nebenaspekte im Umfang einer Promotionsschrift und als Fazit die einzig denkbare logische Antwort auf ihre Frage zu erhalten.

Man kann das gerne wollen (und vielleicht auch kriegen), aber ganz sicher nicht im Internet und noch viel sicherer nicht umsonst.

Schönen Tag noch
s.

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Hallo,

und wenn ich nach der falschen Behandlung tot bin???

Dann kannst Du mit Sicherheit keine Fragen mehr stellen!

Hättest Du aber zuvor eine Frage bei wer-weiss-was.de gestellt und man hätte dich auch einige Dingen aufmerksam gemacht, könntest Du vielleicht auch überlebt haben.

Gruß
Ev22853

Viele Grüße!
Merger

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zur Frage selbst:
Manchmal genügt ein Blick ins Gesetz:

§ 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
    (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
    (3) Das Parken ist unzulässig
  6. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  7. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  8. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  9. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung
    (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  10. vor Bordsteinabsenkungen.
    (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2
    t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
  11. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  12. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  13. in Kurgebieten und
  14. in Klinikgebieten
    das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das
    gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an
    Endhaltestellen.
    (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt
    nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
    (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen,
    zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das
    gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite
    rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem
    Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit
    auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt
    werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
    (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder
    linke Gehweg, zu benutzen.
    (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn
    der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche
    Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer
    frei werdenden Parklücke gewartet wird.
    (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Solltest Du weitere Fragen dazu haben, kontaktiere bitte einen Fachanwalt - Verkehrsrecht.

Gruß Merger

Wo genau war da jetzt der hier diskutierte Punkt geregelt?

Hallo!

[…]
…aber das Fahrzeugheck oder -vorderteil ca. 20cm über die weiße…

[…]
2 x 20 cm ist schon ziemlich lang. Welcher PKW ist so lang ?

Das verstehe ich nicht. Wie kommst du jetzt auf 2x20cm?

Greetz
T.

Einfach mal meine Antwort…
mit Verstand lesen.

Wo genau war da jetzt der hier diskutierte Punkt geregelt?

Vielleicht kommst Du drauf!

mit Verstand lesen.

Wo genau war da jetzt der hier diskutierte Punkt geregelt?

Vielleicht kommst Du drauf!

Also ich komme jedenfalls nicht drauf. Ich sehe keinen Bezug zwischen der Ausgangsfrage und Deiner Antwort. Würdest Du mir netterweise den passenden Hinweis geben?!

Ein Tipp - aber nur für dich!
Meine Antwort bis zum Ende lesen.

Servus,

neugierhalber: Woher weißt Du, dass es bei wewewa keinen Rechtskundigen mehr gibt, der die vorgelegte Frage beantworten kann?

Schöne Grüße

MM

Trau Dich doch mal aus der Deckung…