Hallo!
Mal folgendes angenommen:
In einer technischen Ausbildungsstätte sollen die
Seminarteilnehmer am ersten Tag über Sicherheitseinrichtungen,
Notausgänge, Feuerlöscher und -Melder, Mülltrennung etc.
unterwiesen werden.
Meine Frage ist nun, wie umfangreich muss so etwas sein?
Sicherheitsunterweisungen sollen einen Kenntnisstand vermitteln, der die Arbeitenden, andere Anwesende und die Arbeitsmittel und Einrichtungen vor Schäden durch Unkenntnis bewahrt.
Muss man sich die erfolgte Unterweisung schriftlich bestätigen
lassen?
Der Verantwortliche muß im Zweifel gerichtsfest nachweisen können, daß er seinen Aufsichts- und Fürsorgepflichten nachgekommen ist. Deshalb läßt man sich den Inhalt der Unterweisung tunlichst unterschreiben.
Beispiel: Auszubildende durchlaufen während ihrer Ausbildung verschiedene Werkstätten. So auch die Laborwerkstatt, in der der Meister gerade einschreitet, weil der junge Mann an der Fräsmaschine mit dem Finger Späne vom laufenden Fräser entfernen will. Der Azubi wird über die Gefahr dieses Treibens aufgeklärt und darüber, niemals mit den Händen in die laufende Maschine zu greifen. Der Meister hatte sich danach gerade erst wenige Schritte entfernt, als er hinter sich einen Schmerzschrei hört. Das erste, was der Lehrling tat, war nämlich, wieder in die Maschine zu greifen. Zum Glück waren mehrere Mitarbeiter Zeugen der Unterweisung, denn der Azubi war hinterher wochenlang krank und die Berufsgenossenschaft interessierte sich natürlich für den Fall.
Es ist schier unglaublich, welchen Unsinn Menschen am Arbeitsplatz treiben und dabei sich und andere gefährden. Daß Betriebsflüssigkeiten, etwa Schmiermittel, auf gar keinen Fall in Getränkeflaschen gefüllt werden dürfen, sollte eigentlich jedem Menschen auch ohne Unterweisung klar sein. Ist es aber nicht. So füllte ein Werker Kriechöl in eine Brauseflasche aus braunem Glas. Das Etikett der Brause natürlich noch dran, stand das Ding auf der Fensterbank. Dem Werker reichte es, selbst zu wissen, was sich in der Flasche befindet. Irgendwann kommt die Reinigungstruppe, nimmt alles mit, was nicht auf den Arbeitstischen steht, leert Papierkörbe, entleert herumstehende Getränkedosen- und Flaschen in den Ausguß. Natürlich auch die Flasche mit dem Kriechöl, mit deren Inhalt die hauseigene Kläranlage fertig werden muß - toll. Zum Abfüllen des betriebsmäßig gebrauchten Öls standen spezielle Kunststoff-Behältnisse bereit, sogar schon fix und fertig beschriftet (weil etliche Mitarbeiter klare und leserliche Beschriftungen - zudem noch mit geeignetem Schreibgerät - aus unerfindlichen Gründen niemals zustande bringen). So wird Bruch- und Verwechselungsgefahr vorgebeugt und verhindert, daß jemand einen Betriebsstoff irrtümlich für ein Getränk hält oder daß wassergefährdende Stoffe ins Abwasser gelangen. Aber dafür müßte man ein paar Schritte zum entsprechenden Regal gehen, um eines der bereitstehenden geeigneten Behältnisse zu holen …
Sprüche der Art „…das hab’ ich nicht gewußt … hat noch nie einer etwas gesagt … wer soll denn sowas ahnen …“ kommen so sicher wie das Amen in der Kirche. Deshalb kann man jedem Verantwortlichen nur dringend ans Herz legen, Sicherheitsbelehrungen mit aller Sorgfalt durchzuführen, sich die Erteilung schriftlich mit Datum und Unterschrift bestätigen zu lassen und auch zu kontrollieren, ob die Belehrung verstanden und umgesetzt wird. Es kann um beträchtliche Werte, persönliche Schicksale, lebenslange Renten und empfindliche strafrechtliche Folgen gehen. Dabei ist ein Vorgesetzter nicht aus dem Schneider, wenn er nachweisen kann, vor Jahren mal eine Belehrung abgehalten zu haben. Man sollte soetwas regelmäßig wiederholen, z. B. jährlich, aber auch aus gegebenem Anlaß aufgrund irgendeines Vorfalls.
Die Berufsgenossenschaften bieten verschiedene Hilfen an, wenn es um Sicherheit am Arbeitsplatz geht. Das reicht von Betriebsbegehungen (findet unfreiwillig i. d. R.nach einem meldepflichtigen Unfall im Betrieb statt), bis zu Filmmaterial, das man für Schulungen ausleihen kann.
Gruß
Wolfgang