Hallo,
mal wieder amüsiert über interessante Ausführungen nun die Auflösung, wie sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in § 43a Abs. 5 Satz 2, sowie in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) steht: Dort kann man unter § 4 Abs. 2 erfahren, dass Zahlungen „unverzüglich“ weiterzuleiten sind, wobei der Jurist unverzüglich schon recht knapp definiert (den weiteren fachlichen Sermon spare ich uns jetzt hier mal).
D.h. wenn nicht gerade besondere Umstände dazukommen, dann heißt es, dass Geld wieder raus muss, sobald man davon Kenntnis hat und dies im normalen Geschäftsgang tunlich ist. D.h. je nach Kanzleigröße gibt es eine getrennte Buchhaltung, die den lieben langen Tag nichts anderes als solche Dinge macht (dafür aber ggf. auch eben einen entsprechenden Anfall an solchen Dingen hat), oder der Kollege ist Einzelkämpfer und ist ggf. mal einen Tag auf Auswärtsterminen, und kommt am nächsten Tag vor Post und Telefonaten nicht dazu mal ins Online-Banking zu schauen, …
Da sollten wir alle nicht päpstlicher als der Papst sein, es kommt eben schon mal vor, dass Dinge nicht so laufen, wie sie laufen müssten. Aber wenn man deutlich mehr als eine Woche braucht, eine Überweisung wieder auf den Weg zu bringen, dann sollte man schon eine gute Entschuldigung/Begründung parat haben, und wird bei Kammerbeschwerde aller Voraussicht nach auch Ärger bekommen.
BTW: Wenn es um mehr oder weniger lebenswichtige Zahlungen geht (Mandant steht mit dem Rücken an der Wand), dann sollte eine Eingangskontrolle des entsprechenden Zahlbetrages und dessen Weiterleitung natürlich Prio 1 haben. In größeren Kanzleien ist dies nicht so einfach sicher zu stellen, ein Einzelkämpfer sollte in solchen Fällen aber wirklich täglich ggf. mehrfach seine Kontenbewegungen abrufen.
Gruß vom Wiz