Hallo,
habt ihr eine Idee zu folgender Fallkonstellation:
A und B haben ein gemeinsames Kind C.
A und B sind seit Jahren getrennt.
C lebt im paritätischen Wechselmodell bei A und B.
B zahlt keinen Unterhalt für C.
A möchte Unterhalt einklagen.
Im gerichtlichen Verfahren vor dem AG auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für C müsste A darlegen, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß § 1628 BGB vorliegen. Insoweit ist von A schlüssig darzutun, dass B / Antragsgegner auch bei dem praktizierten Wechselmodells anteilig unterhaltspflichtig sein könnte (FamRZ 2015,590). Die genauere Aufklärung des Unterhaltsanspruchs ist dann Gegenstand des unterhaltsrechtlichen Verfahrens und nicht in das Verfahren auf Übertragung der Vertretungsbefugnis zu verlagern (OLG Frankfurt 6 UF 60/16). Es handelt sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für C.
Die spannende Frage ist, ob die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf A dadurch ersetzt werden kann, dass A den B außergerichtlich zur Zustimmung auffordert („Hiermit fordern wir Sie auf, die Zustimmung zur Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell für C ab dem … durch A zu erteilen.“) und ob ein Gericht an eine solche Zustimmung gebunden ist. Leider finde ich hierzu weder Literatur noch Rechtsprechung.
Bei Umzug oder der Beantragung eines Reisepasses ist es auch außergerichtlich möglich. Aber wie sieht es mit Unterhaltsansprüchen aus???
Vielen Dank!
Anja