Umgang mit beschädigter Küche beim Auszug

Hallo zusammen,
wir ziehen bald aus und nun habe ich eine Frage bzgl. dem Einbehalt der Kaution oder eines möglichen Schadensersatzanspruches des Vermieters.

Folgende Sachlage:
Wir wohnen seit 6 Jahren hier zu Miete. Unsere Küche hat in zwei Hängeschränken eine eingesetzte Glasscheibe. Bei einem löste sich die Aufhängung immer mal wieder. Man konnte sie wieder festdrücken und dann ging alles wieder. Eines Tages ist sie jedoch abgegangen und die Glasscheibe auf die Arbeitsplatte gefallen. Ergebnis: Delle in der Arbeitsplatte (ist ein wenig aufgesprungen) und eine eingedrückte Kante an einer Stelle. Die Scheibe selbst bleib zum Glück heile. Wir haben die Vermieterin informiert und sie holte jemanden vom Küchenstudio, der zumindest die Scheibe einsetzte und die Halterung verklebte… nun meinte die Vermieterin, dass wir das zum Auszug bezahlen sollen… ebenso eine aufgeplatzte Verkleidung des Kühlschrankes, welche direkt neben dem Waschbecken ist. Damals meinte sie nur, dass wir es versiegeln sollten, damit nicht mehr passiert.

Nun die Frage. Kann sie uns etwas anhaben? Müssen wir eine neue Küchenarbeitsplatte und Wandverkleidung bezahlen?

Vielen Dank im Voraus.

Hallo,

wie alt ist die Küche denn?
Davon hängt ja ab, ob sie überhaupt noch einen Wert hat.

Gruß,
Steve

Ich würde noch ergänzen wollen, dass alles irgendwie auch davon abhängt, was vertraglich geregelt wurde.

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Guten Morgen,

die Küche dürfte ca. 6-7 Jahre alt sein.

Vertraglich steht nichts in diese Richtung drin. Wir müssen die Wohnung „frischgestrichen und sauber“ zurückgeben.

Viele Grüße
Manuel

Hallo,

der ganze Sachverhalt ist nicht trivial und von ganz großer Bedeutung ist, ob die Küche im Mietvertrag in irgendeiner Form erwähnt wird. Wird sie mitvermietet, wird sie zur Nutzung überlassen oder wird sie gar nicht erwähnt? Oder wurde die Küche von Euch vom Vermieter oder Vormieter gebraucht erworben?

Aus dem, was im Vertrag steht (oder eben nicht) ergeben sich dann wieder Rechtsfolgen.

Gruß
C.

Noch ein Nachtrag:

Könntest Du „eines Tages“ und „damals“ zeitlich noch einordnen. Schließlich könnte hier das Thema Verjährung auch eine Rolle spielen.

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Eher nein, wenn die Küche zur Mietsache gehört.

Der Schaden durch die herausfallende Glasscheibe muss sich die Vermieterin selbst anlasten lassen. Das ist doch anders zu bewerten als wenn etwa euch selbst durch Unachtsamkeit etwas Schweres auf die Platte fällt und eine Delle verursacht. Das könnte man euch anlasten.
Nicht wenn ein Teil der Wohnung (Glasscheibe aus Küchenmöbel) einfach so herabfällt.

Das mit der Kühlschrankverkleidung ist wohl auch Sache der Vermieterin. Denn in Wassernähe (Spüle wohl) muss man mit Spritzern rechnen, da darf nichts eindringen, offene Kanten müssen versiegelt sein.
Die Aufforderung an den Mieter es selbst versiegeln zu lassen ist dreist !

MfG
duck313

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Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

(§ 548 Abs. 1 S. 1 f. BGB)

Wir haben nochmals nachgeguckt.

Die Glasplatte ist vor ca. Einem Jahr heruntergefallen.

Die andere Geschichte mit der Anweisung es zu versiegeln ist länger her. Wir schätzen, dass das eher vor 2-3 Jahren war.

Die Küche wird im Mietvertrag mit als Mietobjekt aufgeführt.